{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(i) Vollständiger Erlass der Sanktion\n1791. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 SVKG erlässt die WEKO einem Unternehmen die Sanktion\nvollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder\n- Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung\nzu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, sog. Eröffnungskooperation) 913 oder\n- Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b\nSVKG, sog. Feststellungskooperation). Ein vollständiger Sanktionserlass kann auch\ndann noch gewährt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen oder\ninfolge Anzeige eines Dritten eine Vorabklärung oder Untersuchung eröffnet haben. 914\n1792. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a SVKG erlässt die WEKO die Sanktion nur, wenn\ndas Unternehmen kein anderes Unternehmen zur Teilnahme an der angezeigten Abrede\n\n913 Vgl. BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 4), Art. 49a KG N 132.\n\n914 Vgl. BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 4), Art. 49a KG N 136; in diesem Sinne auch TAGMANN (Fn\n\n863), 275; PHILIPP ZURKINDEN/HANS RUDOLF TRÜEB, Das neue Kartellgesetz-Handkommentar,\nArt. 49a N 8.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 259\ngezwungen und nicht die anstiftende oder führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsverstoss eingenommen hat.\n1793. Ferner setzt ein Erlass der Sanktion in beiden Fällen voraus, dass die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu\nbeweisen (Art. 8 Abs. 3 und 4 Bst. b SVKG).\n1794. Weiter wird gemäss Artikel 8 Absatz 2 SVKG von einem Unternehmen kumulativ verlangt,\n- dass es der Wettbewerbsbehörde unaufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich\nliegenden Informationen und Beweismittel betreffend den Wettbewerbsverstoss vorlegt\n(Bst. b);\n- dass es während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeitet (Bst. c);\n- dass es seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der\nSelbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt (Bst. d).\n1795. Zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d SVKG ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es im\nInteresse des Verfahrens geboten sein kann, dass das Unternehmen seine Teilnahme am\nWettbewerbsverstoss erst auf Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt, weil andernfalls\nder Fortgang des Verfahrens (etwa weitere Ermittlungshandlungen wie Hausdurchsuchungen\nbei anderen Kartellmitgliedern) gefährdet sein könnte. 915\n\n(ii) Reduktion der Sanktion\n1796. Nach Artikel 12 Absatz 1 SVKG reduziert die WEKO die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. Wie beim vollständigen Sanktionserlass kann es in besonderen Fällen geboten sein, dass das Unternehmen\nseine Teilnahme im Kartell erst auf Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt, weil andernfalls der Fortgang des Verfahrens gefährdet würde. 916\n1797. Die Reduktion beträgt bis zu 50 % des nach den Artikeln 3–7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg (Art. 12 Abs. 2 SVKG). Im Unterschied zum vollständigen Erlass können auch mehrere Unternehmen in den Genuss einer Reduktion kommen. Die unaufgeforderte Mitwirkung\nsoll dabei nicht nur die Erschliessung andernfalls unentdeckt bleibender Beweismittel ermöglichen, sondern auch den Untersuchungsaufwand des Sekretariats vermindern. 917\n1798. Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3–7 SVKG berechneten\nSanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG (Art.\n12 Abs. 3 SVKG).\n\nB.4.2.6.2 Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall\n1799. Am 23. Dezember 2005 erfolgte beim Sekretariat eine Selbstanzeige im Sinne von Artikel 49a Absatz 2 KG durch [...]. Mit Schreiben des Sekretariats vom 10. Januar 2006 wurde\n[...] der Eingang der Selbstanzeige schriftlich bestätigt. Um den Fortgang des Verfahrens nicht\nzu gefährden, verzichtete das Sekretariat darauf, [...] aufzufordern, die Beteiligung am\n\n915 Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 881) ad Art. 8 Abs. 2 Bst. d.\n\n916 Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 881) ad Art. 12 Abs. 1.\n\n917 Vgl. Erläuterungen SVKG (Fn 881) ad Art. 12 Abs. 2.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 260\nWettbewerbsverstoss per sofort einzustellen. Die Einstellung der Beteiligung erfolgte im Nachgang zu den Hausdurchsuchungen vom 14. Februar 2006. 918\n1800. [...] erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 8 SVKG für einen vollständigen Erlass der\nSanktion. Zwar erscheint [...] beziehungsweise deren Konzerngesellschaften im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt relativ häufig. Diese Häufung ist jedoch in erster Linie\nauf die Tatsache zurückzuführen, dass [...] die erste Selbstanzeigerin war und entsprechend\numfangreiches Beweismaterial aus ihrem Besitz eingereicht hat. Es kann [...] indes nicht nachgewiesen werden, dass sie eine anstiftende oder führende Rolle eingenommen hätte.\n1801. Im Nachgang zur formellen Untersuchungseröffnung vom 13. Februar 2006 beziehungsweise der Ausdehnung der Untersuchung vom 20. Februar 2006 erfolgten weitere Selbstanzeigen:\nTabelle 40: Selbstanzeigen nach Untersuchungseröffnung\n\n"}