{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n Partei Zeitpunkt Selbstanzeige (Eingang Sekretariat)\n\n[...] [...]\n\n1802. [...] reichte rund zwei Wochen nach Untersuchungseröffnung eine Selbstanzeige ein. Die\nSelbstanzeige von [...] ging rund einen Monat nach Untersuchungseröffnung beim Sekretariat\nein. Beide Selbstanzeigen trugen in erheblichem Masse zur Sachverhaltsaufklärung bei. Insbesondere die Selbstanzeige [...] war sehr umfangreich. Unter den gegebenen Umständen\nrechtfertigt es sich, die Kooperation von [...] und [...] mit einer Sanktionsreduktion von je 50 %\nzu berücksichtigen.\n1803. [...] erklärte ihre volle Kooperationsbereitschaft rund ein halbes Jahr nach der Untersuchungseröffnung. Aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles war die Sachverhaltsabklärung zu diesem Zeitpunkt noch nicht so weit fortgeschritten, dass aus der Selbstanzeige\nvon [...] keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr hätten gewonnen werden können. Die zeitliche\nVerzögerung ist jedoch bei der Sanktionsreduktion klar zu berücksichtigen. Dies gilt umso\nmehr auch für [...] und [...], welche ihre Selbstanzeigen etwas über ein Jahr beziehungsweise\nrund zweieinhalb Jahre nach der Untersuchungseröffnung eingereicht haben. Zwar war auch\ndie Kooperation von [...] und [...] für das Verfahren nicht unwichtig. Deren Einfluss auf das\nVerfahren ist im Vergleich mit den ersten drei Selbstanzeigern jedoch klar zu relativieren. Unter\ndiesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kooperation von [...] mit einer Sanktionsreduktion\nvon 30 %, diejenige von [...] mit einer Sanktionsreduktion von 20 % und diejenige von [...] mit\neiner Sanktionsreduktion von 10 % zu berücksichtigen.\n\nB.4.2.6.3 Stellungnahmen der Parteien zum Sanktionserlass / zur\nSanktionsreduktion\n\n(i) Stellungnahme [...]\n1804. [...] bringt vor, dass einige Parteien in ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats\nund teilweise in ihren Plädoyers gerügt hätten, [...] erfülle die Voraussetzungen für den Sanktionserlass nicht. Diese Behauptungen seien allerdings völlig unsubstanziiert und würden von\n[...] in aller Form bestritten. Der Sachverhalt zeige klar auf, dass mit einigen Ausnahmen – wie\nzum Beispiel United – […] Parteien in zahlreiche bi- und multilaterale Kontakte involviert\n\n918 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 261\ngewesen seien und zum Teil dabei eine äusserst aktive Rolle gehabt hätten. Es könne nicht\ndie Rede davon sein, dass [...] eine führende oder anstiftende Rolle gehabt hätte. 919\n1805. Diesen Ausführungen entsprechend kann auf die Ausführungen Randziffer 1800 verwiesen werden.\n\n(ii) Stellungnahme South African\n1806. South African bemängelt, dass [...] der volle Sanktionserlass gewährt worden sei, obwohl\nfür [...] aus dem umfangreichen zur Verfügung stehenden Datenmaterial klar eine tragende\nRolle (wenn nicht gar eine Vorreiterrolle) hervorgehe. [...] habe die angeblichen Preisrunden\nin den meisten Fällen selbst angestossen 920.\n1807. Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausführungen in Randziffer 1800 zu verweisen.\n\n(iii) Stellungnahme [...]\n1808. [...] macht geltend, die Tatsache, dass [...] in der Schweiz regelmässig die verschiedenen\nPreisrunden angestossen habe, werde bei der Frage des vollständigen Sanktionserlasses offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt. Ein vollständiger Erlass der Sanktion zu Gunsten\nder [...] sei unter solchen Umständen unzulässig und verletzte die einschlägigen Grundsätze\nder KG-Sanktionsverordnung. 921\n1809. Zu diesem Vorbringen von [...] ist auf die Ausführungen in Randziffer 1800 zu verweisen.\n\n(iv) Stellungnahme [...]\n1810. [...] bringt vor, dass der Rahmen der möglichen Reduktion im vorliegenden Fall mit der\nGewährung einer Sanktionsreduktion von 10 Prozent nicht voll ausgeschöpft werde. Eine grössere Reduktion für [...] scheine im vorliegenden Fall angemessen. Insgesamt könne nicht alleine auf den Zeitpunkt der Einreichung der Selbstanzeige durch [...] abgestellt werden. Hier\nhandle es sich um einen eher komplizierten Fall, weshalb auch spätere Beiträge einen wichtigen Einfluss auf das Verfahren haben könnten. In diesem Zusammenhang sei zu beachten,\ndass eine Staffelung der Reduktion der Sanktion in Relation zum Rang der Bonusmeldung\nnicht unbedingt zu erfolgen habe. So habe «die WEKO bereits in der Vergangenheit von der\nMöglichkeit, die Höhe der Sanktionsreduktion vom Rang der jeweiligen Selbstanzeige abhängig zu machen, nicht Gebrauch gemacht (RPW 2009/3, Elektroinstallationsbetriebe Bern, Rz.\n170).» 922\n1811. Dazu gilt es festzuhalten, dass die WEKO im Fall Elektroinstallationsbetriebe Bern von\nder Möglichkeit, die Höhe der Sanktionsreduktion vom Rang der jeweiligen Selbstanzeige abhängig zu machen, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. Der Grund dafür liegt allerdings\nim Umstand, dass in jenem Verfahren alle Bonusmeldungen zeitnah zur Hausdurchsuchung\nerfolgten. Hierzu betont die WEKO, dass diesem Entscheid insofern keinerlei Präjudizwirkung\nzukommt, als plausibel scheint, dass bei grösseren/zunehmenden Abständen zwischen den\nSelbstanzeigen sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Akten der später meldenden Unternehmen noch einen wesentlichen Beitrag zum Verfahren liefern, beträchtlich verringern dürfte.\nDer zeitliche Abstand zum anzeigenden respektive ersten meldenden Unternehmen stellt gemäss WEKO insofern einen gangbaren Gradmesser für die unter Umständen schwer eruierbare Bedeutung des Beitrags einer Unternehmung zum Verfahrenserfolg dar. 923 Unter diesen\n\n919 Vgl. act. [...].\n\n920 Vgl. act. [...].\n\n921 Vgl. act. [...].\n\n922 Vgl. act. [...].\n\n923 Vgl. RPW 2009/3, 220 Rz 170, Elektroinstallationsbetriebe Bern.\n\n"}