{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 253\nAndere Mitglieder der Kerngruppe sollten eine substanzielle Reduktion ihrer Sanktion aus den\ngleichen Gründen erhalten. Diese Option sei für American nicht offen gestanden, denn American sei nicht Teil desselben Kartells gewesen, wie die EU-Kommission und das DoJ bestätigt\nhaben. Die Konsequenz dürfe nicht sein, dass die höchsten Bussen denjenigen Luftfrachtunternehmen auferlegt würden, die nicht Mitglieder des übergeordneten Kartells gewesen seien.\nVielmehr müsse es so sein, dass die nicht an den Abreden beteiligten Unternehmen gar keine\nBusse erhalten würden und die nur am Rande an den Abreden beteiligten Unternehmen eine\nBusse, die tiefer sei als diejenige, welche den Mitgliedern der Kerngruppe auferlegt werde. 894\n1753. Dieser Auffassung von American kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass ein\nUnternehmen ohne Beteiligung an einer wettbewerbsrechtlichen Widerhandlung nicht sanktioniert wird. Gemäss vorliegendem Untersuchungsergebnis jedoch besteht eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung nach EU-Luftverkehrsabkommen und nach Kartellgesetz durch\nAmerican. Deshalb stand auch American die Möglichkeit einer sanktionsmindernden Bonusmeldung offen.\n1754. American bringt vor, dass ein Basisbetrag von 8 % unter Berücksichtigung der Rolle von\nAmerican und der Sachverhaltsdarstellung nicht zu rechtfertigen sei. Der Basisbetrag von 8 %\nstehe auch nicht mit der bisherigen Praxis der WEKO im Einklang. Aus diesen Gründen müsse\nder Basisbetrag beziehungsweise der entsprechende Prozentsatz substanziell reduziert, und\nes müssten die Umstände des Einzelfalles angemessen berücksichtigt werden. 895\n1755. Dazu gilt es festzuhalten, dass sich der Prozentsatz zur Berechnung des Basisbetrages\nim vorliegenden Fall nach Art und Schwere des Verstosses als Ganzes richtet (vgl. Rz 1721).\nDie individuelle Beteiligung einzelner beteiligter Unternehmen ist dabei ohne Belang. Demgegenüber muss der Prozentsatz von Fall zu Fall individuell festgelegt werden.\n1756. American macht geltend, dass eine Reduktion von 5 % im Rahmen mildernder Umstände das geringe Mass der Beteiligung von American nicht angemessen berücksichtige.\nAusserdem werde die Existenz des Compliance-Programms von American im Antrag komplett\nausser Acht gelassen. 896\n1757. Dem kann nicht gefolgt werden. In Anbetracht der anderen Faktoren (Dauer des Verstosses, erschwerende und mildernde Umstände) erscheint eine Reduktion im Umfang von 5 %\nfür die Nicht-Teilnahme an einem einzelnen Element der Gesamtabrede als angemessen.\n\n(v) Stellungnahme United\n1758. United bringt vor, dass es völlig unverständlich sei, wie das Sekretariat zum Schluss\nkommen könne, dass eine Busse von über 2 Millionen Franken gegen United zu verhängen\nsei, während tiefere oder sogar überhaupt keine Bussen gegen Fluggesellschaften verhängt\nwerden sollten, (i) welche Selbstanzeige erstattet und somit zugegeben hätten, Teil des harten\nKartells zu sein; (ii) welche verurteilt und mit Hunderten von Millionen Schweizerfranken gebüsst worden seien; und (iii) deren Angestellte in den USA ins Gefängnis hätten gehen müssen. 897 Zudem vermerkt United, dass die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 KG und die Auferlegung der entsprechenden Bussen fordern würden, dass die WEKO den mutmasslichen\nGewinn, den ein Unternehmen durch die unzulässige Abrede erzielt habe, angemessen berücksichtigen müsse. Die vom Sekretariat beantragte Busse müsste jedenfalls zum grössten\n\n894 Vgl. act. [...].\n\n895 Vgl. act. [...].\n\n896 Vgl. act. [...].\n\n897 Vgl. act. [...].\n\n"}