{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 257\n1784. Weiter macht [...] geltend, dass eine Erhöhung von 10 % für die Dauer des Verstosses\nwegfallen müsse. [...] gelangt zu diesem Schluss, indem sie für jedes einzelne Element die\nDauer des Verstosses betrachtet. Einzig beim Element Treibstoffzuschläge nähere sich die\nDauer des Verstosses den 23 Monaten gemäss Antrag an ([...] rechnet den angebrochenen\nMonat Februar 2006 nicht). Deshalb betrage die Dauer gesamthaft weniger als 23 Monate.\nDie Dauer des Verstosses gemessen als Durchschnitt der Dauer der einzelnen Elemente betrage ein Jahr. Deshalb sei keine Erhöhung von 10 % für die Dauer des Verstosses gerechtfertigt. 911\n1785. Hierzu ist zu entgegnen, dass sich die Dauer des Verstosses nach der Gesamtabrede\nrichtet. Ein Durchschnittswert würde die Beteiligung an einer Gesamtabrede gegenüber der\nBeteiligung an einer Abrede über ein einziges Preiselement privilegieren. Dem Ausmass der\nBeteiligung an der Gesamtabrede ist nicht im Rahmen der Dauer Rechnung zu tragen, sondern im Rahmen der mildernden Umstände anhand der Teilnahme an den einzelnen Elementen.\n1786. Dann macht [...] geltend, dass die WEKO zu Unrecht keine Reduktion der Sanktion von\nmindestens 10 % wegen mildernden Umständen vornehme. [...] habe nicht an allen Elementen\nder Abrede (Frachtraten, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA) teilgenommen. Zudem habe [...] nie Kriegsrisikozuschläge eingeführt. [...] habe die Kriegsrisikozuschläge nicht auf allen [vorliegend relevanten] Strecken angewendet. Die Zollabfertigungszuschläge für die USA hätten [...] und [...] nicht auf allen [vorliegend relevanten] Strecken eingeführt. Überdies müsse [...] die gleiche Behandlung wie [...] zukommen. [...] habe von einer\nReduktion von 5 % profitiert, weil [...] nicht an der Gesamtheit der einzelnen Abredeelemente\nteilgenommen habe. [...] werde die Beteiligung an den gleichen Elementen wie [...] vorgeworfen. 912\n1787. Zur bestrittenen Teilnahme an den Elementen Frachtraten, Kriegsrisikozuschläge und\nZollabfertigungszuschläge für die USA kann auf die Ausführungen in Randziffer 924 verwiesen\nwerden. Zudem berücksichtigt die Sanktionsbemessung die Elemente Kriegsrisikozuschläge\nund Zollabfertigungszuschläge für [...] ohnehin nicht (vgl. Tabelle 25). In Bezug auf die gleiche\nBehandlung wie [...] ist anzumerken, dass sowohl [...] als auch [...] an der Abrede teilgenommen haben. Allerdings liegt die Teilnahme von [...] nicht im sanktionsrelevanten Zeitraum. [...]\ndagegen hat sich während des sanktionsrelevanten Zeitraums am Element Frachtraten beteiligt.\n\nB.4.2.5 Zwischenergebnis\n1788. Zusammenfassend berechnet sich die Sanktionen demnach wie folgt: Zunächst wird für\ndie Berechnung des Basisbetrags ein Prozentsatz von 8 % herangezogen. Dazu wird der\nDauer des Verstosses mit einem Zuschlag von 10 % Rechnung getragen. Als erschwerende\nUmstände wird das Vorliegen eines wiederholten Verstosses gewertet. Mildernde Umstände\nsind in der vorzeitigen Einstellung der Verhaltensweise zu sehen.\n1789. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der\ngenannten sanktionserhöhenden und –mildernden Faktoren erweisen sich grundsätzlich folgende Verwaltungssanktionen als den Verstössen der Parteien angemessen:\n\n911 Vgl. act. [...].\n\n912 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 258\nTabelle 39: Zwischenergebnis der Sanktionen aller Parteien in CHF\n\nPartei Basisbetrag Dauerzuschlag Zwischener- Erschwerende Ergebnis\ngebnis / mildernde\nUmstände\n\n[...] [...] [...] [...] [...] [...]\n\nKorean [...] 10 % [...] - 5% [...]\n\nAAWW (Polar) [...] 10 % [...] - 10 % [...]\n\nSouth African [...] 10 % [...] 0 [...]\n\nAMR (Ameri-\n[...] 10 % [...] - 5% [...]\ncan)\n\nUCH (United) [...] 10 % [...] - 5% [...]\n\nSAS (Scandina-\n[...] 10 % [...] - 20 % [...]\nvian)\n\nSingapore [...] 10 % [...] 0 [...]\n\nB.4.2.6 Bonusmeldungen – Vollständiger / teilweiser Verzicht der Belastung\n1790. Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Artikel 49a Absatz 2 KG fest, wobei in Artikel 8 ff. SVKG die Modalitäten eines vollständigen Erlasses der Sanktion und in Artikel 12 ff. SVKG diejenigen einer Reduktion der\nSanktion (teilweiser Sanktionserlasse) aufgeführt sind.\n\nB.4.2.6.1 Grundsätze zum Verzicht der Belastung\n\n"}