{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(ii) Stellungnahme Atlas (Polar)\n1742. Polar macht geltend, dass der Zuschlag gemäss Artikel 4 SVKG von 15 % für die Dauer\ndes vermeintlichen Verstosses zu hoch sei. Für die Dauer des vermeintlichen Verhaltens bestünden keinerlei Beweise. Zudem müsse die Reduktion aufgrund der vorzeitigen Aufgabe des\nvermeintlichen Verhaltens erhöht werden, soweit überhaupt ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen werden könne. 889\n1743. Dem ist zu entgegnen, dass der Zuschlag von 15 % gestützt auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt. Dasselbe gilt für die vorzeitige Aufgabe des Verhaltens.\n1744. Weiter führt Polar aus, dass es dem Verschuldensgrundsatz widerspreche, wenn der\nBasisbetrag bei allen Parteien auf dieselbe Höhe festgelegt werde. Die mildernden Umstände,\ndass Polar – falls überhaupt – nur sehr limitierte Kontakte gehabt habe und – falls überhaupt\n– stets nur eine passive Rolle bei den vermeintlich abgestimmten Verhaltensweisen gespielt\nhabe, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. 890\n\n885 Vgl. act. [...].\n\n886 Vgl. act. [...].\n\n887 Vgl. act. [...].\n\n888 Vgl. act. [...].\n\n889 Vgl. act. [...].\n\n890 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 252\n1745. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich gemäss Artikel 3 SVKG die Bestimmung des Prozentsatzes für den Basisbetrag nach der Art und Schwere des Verstosses richtet (vgl. Rz\n1721). Der Prozentsatz richtet sich im vorliegenden Fall nicht nach der individuellen Verhaltensweise von jedem einzelnen Abredebeteiligten (vgl. Rz 1721). Vielmehr geht es um die\nAbrede an sich. Erst die darauffolgende Vorgehensweise gemäss Artikel 4 ff. SVKG führt dann\nzu einer Individualisierung der Sanktion. Diese Individualisierung erfolgt denn auch im Antrag.\nDas Ausmass der Beteiligung von Polar ist angemessen berücksichtigt.\n1746. Polar bringt zudem vor, dass das Sekretariat für die Sanktionsberechnung auf die drei\nJahre seit Aufgabe der Kartellrechtsverletzung abgestellt habe. Dies sei willkürlich, widerspreche der grossen Mehrheit der Literatur und stelle nicht die gefestigte Praxis der WEKO dar.\nWeil sich Polar im Jahr 2008 komplett aus der Schweiz zurückgezogen habe, wäre für Polar\ndas Resultat eine Maximalsanktion von null Franken. 891\n1747. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1704 verwiesen werden.\n\n(iii) Stellungnahme Alitalia\n1748. Alitalia weist in Bezug auf mildernde Umstände auf den noch nicht rechtskräftigen Entscheid der EU-Kommission vom 9. November 2011 hin. Die EU-Kommission habe dabei die\nTatsache in Erwägung gezogen, dass der Markt für Luftfrachtdienstleistungen stark reguliert\nsei, und habe dies praktisch als Zwang zu verstärkter Zusammenarbeit gewertet. Um dieser\nstarken Regulierung des Sektors Rechnung zu tragen, hätten alle gebüssten Luftfrachtunternehmen auf der Geldbusse einen Abschlag von 15 Prozent erhalten. 892\n1749. Es trifft zwar zu, dass gewisse Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten stark\nreguliert sind. Jene Strecken, welche aufgrund eines Luftverkehrsabkommens die Möglichkeit\nder Tarifkoordination vorsehen, sind von einer Sanktionierung von vornherein ausgenommen.\nSomit wird der Regulierung in vollem Umfang Rechnung getragen. Die Regulierung im Luftfahrtbereich kann nicht doppelt berücksichtigt werden.\n\n(iv) Stellungnahme AMR (American)\n1750. American bringt vor: «Unter den gegebenen Umständen entbehrt die Absicht, American\ndie zweithöchste Busse aufzuerlegen, jeglicher Logik und kann nicht als Grundlage der Entscheidung der WEKO dienen. Es ist nicht möglich zu akzeptieren, dass dasjenige Luftfrachtunternehmen, welches nachgewiesenermassen am wenigsten in die behaupteten Absprachen\ninvolviert war, eine Busse erhalten soll, welche auch nur im Entferntesten in die Nähe der\nhöchsten ausgesprochenen Busse zu liegen kommt. Ein solches Ergebnis wäre offenkundig\nnicht zu rechtfertigen.» American habe ausserdem grosse Anstrengungen im Bereich der\nCompliance unternommen, um die Mitarbeiter dahingehend zu trainieren, nicht in wettbewerbswidrige Verhaltensweisen hineingezogen zu werden. 893\n1751. Darauf ist zu entgegnen, dass sich die Sanktion aufgrund der erzielten Umsätze auf den\nrelevanten Märkten bemisst. Das Ausmass der Beteiligung wurde im vorliegenden Fall berücksichtigt (vgl. Rz 1735 f.). Dass sich für American trotzdem die zweithöchste Sanktion ergibt, ist\ndie Folge der gesetzlich vorgesehenen Sanktionsberechnung.\n1752. American bringt zudem vor, dass die vom Sekretariat beantragte Sanktion gegen American in Konflikt mit grundsätzlichen Überlegungen zum System der Bonusmeldungen stehe.\nMitglieder der Kerngruppe des Kartells wie [...] und [...] würden nicht gebüsst, weil sie ihre\nRolle offengelegt hätten, bevor das Sekretariat die vorliegende Untersuchung eröffnet habe.\n\n891 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n892 Vgl. act. [...].\n\n893 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n"}