{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(viii) Stellungnahme [...]\n1774. [...] macht eventualiter geltend, dass im Falle einer Sanktionierung auch die lange Verfahrensdauer sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei. Dabei verweist [...] auf die allgemeinen Verfahrensgarantien (insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV). Demnach\nbestehe ein Anspruch, dass eine kartellrechtliche Untersuchung innerhalb angemessener Frist\nabgeschlossen werde. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid VSW-Richtlinien\neine Untersuchungsdauer von vier Jahren und vier Monaten nur aufgrund der besonderen\nUmstände als an der äusseren Grenze und als gerade noch zu rechtfertigen erachtet. [...]\nkommt zum Schluss, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Dies müsse\ndie Einstellung des Verfahrens und den Verzicht auf Sanktionen zur Folgen haben. Komme\n\n901 Vgl. act. [...].\n\n902 Vgl. act. [...].\n\n903 Vgl. act. [...].\n\n904 Vgl. act. [...].\n\n905 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 256\nman zum gegenteiligen Ergebnis, wäre die Sanktion mindestens um die Hälfte zu reduzieren. 906\n1775. An dieser Stelle kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden. Zudem kann nicht die Verfahrensdauer der Parallelverfahren vor den europäischen und\namerikanischen Wettbewerbsbehörden als Vergleich herangezogen werden, da jene Wettbewerbsregeln teilweise weniger weit gehende Prüfungen verlangen als dies nach Kartellgesetz\nerforderlich ist.\n\n(ix) Stellungnahme [...]\n1776. [...] macht geltend, ein Basisbetrag von 8 % im vorliegenden Fall sei im Vergleich mit der\nPraxis der WEKO zu horizontalen Preisabreden und mit Rücksicht auf die effektive Schwere\ndes Verhaltens, das [...] vorgeworfen werde, zu hoch und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot von Artikel 8 BV. Der Basisbetrag für [...] sei bei höchstens 5 % des Umsatzes auf\ndem relevanten Markt in der Schweiz zu veranschlagen. 907\n1777. Hierzu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 1755 und 1763 verwiesen werden.\n1778. [...] macht im Rahmen der mildernden Umstände eine höhere Reduktion geltend. Das\nSekretariat scheine für jede der untersuchten Preiskomponenten, über welche sich ein Luftverkehrsunternehmen nicht mit anderen Luftverkehrsunternehmen abgesprochen gehabthätte, einen Abzug für mildernde Umstände von 2,5 % zu gewähren. Die Kriegsrisikozuschläge und die Zollabfertigungszuschläge fasse das Sekretariat offenbar unter «Zollabfertigungszuschläge für die USA» zusammen. [...] sei daher nicht nur ein Abzug von 5 %, sondern\nvon 7,5 % zu gewähren. 908\n1779. Dieser Auffassung von [...] ist nicht zu folgen. Die von [...] dargelegte Vorgehensweise\nbei den mildernden Umständen entspricht nicht derjenigen im Antrag. Vielmehr startet der Antrag für die Sanktionsbemessung bei drei Elementen. Denn die Luftverkehrsunternehmen haben sich im sanktionsrelevanten Zeitraum maximal an drei Elementen beteiligt. Eine Reduktion\nergibt sich damit nur für Luftverkehrsunternehmen, die sich an weniger als drei Elementen\nbeteiligt haben. Dabei geht der Antrag von einer Reduktion von 5 % pro Element aus, an dem\nsich ein Unternehmen nicht beteiligt hat. Folglich ergibt sich für [...] im Rahmen der mildernden\nUmstände eine Reduktion von 5 %.\n1780. Schliesslich macht [...] eine Sanktionsreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Busse für [...] sei um mindestens weitere 50 % zu reduzieren. Ein\nanderes Resultat würde unverhältnismässig und unbillig sein, und die Sanktion würde sich\nrechtstaatlich nicht nachvollziehen lassen. 909\n1781. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden.\n\n(x) Stellungnahme [...]\n1782. [...] macht geltend, dass die Schwere der vorgeworfenen Verhaltensweise überbewertet\nworden sei. Deshalb müsse die WEKO den Satz von 8 % für die Berechnung des Basisbetrages reduzieren. 910\n1783. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1763 verwiesen werden.\n\n906 Vgl. act. [...].\n\n907 Vgl. act. [...].\n\n908 Vgl. act. [...].\n\n909 Vgl. act. [...].\n\n910 Vgl. act. [...].\n\n"}