{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 241\nverhindern, dass die Unternehmen durch die Sanktion in ihrer Existenz bedroht werden. 867\nDabei kann aber im Ausnahmefall von diesem Grundsatz abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unternehmen durch eine Geschäftsverlagerung in den letzten drei\nJahren vor Erlass der Verfügung in der Schweiz keinen Umsatz mehr erzielt, hingegen im\nAusland nach wie vor wirtschaftlich tätig ist. Die Berücksichtigung der letzten drei Jahren vor\nErlass der Verfügung soll den Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, sich durch eine\nEinstellung ihrer Aktivitäten in der Schweiz einer Sanktionierung entziehen zu können. In diesem Fall kann es angezeigt sein, für die Berechnung der Maximalsanktion andere Umsatzjahre\nheranzuziehen.\n1705. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Erhebung der\nUmsatzzahlen durch das Sekretariat, unmittelbar vor dem Versand des Antrages zur Stellungnahme an die Parteien, der Erlass der Verfügung noch nicht absehbar war. Auch im Zeitpunkt\nder Überweisung an die WEKO konnte aufgrund der ausserordentlichen Komplexität des Falles und der Vielzahl der in den Stellungnahmen aufgeworfenen Grundsatzfragen nicht abgeschätzt werden, ob die Verfügung noch im selben Jahr erlassen werden würde. Um mit der\nErhebung der Umsätze nicht bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Verfügungsdatums\nzuwarten zu müssen, was gegebenenfall wiederum zu Verzögerungen des Verfahrens hätte\nführen können, ist es im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt, für die Maximalsanktion die letzten drei Geschäftsjahre vor Beendigung\nder unzulässigen Verhaltensweise als massgebend zu erachten. Ausser Polar hat auch keine\nder Parteien Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben. 868\n1706. Vorliegend kann ausgeschlossen werden, dass bei einer Berücksichtigung der Umsätze\nder letzten drei Geschäftsjahre vor Beendigung der unzulässigen Verhaltensweise für die Berechnung der Maximalsanktion eine Gefahr für die Existenz der Unternehmen besteht. Es wird\ndenn auch von keiner Partei geltend gemacht, die vom Sekretariat beantragte Sanktion übersteige ihre aktuelle finanzielle Kapazität.\n1707. Für [...], Korean, South African, Alitalia, American, United und Singapore sind damit die\nletzten drei bis Februar 2006 abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend. Für Polar und\nScandinavian sind die letzten drei bis November 2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.\n1708. Alitalia macht mit Schreiben vom 9. Juli 2012 geltend, dass sie seit dem 29. August 2008\nunter ausserordentlicher Verwaltung («Amministrazione Straordinaria») stehe. Die Liquidation\nder Alitalia sei zwar noch nicht abgeschlossen. Indessen habe sie schon zu Beginn der Liquidation ihre Geschäftsbetriebe der verschiedenen Sparten nach und nach an Dritte verkauft.\nDa Alitalia ihre eigenen Geschäftsaktivitäten schon im Jahre 2009 ganz eingestellt habe, sei\nauch kein Personal mehr da, welches über Informationen verfüge. Zudem seien mit dem Verkauf der Geschäftsbetriebe auch die dazugehörigen Unterlagen teilweise an die Käufer gegangen. Daher könne von den vom Sekretariat angefragten Umsätzen nur noch der Jahresumsatz 2005 angegeben werden. 869\n1709. Da Alitalia auf den relevanten Märkten keinen Umsatz verzeichnet und sich damit ein\nBasisbetrag von 0 Franken ergibt, kann auch höchstens eine Sanktion von 0 Franken ausgesprochen werden (vgl. nachfolgend Abschnitt B.4.2.4.3). Unter diesen Umständen erübrigt es\nsich, eine Maximalsanktion zu errechnen, womit auf die Angabe der Gesamtumsätze von Alitalia in der Schweiz in den Jahren 2003 und 2004 verzichtet werden kann.\n\n867 Vgl. Verfügung der WEKO vom 20.8.2012 i.S. Altimum SA, Rz 326 Fn 168, sowie Verfügung der\n\nWEKO vom 22.4.2013 i. S. Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich, Rz 928,\nbeide abrufbar unter <www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.html?lang=de>.\n868 Vgl. zum Einwand Polar Rz 1746.\n\n869 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 242\n1710. Die von den Parteien angegebenen massgebenden Gesamtumsätze der letzten drei Geschäftsjahre in der Schweiz gehen aus folgender Übersicht hervor:\nTabelle 26: Gesamtumsätze in CHF 870 der massgebenden letzten drei Geschäftsjahre in der\nSchweiz\n\nLuftverkehrsunternehmen Geschäftsjahr Geschäftsjahr Geschäftsjahr Geschäftsjahr\n2002 2003 2004 2005\n\n[...], [...] 871 [...] [...] [...] [...]\n\nKorean [...] [...] [...] [...]\n\nPolar [...] [...] [...] [...]\n\nSouth African [...] [...] [...] [...]\n\nAmerican [...] [...] [...] [...]\n\nUnited [...] [...] [...] [...]\n\nScandinavian [...] [...] [...] [...]\n\nSingapore 872 [...] [...] [...] [...]\n\n1711. Damit ergibt sich folgende Maximalsanktion:\nTabelle 27: Maximalsanktion in CHF nach Artikel 49a Absatz 1 KG\n\nLuftverkehrsunternehmen Massgebender Umsatz Maximalsanktion (10 %)\n\n[...] [...] [...]\n\n"}