{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n1736. Unter den gegebenen Umständen erscheint es als gerechtfertigt, den Sanktionsbetrag\nfür Scandinavian um 10 % sowie für [...], Korean, American und United um je 5 % zu reduzieren.\n1737. Im Übrigen sind keine mildernden Umstände ersichtlich. So hat beispielsweise keines\nder beteiligten Unternehmen eine ausschliesslich passive Rolle im Sinne von Artikel 6 Absatz\n2 Buchstabe b SVKG gespielt. Insbesondere liegt auch keine überlange Verfahrensdauer vor\n(vgl. Rz 120), die allenfalls eine Sanktionsreduktion rechtfertigen könnte.\nc. Zusammenfassung\n1738. Entsprechend der erschwerenden und die mildernden Umstände nach Artikel 5 beziehungsweise 6 SVKG ist der um den Dauerzuschlag erhöhte Basisbetrag wie folgt zu korrigieren:\nTabelle 38: Erhöhung/Verminderung Sanktion\n\nLuftverkehrsunterneh- Erschwerende Um- Mildernde Umstände Total Korrektur\nmen stände\n\n[...] [...] [...] [...]\n\nKorean 0 - 5% - 5%\n\nPolar 0 - 10 % - 10 %\n\nSouth African 0 0 0\n\nAmerican 0 - 5% - 5%\n\nUnited 0 - 5% - 5%\n\nScandinavian 0 - 20 % - 20 %\n\nSingapore 0 0 0\n\nB.4.2.4.4 Stellungnahmen der Parteien zur Sanktionsbemessung\n\n(i) Stellungnahme Korean\n1739. Korean macht geltend, dass sie sich […] ausschliesslich passiv verhalten habe. Dass\nKorean im Rahmen ihrer «follow the national carrier» Strategie [auf den vorliegend relevanten\nStrecken] einige Male die Informationsmails [der in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] beantwortet habe, ändere nichts daran. Deshalb sei für Korean eine Reduktion des\num den Dauerzuschlag erhöhten Basisbetrags von mehr als 5 % vorzunehmen (Korean\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 251\nbeantragt mindestens 25 %). 885 Zudem bringt Korean vor, es sei stossend und mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit unvereinbar, wenn Korean den gleichen Abschlag unter dem Titel\n«mildernde Umstände» erhalte wie [...] oder [...], welche nachweislich aktiver in das Gesamtgeschehen eingebunden gewesen seien. Dies treffe insbesondere auf [...] zu, welcher […]\nbezüglich des schweizerischen Markts zusammen mit [...] beziehungsweise [...] und Singapore\neine federführende Rolle zugekommen sei. 886\n1740. Korean weist zudem darauf hin, dass sie aufgrund der rechtlichen Ausgangslage in Südkorea nur sehr beschränkt Hand zu unzulässigen Abreden hätte bieten können. Tarife und\nZuschläge «ex Südkorea» in die meisten Länder Europas (auch in die Schweiz) seien in Südkorea einem relativ strengen Bewilligungsverfahren unterworfen, was es per se unmöglich mache, bilateral Vereinbarungen mit anderen Wettbewerbsteilnehmern zu treffen. 887 Die genannten Umstände beziehungsweise Hintergründe seien auch im Parallelverfahren der EU gewürdigt und Korean deshalb aus der entsprechenden Untersuchung entlassen worden. Gemäss\nKorean würden die vorliegend aufgezeigten Tatsachen beziehungsweise Indizien vielmehr darauf hinweisen, dass sich Korean auch auf internationaler Ebene rein passiv verhalten habe\nund sich von den diversen unzulässigen Abreden höchstens nicht genügend distanziert habe,\nwas aber einer Sanktionsminderung nicht im Wege stehe. 888\n1741. Zu diesen Ausführungen von Korean ist zunächst klar zu stellen, dass in Bezug auf Korean keine Unterscheidung zwischen einer Abrede innerhalb und ausserhalb des [Systems\nder in Verbindung stehenden Luftvekrehrsunternehmen] erfolgt. Weiter ist von Korean unbestritten, dass Korean Informationsmails [der in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] beantwortet hat. Insofern kann nicht von einer ausschliesslich passiven Rolle von Korean\ngesprochen werden. Zu den von Korean erwähnten Bewilligungsverfahren in Südkorea ist anzumerken, dass wie bereits erwähnt jene Strecken, welche aufgrund eines Luftverkehrsabkommens die Möglichkeit der Tarifkoordination vorsehen, von einer Sanktionierung von vornherein ausgenommen sind. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der von Korean geltend gemachte Ausgang des EU-Verfahrens kein Präjudiz für die Beurteilung durch\ndie schweizerischen Wettbewerbsbehörden darstellt.\n\n"}