{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n F Anhang\nAnhang 1: Übersicht der relevanten Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und anderen Ländern (Stand 14. Februar 2011)\nLuftverkehrsabkommen Bemerkungen\n1 Abkommen vom 21. Juni Art. 8 Abs. 1: Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Ver-\n1999 zwischen der einbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereini-\nSchweizerischen Eidge- gungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel\nnossenschaft und der Eu- zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verropäischen Gemein- hinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen\nschaft über den Luftver- Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere\nkehr (EU- a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise\nLuftverkehrsabkommen, oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle\nLVA; der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investiti-\nSR 0.748.127.192.68); in onen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwen-\nKraft seit 1. Juni 2002 dung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber\nHandelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die\nan den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.\nArt. 9: Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein\noder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der\nAnwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die\nVertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch\nnach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.\n2 Abkommen vom 2. Mai Art. 11 Abs. 1: Die Tarife, die auf den nach Artikel 2, Absatz 2, festgelegten Li-\n1956 zwischen der nien für Fluggäste und Fracht anzuwenden sind, werden unter Berücksichti-\nSchweizerischen Eidge- gung aller Faktoren, insbesondere der Kosten des Betriebes, eines angemesnossenschaft und der senen Gewinns, der besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Linien\nBundesrepublik und der von anderen Unternehmen, welche die gleiche Linie ganz oder teil-\nDeutschland über den weise betreiben, verwendeten Tarife festgesetzt. Bei der Festsetzung soll\nLuftverkehr (mit Notenaus- nach den Bestimmungen der folgenden Absätze verfahren werden.\ntausch) Art. 11 Abs. 2: Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie durch Vereinba-\n(Abkommen CH-DE; SR rung der beteiligten bezeichneten Unternehmen festgesetzt. Hierbei sollen\n0.748.127.191.36) sich die bezeichneten Unternehmen nach den Beschlüssen richten, die auf\nGrund des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) angewendet werden können, oder die bezeichneten Unternehmen sollen sich, nach einer Beratung mit den Luftverkehrsunternehmen dritter\nStaaten, welche die gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, wenn möglich\nunmittelbar untereinander verständigen.\nAb 1. Juni 2002 Vorrang Art. 33 LVA: Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den ein-\nEU-Luftverkehrsabkom- schlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen\nmen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.\n3 Abkommen vom 15. De- Art. 10 Abs. 1: Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe\nzember 1975 zwischen der festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebs-\nSchweizerischen Eidge- kosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie\nnossenschaft und der Re- und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werpublik Korea über den re- den, in Betracht zu ziehen sind.\ngelmässigen Luftverkehr Art. 10 Abs. 2: Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn"}