{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 254\nTeil reduziert werden, um auch nur annähernd den angeblichen Gewinn, der bestritten werde,\nzu reflektieren, welcher durch die vorgeworfene Abrede erzielt worden sein solle. 898\n1759. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1751 verwiesen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der mutmassliche Gewinn, den ein Unternehmen durch die unzulässige Abrede erzielt hat, nur bei einer übermässig hohen Kartellrente Berücksichtigung findet.\n1760. Weiter bringt United vor, dass entgegen den klaren gesetzlichen Schranken die vom\nSekretariat vorgeschlagenen Sanktionen auf den gesamten Umsatzzahlen von United (mit Bezug auf die Schweiz, für die Geschäftsjahre 2003-05) basieren würden, anstatt auf den relevanten Umsatzzahlen für die Zuschläge. Der Gesamtumsatz sei aber gemäss den gesetzlichen Vorgaben gerade nicht der vorliegend relevante Umsatz; es gebe in dieser Hinsicht auch\nkeinen einschlägigen Präzedenzfall, auf welchen das Sekretariat seine Berechnung stützen\nkönne. Richtigerweise solle vorliegend das bei Fusionskontrollverfahren zur Anwendung gelangende Modell angewandt werden. Zusammengefasst basiere die vom Sekretariat beantragte Sanktion auf den falschen Umsatzzahlen, weshalb die gesetzlichen Anforderungen von\nArtikel 49a Absatz 1 KG unter keinen Umständen erfüllt seien. 899\n1761. Dieser Ansicht von United ist nicht zu folgen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem\nUmsatz für die Berechnung der Maximalsanktion und dem Umsatz für die Berechnung des\nBasisbetrages. Die maximale Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den\nletzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 7\nSVKG). Der Basisbetrag der Sanktion beträgt bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der\nSchweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Zuschläge bilden keinen relevanten Markt. Die mit den Zuschlägen alleine erzielten Umsätze haben in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Diese\nVorgehensweise ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Im Übrigen richtet sich die Sanktionsberechnung des Antrags nach der Praxis der WEKO. Selbstverständlich richtet sich die Berechnung des Unternehmensumsatzes im Sinne von Artikel 49a Absatz 1 KG sinngemäss nach\nden für die Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen geltenden Kriterien\ngemäss Artikel 4 und 5 VKU. Inwiefern im Übrigen das bei Fusionskontrollverfahren zur Anwendung gelangende Modell angewandt werden soll, ist nicht ersichtlich.\n\n(vi) Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n1762. Scandinavian wendet sich gegen die Anwendung eines Basisbetrages von 8 %. Die\nKomplexität einer Abrede stelle keinen erschwerenden Faktor dar. Und das Element der fortdauernden Abrede sei bereits in der Dauer enthalten. Alles in allem dürfe der Basisbetrag 5 %\nnicht überschreiten. 900\n1763. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Basisbetrag von 8 % aufgrund der\nSchwere des Verstosses (Abrede über den Preis) bemisst. Der Hinweis auf die Komplexität\nder Abrede und dass sie fortdauernd war, werden in diesem Zusammenhang nicht als erschwerender Faktor gewürdigt. Dieser Hinweis wird lediglich verwendet, um den vorliegenden\nFall mit anderen Fällen mit Preisabreden zu vergleichen (konkret «Baubeschläge für Fenster\nund Fenstertüren»).\n\n898 Vgl. act. [...].\n\n899 Vgl. act. [...].\n\n900 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 255\n(vii) Stellungnahme Singapore\n1764. Singapore macht geltend, gemäss der Praxis zur EMRK führe die Verletzung der Verfahrensgarantien aufgrund einer übermässig langen Verfahrensdauer mindestens zu einer beträchtlichen Herabsetzung der Sanktion. 901\n1765. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden.\n1766. Weiter macht Singapore geltend, der Antrag beschreibe ein bedeutendes Mass an Unsicherheit betreffend das anwendbare Recht und die möglichen Rechtsfolgen unter dem EU-\nLuftverkehrsabkommen. Solche Umstände müssten mindestens für die Herabsetzung der\nSanktion einbezogen werden. 902\n1767. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1694 verwiesen werden.\n1768. Singapore macht auch geltend, ein Prozentsatz von 8 % für die Berechnung des Basisbetrages sei im Vergleich zum Fall Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren zu hoch. In\nvoller Übereinstimmung mit der Praxis der WEKO müsse ein Prozentsatz von 6 % oder weniger Anwendung finden. 903\n1769. Hierzu kann auf die Ausführungen in den Randziffer 1763 verwiesen werden.\n1770. Singapore bemängelt, dass die Sanktionsberechnung nicht auf einer individuellen Basis\nfür jede Art von Zuschlag und für jedes der in diese Untersuchung involvierten Unternehmen\neinzeln berechnet würde. 904\n1771. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Sanktionsbemessung sehr wohl dem individuellen\nUmfang der Beteiligung an der Abrede Rechnung trägt (vgl. Rz 1721 und Rz 1735 f.).\n1772. Zudem sei für Singapore nicht verständlich, warum anderen Fluggesellschaften, die\nnicht am Bonusprogramm gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen der KG-Sanktionsverordnung partizipiert hätten, eine Herabsetzung von\n5 % gewährt werde, nicht aber Singapore. 905\n1773. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die fragliche Reduktion nicht auf eine Kooperation\nim Rahmen von Artikel 49a Absatz 2 KG bezieht. Vielmehr ergibt sich die fragliche Reduktion\naus dem Umfang der individuellen Beteiligung an der Abrede.\n\n"}