{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n Juni 2004 - November\nPolar 18 1,5\n2005\n\nSouth African April 2004 - Februar 2006 23 1,9\n\nAmerican April 2004 - Februar 2006 23 1,9\n\nUnited April 2004 - Februar 2006 23 1,9\n\nApril 2004 – November\nScandinavian 20 1,6\n2005\n\nSingapore April 2004 - Februar 2006 23 1,9\n\n1724. Bei einer Wettbewerbsverstossdauer von ein bis fünf Jahren ist aufgrund der gesetzlichen Regelung der Basisbetrag grundsätzlich nicht schematisch zu erhöhen. Es steht im\npflichtgemässen Ermessen der rechtsanwendenden Behörde, den Basisbetrag um bis zu\n50 % zu erhöhen. 879 Nachdem sich rein rechnerisch eine stufenweise Erhöhung von 12,5 %\npro Jahr ergeben würde, geht die Praxis der WEKO von einem groben Richtwert von 10 % pro\nJahr aus. Unter den gegebenen Umständen erscheint es daher als angemessen, den Basisbetrag bei einer Verstossdauer von 18 bis 23 Monaten (bzw. 6 bis 11 Monate mehr als ein\nJahr) um 10 % zu erhöhen.\n\n879 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 366 E. 8.3.5, Publigroupe SA/WEKO.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 248\n(iii) Erschwerende und mildernde Umstände\n1725. In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Umstände nach Artikel 5 beziehungsweise 6 SVKG zu berücksichtigen. Entsprechend dem Wortlaut der KG-Sanktionsverordnung («der Betrag nach den Artikeln 3 und 4» 880) ist die Erhöhung\noder Verminderung ausgehend von dem um den Dauerzuschlag erhöhten Basisbetrag zu berechnen.\na. Erschwerende Umstände\n1726. Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 SVKG erhöht,\ninsbesondere wenn das Unternehmen: a. wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat;\nb. mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch\nausgefallen ist; c. die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die\nUntersuchungen sonstwie zu behindern (Art. 5 Abs. 1 SVKG).\nGewinn\n1727. Ein durch das Verhalten erzielter «Normalgewinn» ist bereits im Basisbetrag enthalten.\nFällt indessen im Einzelfall die unrechtmässige Kartellrente höher aus, so ist diesem Gewinn\nals erschwerender Umstand nach Massgabe von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1\nBuchstabe b SVKG Rechnung zu tragen. Dies setzt natürlich voraus, dass eine Gewinnberechnung oder eine entsprechende Schätzung im Einzelfall überhaupt möglich ist, was in der\nPraxis regelmässig nicht oder aber nur schwer der Fall sein dürfte. Damit der Verstoss gegen\nArtikel 49a Absatz 1 KG für das fehlbare Unternehmen unter keinen Umständen lohnenswert\nerscheint, ist der Sanktionsbetrag soweit zu erhöhen, dass er den Betrag des aufgrund des\nVerstosses unrechtmässig erzielten Gewinns übertrifft. 881\n1728. Vorliegend lässt sich ein über den «Normalgewinn» hinausgehender besonders hoher\nGewinn nicht erkennen. Eine Sanktionserhöhung in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b SVKG ist daher nicht gerechtfertigt.\nÜbrige erschwerende Umstände\n1729. Auch weitere erschwerende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere\nkann keinem am Verfahren beteiligten Unternehmen ein unkooperatives Verhalten im Sinne\nvon Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c SVKG vorgeworfen werden.\nb. Mildernde Umstände\n1730. Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats, spätestens aber vor der Eröffnung\neines Verfahrens nach den Artikel 26 bis 30 KG beendet, wird der Sanktionsbetrag vermindert\n(Art. 6 Abs. 1 SVKG). Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG\nwird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 SVKG vermindert, wenn das Unternehmen: a. dabei\nausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat; b. Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat (Art. 6 Abs. 2 Bst. a\nSVKG).\n1731. Der Umstand, dass ein Unternehmen die verfahrensauslösende Bonusmeldung eingereicht hat, ist im Zusammenhang mit der Gewährung eines allfälligen Sanktionserlasses relevant und kann nicht im Rahmen der mildernden Umstände zusätzlich berücksichtigt werden.\nAuch den nach Verfahrenseröffnung eingegangenen Bonusmeldungen respektive der daraus\n\n880 Art. 5 und 6 SVKG\n\n881 Vgl. Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung (nachfolgend: Erläuterungen SVKG), ad Art. 2\n\nAbs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b, abrufbar unter: <http://www.weko.admin.ch/dokumentation/01007/index.html?lang=de> (26.09.2011); REINERT (Fn 862), Art. 49a N 16; siehe auch RPW 2006/4, 665 Rz\n264, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.\n\n"}