{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 262\nUmständen erscheint die Sanktionsreduktion anhand des Zeitpunktes als sachgerecht. Immerhin erfolgte die Selbstanzeige von [...] rund zweieinhalb Jahre nach der ersten Selbstanzeige.\n\n(v) Stellungnahme [...]\n1812. [...] macht geltend, der Sanktionserlass gegenüber [...] verstosse gegen die KG-\nSanktionsverordnung und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Aus dem Antrag ergebe sich\nklar eine anstiftende oder führende Rolle von [...] im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe\na SVKG. Der [...] gewährte Sanktionserlass sei nicht begründet, was auch ein Verstoss gegen\ndas rechtliche Gehör gemäss Artikel 29 Absatz 2 BV darstelle. 924\n1813. Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausführungen in Randziffer 1800 zu verweisen.\n\nB.4.2.7 Ergebnis\n1814. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie aller\ngenannten sanktionserhöhenden und -mindernden Faktoren lässt sich die Sanktionsberechnung für jede Untersuchungsadressatin wie folgt zusammenfassen:\nTabelle 41: Zusammenfassung der Sanktionen aller Parteien in CHF\n\nPartei Basisbetrag Erschwerende Ergebnis Bonus Sanktion\ninkl. 10 % Dau- / mildernde\nerzuschlag Umstände\n\n[...] [...] [...] [...] [...] [...]\n\nKorean [...] - 5% [...] [...]\n\nAAWW (Polar) [...] - 10 % [...] [...]\n\nSouth African [...] 0 [...] [...]\n\nAMR (Ameri-\n[...] - 5% [...] [...]\ncan)\n\nUCH (United) [...] - 5% [...] [...]\n\nSAS (Scandina-\n[...] - 20 % [...] [...]\nvian)\n\nSingapore [...] 0 [...] [...]\n\n1815. Für Alitalia und South African ergibt die Sanktionsberechnung entsprechend der KG-\nSanktionsverordnung in Ermangelung eines Umsatzes auf den relevanten Märkten eine Sanktion von 0 Franken. Es stellt sich damit die Frage, ob dieses Resultat dem Sinn und Zweck\nvon Artikel 49a KG entspricht. So spricht die WEKO etwa im Bereich von Submissionsabsprachen für Unternehmen, die eine Stützofferte eingereicht und daher auf dem relevanten Markt\nzwangsläufig keinen Umsatz erzielt haben, trotzdem eine Sanktion aus. Dies weil die Stützofferten Teil der Ansprache sind und diejenigen Unternehmen, die eine solche Stützofferte einreichen damit dazu beigetragen den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen beziehungsweise\nmindestens erheblich zu beeinträchtigen. Würde in diesem Fall auf die tatsächlich erzielten\nUmsätze abgestellt, gingen diese Abredeteilnehmer sanktionsfrei aus, was mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck von Artikel 49a KG, insbesondere dessen Ziel der\n\n924 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 263\nabschreckenden Wirkung, unvereinbar wäre. 925 Auch in anderen Fällen, etwa bei Gebietsabreden, kann es sich aus der Art der Abrede ergeben, dass ein daran beteiligtes Unternehmen\nzwangsläufig keinen Umsatz auf dem relevanten Markt erzielt. 926 Ein Abstellen auf die effektiven Umsätze könnte auch in diesen Fällen dem von Artikel 49a KG angestrebten Zweck zuwiderlaufen. Es kann daher gerechtfertigt sein, trotz fehlendem Umsatz eine Sanktion in angemesener Höhe auszufällen.\n1816. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch wesentlich von den soeben angesprochenen Fällen. Dass Alitalia und South African keinen sanktionsrelevanten Umsatz auf den\nrelevanten Märkten erzielt haben ist weder unmittelbar noch mittelbar durch die Abrede bedingt. Es kann vorliegend auch nicht gesagt werden, dass Alitalia oder South African eine\nkartellanführende Rolle innegehabt hätten und es im Ergebnis stossend wäre, wenn sie keine\nSanktion zu bezahlen hätten. Die von Artikel 49a KG beabsichtigte abschreckende Wirkung\nkann im vorliegenden Fall auch ohne Ausfällung einer Sanktion erreicht werden.\n\nC Kosten\n\nC.1 Stellungnahmen der Parteien zu den Kosten\n\nC.1.1 Stellungnahme Atlas (Polar)\n1817. Gemäss Polar seien die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip und nach Unterliegen zu verteilen. Der überwiegende Teil des Aufwandes solle in diesem Fall den [in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] auferlegt werden. Da es sich mutmasslich um\nzwei verschiedene Gruppen gehandelt habe, komme eine solidarische Haftung für die Verfahrenskosten ohnehin auch nicht in Frage. 927\n1818. Entsprechend dem Verursacherprinzip erfolgt die vorliegende Kostenauflage aufgrund\nder nachgewiesenen Teilnahme von Polar am wettbewerbswidrigen Informationsaustausch,\nwelche für das vorliegende Verfahren ursächlich ist. Es kann denn auch nicht gesagt werden,\ndass der Verfahrensaufwand in einem Kartellverfahren abhängig vom Umsatz der vom Verfahren betroffenen Unternehmen wäre. Es kann auch nicht verallgemeinert werden, dass der\nVerfahrensaufwand in direkter Abhängigkeit zum (finanziellen) Ausmass der Beteiligung eines\nUnternehmens am Kartell steht. 928 Es besteht kein Grund von der langjährigen Praxis der\nWEKO abzuweichen.\n\n"}