{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nC.1.2 Stellungnahme South African\n1819. South African bemängelt, dass gemäss Antrag die Verfahrenskosten den Verfügungsadressaten zu gleichen Teilen auferlegt werden sollen. Diese gleichmässige Kostenauferlegung widerspreche dem in Artikel 2 Absatz 1 GebV-KG 929 explizit verankerten Verursacherprinzip, wonach die Kosten verursachergerecht zu verteilen seien. Für den Fall, dass South\nAfrican, entgegen ihrem Antrag, Kosten auferlegt werden sollten, müssten diese differenziert\nund verursachergerecht zwischen den Verfügungsadressaten, namentlich den gemäss Antrag\nsanktionierten Luftverkehrsunternehmen, aufgeteilt werden. Aufgrund des nicht vorhandenen\nbeziehungsweise höchstens geringen Tatbeitrags (passive Rolle, keine Umsätze/Marktanteile\n\n925 Vgl. RPW 2012/2, 406 Rz 1089 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aar-\n\ngau.\n926 Vgl. RPW 2010/1, 113 f. Rz 374 ff., Gaba.\n\n927 Vgl. act. [...].\n\n928 Vgl. zum Ganzen auch RPW 2010/4, 773 Rz 488, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren.\n\n929 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung\n\nKG, GebV-KG; SR 251.2).\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 264\nauf den relevanten Strecken, keine Busse), und dem – falls überhaupt vorhandenen – geringen\nVerschulden müsse der Kostenanteil für South African entsprechend weg- oder zumindest\nerheblich tiefer ausfallen als derjenige der auf den relevanten Märkten tätigen und sanktionierten Konkurrenten. Generell stelle sich die Frage, ob die Kosten nicht in Relation zur ausgefällten Sanktion verteilt werden müssten. Im Übrigen führe der Antrag selbst aus, dass von der\nKostenauferlegung zu gleichen Teilen praxisgemäss abgewichen werden könne, wenn dies\nzu stossenden Ergebnissen führen sollte. In Bezug auf South African würde gerade ein stossendes Ergebnis resultieren, wenn allen Parteien gleich hohe Kostenanteile auferlegt würden.\nZudem sei vor dem Hintergrund der (über-)langen, nicht den Unternehmen anzulastenden\nVerfahrensdauer, letztlich auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips zweifelhaft,\nob den Verfügungsadressaten Verfahrenskosten in der Grössenordnung von 50 000 Franken\nbis 100 000 Franken auferlegt werden dürften. Die Verfahrenskosten seien somit unter Berücksichtigung dieses Aspektes, soweit nicht gänzlich auf deren Erhebung verzichtet werde,\nzumindest erheblich zu reduzieren. 930\n1820. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1818 verwiesen werden.\n\nC.1.3 Stellungnahme Alitalia\n1821. In Bezug auf die Verfahrenskosten macht Alitalia zunächst geltend, dass ihr eine Teilnahme der an den vorgeworfenen Wettbewerbsabreden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen\nwerden könne. Bereits aus diesem Grund müsse die Gebührenpflicht für Alitalia entfallen. Ungeachtet dessen erscheine der vorliegende Fall zudem als Paradebeispiel für ein stossendes\nErgebnis der gleichmässigen Kostenverteilung. Infolge der geringen Aktivität von Alitalia im\nBereich der Luftfrachtdienstleistungen müsse deren marginale Bedeutung auf dem Markt offensichtlich sein. Im Vergleich zu anderen von der Untersuchung betroffenen Unternehmen\nseien die Marktanteile auf den untersuchten Strecken verschwindend klein. Aus all diesen\nGründen führe eine Kostenverteilung zu gleichen Teilen zu einem stossenden Ergebnis. Die\nStellung von Alitalia auf dem Markt für Luftfrachtdienstleistungen und die spärlichen (ungenügenden) Beweismittel müssten berücksichtigt werden, damit die Kostenverteilung mit dem Gerechtigkeitsgedanken vereinbar sei. 931\n1822. Den Ausführungen von Alitalia ist entgegenzuhalten, dass sich die Beweislage keineswegs als ungenügend erweist (vgl. Abschnitt A.4.11), weshalb das Verfahren gegenüber Alitalia auch nicht einzustellen ist. Entscheidend ist, dass die Stellung von Alitalia auf den relevanten Märkten im Rahmen der Sanktionsbemessung berücksichtigt wird und nicht geeignet\nist, die Kostenverteilung zu beeinflussen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in Randziffer\n1818 verwiesen werden.\n\nC.1.4 Stellungnahme AMR (American)\n1823. American vertritt die Ansicht, dass die Kosten des Verfahrens – sofern nicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt und sofern die Gebührenpflicht von American nicht\ngänzlich entfalle – erheblich zu reduzieren und den Parteien zu ungleichen Teilen aufzuerlegen seien.\n1824. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1818 verwiesen werden.\n\nC.1.5 Stellungnahme United\n1825. United bringt vor, dass angesichts der Rolle von United eine Auferlegung zu gleichen\nTeilen und unter solidarische Haftbarkeit völlig unangemessen sei. Deshalb, und nur für den\nFall, dass United weiterhin eines unzulässigen Verhaltens bezichtigt werden, müssten die\n\n930 Vgl. act. [...].\n\n931 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 265\nAuslagen und die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien in ungleichen\nTeilen auferlegt werden, unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweiligen Parteiverhaltens. 932\n1826. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1818 verwiesen werden.\n\nC.1.6 Stellungnahme [...]\n1827. [...] macht für den Fall einer Kostenauferlegung geltend, dass die Kosten differenziert\nund verursachergerecht zwischen den Verfügungsadressaten aufgeteilt werden müssten. 933\n1828. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1818 verwiesen werden.\n\n"}