{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 271\nLuftverkehrsabkommen Bemerkungen\n4 Abkommen vom 15. Juni Art. 11 Abs. 1: Jede Partei gewährt den bezeichneten Unternehmen der bei-\n1995 über den Luftverkehr den Parteien gleiche und gerechte Möglichkeiten, miteinander in dem durch\nzwischen der Regierung dieses Abkommen erfassten internationalen Luftverkehr in Wettbewerb zu treder Schweiz und der Re- ten.\ngierung der Vereinigten Art. 12 Abs. 1: Jede Partei lässt zu, dass die Preise für den Luftverkehr durch\nStaaten von Amerika jedes bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen, markt-\n(Abkommen CH-US; AS politischen Erwägungen festgelegt werden. […]\n1997 1076) Das Abkommen vom 15. Juni 1995 zwischen der Schweiz und den USA wird\ndurch das Abkommen vom 21. Juni 2010 zwischen der Schweiz und den USA\nersetzt (Art. 19 Abkommen CH-USA 2010)\nAbkommen vom 21. Juni Für vorliegendes Verfahren wegen Inkrafttreten im Jahr 2010 nicht berücksich-\n2010 über den Luftverkehr tigt.\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika\n(mit Anhängen) (SR\n0.748.127.193.36)\n5 Abkommen vom 19. Okto- Art. 4 Abs. 1: Die Flugpreise und Tarife, die von den bezeichneten Unternehber 1959 über die Luftver- mungen der Parteien erhoben werden und die auf diesen Linien angewandten\nkehrslinien zwischen der Beförderungsbedingungen sollen denjenigen entsprechen, die vom Internatio-\nSchweiz und der Südafri- nalen Luftverkehrsverband (IATA) vereinbart und von den Luftfahrtbehörden\nkanischen Union (Ab- der Parteien genehmigt worden sind.\nkommen CH-SA; AS 1961 Art. 4 Abs. 2: Wenn der Internationale Luftverkehrsverband diesen Flugpreisen\n892) und Tarifen nicht zustimmt oder wenn eine solche Zustimmung von den Luftfahrtbehörden einer Partei nicht genehmigt worden ist, so werden sich die\nLuftfahrtbehörden der Parteien bemühen, eine Einigung über die Flugpreise\nund Tarife, welche die bezeichneten Unternehmungen anwenden sollen, zu\nerzielen.\nDas Abkommen vom 19. Oktober 1959 zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Union wird mit dem Abkommen vom 8. Mai 2007 zwischen dem\nSchweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika aufgehoben.\nLuftverkehrsabkommen Für vorliegendes Verfahren wegen Inkrafttreten im Jahr 2007 nicht berücksichvom 8. Mai 2007 zwischen tigt.\ndem Schweizerischen\nBundesrat und der Regierung der Republik Südafrika (mit Anhang)\n(SR 0.748.127.191.18)\n6 Abkommen vom 4. Juni Art. 6: Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaft-\n1956 über Luftverkehrsli- lichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn, und die besonderen Gegebenheinien zwischen der ten jeder Linie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen\nSchweiz und Italien sind. Die Empfehlungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA)\n(Abkommen CH-IT; SR sind ebenfalls zu berücksichtigen. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten\n0.748.127.194.541) sich die bezeichneten Unternehmungen mit den Luftverkehrsunternehmungen\ndritter Staaten, welche die gleichen Strecken befliegen. Ihre Abmachungen\nsind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten.\nAb 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den ein-\nEU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nmen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.\n7 Vereinbarung vom 19. De- Art. 4 Bst. a: Die Tarife sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei die Wirtzember 1949 zwischen der schaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen\nSchweiz und Österreich Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Tarife anderer\nüber den Luftverkehr Luftverkehrsunternehmungen auf dem gleichen Flugwege zu berücksichtigen\n(Abkommen CH-AT; SR sind. Den Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) ist\n0.748.127.191.63) ebenfalls Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der vertragschliessenden Teile.\nAb 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den ein-\nEU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nmen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.\n\n"}