{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 246\nKartellrechtsverstösse dar. Nach der Praxis der WEKO sind Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen, ihnen immanenten Gefährdungspotentials im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, das heisst zwischen 7 % und 10 %, einzuordnen. 876 Allerdings darf gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch bei sogenannt harten Kartellen keine schematische Ansiedelung des Basisbetrags im oberen Drittel\ndes Sanktionsrahmens erfolgen. 877 Gemäss Bundesverwaltungsgericht kritisiere die Lehre in\ndiesem Zusammenhang zu Recht, dass die generelle Ansiedlung des Sanktionsbetrags im\noberen Drittel zwar für Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG, die\nden Wettbewerb auf einem bestimmten Markt (weitgehend) beseitigen, zutreffen möge, nicht\njedoch für die Behinderungs- und Ausbeutungstatbestände nach Artikel 7 KG.\n1718. Der soeben zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich e\ncontrario entnehmen, dass sich zumindest für Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5\nAbsatz 3 und 4 KG, die den Wettbewerb auf einem bestimmten Markt (weitgehend) beseitigen,\neine grundsätzliche Ansiedelung des Basisbetrags im oberen Drittel des Sanktionsrahmens\nrechtfertigen mag.\n1719. Es handelt sich vorliegend um einen schwerwiegenden Kartellrechtsverstoss. Der Wettbewerb war auf den relevanten Märkten beseitigt oder zumindest erheblich beeinträchtigt. Die\nWEKO hat in ihrem Entscheid «Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren» für eine Preisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG, welche den Wettbewerb beseitigt hat, einen\nSatz von 7 % für die Berechnung des Basisbetrages verwendet. 878 Im vorliegenden Fall ist zu\nberücksichtigen, dass eine komplexe, fortdauernde Verhaltensweise vorliegt und nicht eine\n«einfache» Preisabsprache. Es liegt ein im Vergleich zum Entscheid «Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren» schwerer wiegender Fall vor. Dabei wird das individuelle Ausmass der\nBeteiligung der einzelnen Unternehmen an der komplexen Verhaltensweise nachfolgend im\nRahmen der erschwerenden beziehungsweise mildernden Umstände zu berücksichtigen sein.\n1720. Insgesamt ist der vorliegende Wettbewerbsverstoss als gravierend zu qualifizieren. Es\nrechtfertigt sich unter gebührender Berücksichtigung der Umstände den Basisbetrag bei einem\nProzentsatz von 8 % anzusetzen.\n1721. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nicht alle Luftverkehrsunternehmen im gleichen Umfang an der Abrede beteiligt waren. Dies wirft die Frage auf, ob das Ausmass der\nindividuellen Beteiligung eine Komponente der Art und Schwere darstellt oder ob es im Rahmen der erschwerenden und mildernden Umstände zu berücksichtigen ist. Die Frage ist allerdings bloss theoretischer Natur, weil das Ausmass der individuellen Beteiligung so oder anders\ndie gleiche Berücksichtigung findet. Aber selbst bei einer Individualisierung darf nicht ausser\nAcht gelassen werden, dass in Bezug auf alle Parteien ein schwerwiegender Verstoss vorliegt.\nEntscheidend ist, dass sich die Sanktion unter Berücksichtigung all dieser Faktoren als verhältnismässig erweist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Deshalb würde man zum gleichen\nResultat gelangen, wenn das Ausmass der individuellen Beteiligung im Rahmen des Basisbeitrages Eingang fände. Im vorliegenden Fall erfolgt die Berücksichtigung des Ausmasses\nder individuellen Beteiligung im Rahmen der erschwerenden und mildernden Umstände. Dies\nnicht zuletzt auch, um unnötige Änderungen gegenüber dem Antrag des Sekretariats zu vermeiden. Dies schliesst aber nicht aus, dass in anderen Fällen eine andere Vorgehensweise\nangezeigt scheint.\n1722. Dies ergibt folgende Basisbeträge:\nTabelle 35: Basisbetrag nach Artikel 3 SVKG in CHF\n\n876 Vgl. Erläuterungen SVKG, ad Art. 3, abrufbar unter: <http://www.weko.admin.ch/dokumenta-\n\ntion/01007/index.html?lang=de> (13.7.2012), (nachfolgend: Erläuterungen SVKG).\n877 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 365 E. 8.3.4, Publigroupe SA/WEKO.\n\n878 Vgl. RPW 2010/4, 760 Rz 388 ff., Baubeschläge.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 247\nLuftverkehrsunternehmen Massgebender Umsatz Basisbetrag (8 %)\n\n[...] [...] [...]\n\nKorean [...] [...]\n\nPolar [...] [...]\n\nSouth African [...] [...]\n\nAmerican [...] [...]\n\nUnited [...] [...]\n\nScandinavian [...] [...]\n\nSingapore [...] [...]\n\n(ii) Dauer des Verstosses\n1723. Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag\num bis zu 50 % erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der\nBasisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 % erhöht (Art. 4\nSVKG).\nTabelle 36: Dauer des Wettbewerbsverstosses\n\nLuftverkehrsunterneh- Zeitraum Dauer in Monaten Dauer in Jahren\nmen\n\n[...] April 2004 - Februar 2006 [...] [...]\n\nKorean April 2004 - Februar 2006 23 1,9\n\n"}