{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nC.2 Ergebnis\n1829. Nach Artikel 2 Absatz 1 GebV-KG ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren\nverursacht hat.\n1830. Verursacher eines Verfahrens sind diejenigen Unternehmen, die mit ihrem Verhalten\nAnstoss zu den Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden gegeben haben. 934 Gemäss der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden gelten grundsätzlich alle Kartellteilnehmer gemeinsam und in gleichem Masse als dessen Verursacher und tragen daher die Kosten zu gleichen\nTeilen. Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn er zu stossenden Ergebnissen\nführen sollte. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von\ndiesem Grundsatz rechtfertigen würden.\n1831. Im Untersuchungsverfahren nach Artikel 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn\naufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt,\noder wenn sich die Parteien unterziehen. Als Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere\nUnternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ein Verfahren ausgelöst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren\nals gegenstandslos eingestellt wurde. 935 Vorliegend ist daher eine Gebührenpflicht der am\nVerfahren beteiligten Parteien zu bejahen.\n1832. Demgegenüber entfällt die Gebührenpflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verursacht haben, sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das\nVerfahren aus diesem Grund eingestellt wird. 936\n1833. Nach Artikel 4 Absatz 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von 100.– bis 400.– Franken.\nDieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe\ndes ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den\nGebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).\n1834. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich\nein Stundenansatz von 120 bis 290 Franken. Der Zeitaufwand für vorliegende Untersuchung\nbeläuft sich auf insgesamt 6567 Stunden und wird gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem\nFall betrauten Mitarbeiter nach folgenden Stundenansätzen verrechnet (Anmerkung: Im Laufe\n\n932 Vgl. act. [...].\n\n933 Vgl. act. [...].\n\n934 WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 69 Rz\n\n371 m. w. H., <http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.html?lang=de> (22.7.2011).\n935 Vgl. Entscheid des Bundesgerichts i. S. BKW FMB Energie AG, RPW 2002/3, S. 546 f. Rz 6.1; Art.\n\n3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario.\n936 Vgl. RPW 2002/3, S. 546 f. Rz 6.1 e contrario, Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 266\ndes Verfahrens wechselte der Stundenansatz teilweise, weshalb nachfolgend fünf Kategorien\nvon Stundenansätzen aufgeführt sind):\n\n- 200 Stunden zu 120 Franken, ergebend 24 000 Franken,\n- 111 Stunden zu 130 Franken, ergebend 14 430 Franken,\n- 6070 Stunden zu 200 Franken, ergebend 1 214 000 Franken,\n- 62 Stunden zu 250 Franken, ergebend 15 500 Franken,\n- 124 Stunden zu 290 Franken, ergebend 35 960 Franken.\nNeben dem Aufwand nach Artikel 4 hat der Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss Artikel 6 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR\n172.041.1) zu erstatten sowie die Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden. Dieser Aufwand belief sich auf 9740 Franken. 937\n1835. Die vorliegend vorzunehmende Teileinstellung hat keine Auswirkungen auf die Verfahrenskosten.\n1836. Die Verfahrenskosten für die Untersuchung belaufen sich gesamthaft auf 1 313 630\nFranken. Hiervon abzuziehen sind weiter die vorab auszuscheidenden reduzierten Verfahrensgebühren von insgesamt 57 987 Franken, die auf [...] entfallen, welche keine Bemerkungen zum Antrag des Sekretariats hatte, die Höhe der Sanktion nicht beanstandete und auf\neine mündliche Anhörung durch die WEKO verzichtete. 938 Alsdann in einem weiteren Schritt\nist der verbleibende Betrag von 1 255 643 Franken durch die Anzahl verbliebener Adressatinnen, nämlich 13, zu teilen, was einen Betrag von 96 588 Franken pro Adressatin ausmacht.\n1837. Die Gebühren werden den Verfügungsadressaten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, mit Ausnahme von [...] (vgl. Art. 1a GebV-KG i. V. m. Art. 2 Abs. 2\nAllgGebV).\n\n"}