{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 267\nKartellrecht anzuwenden haben. Dabei geniesst das EU-Luftverkehrsabkommen Vorrang, das\nheisst im Falle einer nach EU-Luftverkehrsabkommen zulässigen Verhaltensweise kann kein\nVerbot nach Kartellgesetz ausgefällt werden. Andererseits kann auch keine nach EU-\nLuftverkehrsabkommen unzulässige Verhaltensweise durch die Bestimmungen des Kartellgesetzes gerechtfertigt sein. Soweit jedoch beide Wettbewerbsregeln ein Verhalten als unzulässig erklären, steht das EU-Luftverkehrsabkommen einer Sanktion nach schweizerischem Kartellgesetz nicht entgegen (vgl. Abschnitt B.1.2.2.1).\n1841. Bei der Frage nach den anwendbaren Bestimmungen gilt es zu berücksichtigen, dass\ndie Schweiz völkerrechtlich verpflichtet ist, die einzelnen Abkommen mit Nicht-EU-Ländern\neinzuhalten, mithin diese dem EU-Luftverkehrsabkommen und dem Kartellgesetz vorgehen.\nDie schweizerischen Wettbewerbsbehörden haben das EU-Luftverkehrsabkommen zusammen mit dem Kartellgesetz letztlich in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und folgenden Ländern anzuwenden: Vereinigte Staaten von Amerika, Singapur, Tschechische Republik\n(bis zum 30. April 2004, weil EU-Beitritt am 1. Mai 2004), Pakistan und Vietnam.\n1842. Aus der Analyse der anwendbaren Bestimmungen folgt, dass Verhaltensweisen vor dem\n1. Juni 2002 zwar auf ihre kartellrechtliche Zulässigkeit hin überprüft werden können. Eine\nallfällige Unzulässigkeit hätte indes keine weitere Rechtsfolge und würde im Dispositiv keinen\nNiederschlag finden (vgl. Abschnitt B.3.1).\n1843. […]\n1844. Die von den Parteien getroffenen Absprachen über Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten und die Kommissionierung von\nZuschlägen betreffen alle die Festsetzung des Preises für Luftfrachtleistungen. Dadurch koordinierten die Beteiligten ihr Preisverhalten bezüglich der Bereitstellung von Luftfrachtleistungen. Die Zuwiderhandlung weist eine einheitliche Natur auf: die Preiskoordination (vgl. Abschnitt B.3.3.2).\n1845. Aufgrund der Kontakte liegen zwischen den am Verfahren beteiligten Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen gemäss europäischer Rechtsprechung vor. Es liegen Zuwiderhandlungen von zwei Gruppen vor. Für die Gruppe der am\nVerfahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Alitalia, American, Singapore, South\nAfrican, Korean, […]] zusammen mit Scandinavian und [...] ergibt der festgestellte Sachverhalt\neinen Widerhandlungszeitraum von Juni 2002 bis Februar 2006. Für die Gruppe [...]-Polar ist\neine Zuwiderhandlungsdauer von Juni 2004 bis November 2005 erstellt.\n1846. Die Zuwiderhandlungen beider Gruppen erfüllen je das Kriterium einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Sinne der europäischen Rechtsprechung. Zweck der jeweiligen Zuwiderhandlung war die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Die einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlungen beider Gruppen waren geeignet\nden Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zu beeinträchtigen.\n1847. Es ist daher festzustellen, dass vorliegenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen einerseits der am Verfahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Alitalia, American, Singapore, South African, Korean, […]] zusammen mit Scandinavian und [...]\nsowie andererseits von [...] und Polar mit Artikel 8 Absatz 1 LVA unvereinbar und verboten\nsind.\n1848. Die von den Parteien getroffenen Absprachen über Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten und die Kommissionierung von\nZuschlägen stellen zudem eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG in\nVerbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG über die direkte oder indirekte Festsetzung\nvon Preisen dar (vgl. Abschnitt B.3.4.3.7).\n1849. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG kann für folgende Strecken weder mit einem wirksamen Aussenwettbewerb noch\nmit einem wirksamen Innenwettbewerb widerlegt werden: Schweiz – USA, Schweiz –\n\n"}