{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.4.2.4.2 Maximalsanktion\n1701. Die Obergrenze des Sanktionsrahmens und somit die Maximalsanktion liegt bei 10 %\ndes vom Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes. Der Unternehmensumsatz im Sinne von Artikel 49a Absatz 1 KG berechnet sich\ndabei sinngemäss nach den für die Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen geltenden Kriterien gemäss Artikel 4 und 5 VKU. Der Unternehmensumsatz nach Artikel 49a KG bestimmt sich mithin auf Konzernebene 864, wobei gemäss Artikel 5 Absatz 2 VKU\nkonzerninterne Umsätze nicht zu berücksichtigen sind.\n1702. Gemäss Botschaft 2001 war das Hauptziel der Änderung des Kartellgesetzes die Einführung direkter Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen. Damit sollte vor allem auch die Präventivwirkung des Gesetzes erhöht werden. 865\n1703. Für die Sanktionsberechnung sollte gemäss Botschaft 2001 grundsätzlich «der mit unzulässigem Verhalten erzielte Gewinn» als Bemessungskriterium herangezogen werden. 866\nDa dieser aber in den meisten Fällen nur schwer nachweisbar sei, werde aus Gründen der\nEffizienz auf den Umsatz abgestellt. Im Ausland sei man zur Erkenntnis gekommen, dass Unternehmen, gegen welche kartellrechtliche Verfahren laufen, versuchen, den Umsatz zu beeinflussen. Aus diesem Grund hat der Schweizer Gesetzgeber entschieden, die letzten drei\nJahre zu berücksichtigen. Das Ziel war die Verhängung wirtschaftlich einschneidender Sanktionen um Unternehmen vor wettbewerbswidrigem Verhalten abzuschrecken und somit präventiv gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen.\n1704. Gemäss Praxis der WEKO sind für die Berechnung der Maximalsanktion grundsätzlich\ndie letzten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend. Die\nBerücksichtigung der finanziellen Kapazität der Unternehmen im Zeitpunkt der Verfügung soll\n\n862 Vgl. PETER REINERT, in: Handkommentar zum Kartellgesetz–Bundesgesetz über Kartelle und an-\n\ndere Wettbewerbsbeschränkungen, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 49a N. 14 sowie RPW\n2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.\n863 RPW 2010/4, 758 Rz 377, Baubeschläge für Fenster und Türen; vgl. entsprechende Aussage be-\n\ntreffend der EU: CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz,\n2008, 293.\n864 RPW 2009/3, 121 Rz 106 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern.\n\n865 Botschaft 2001 (Fn 828), 2023 Übersicht.\n\n866 Botschaft 2001 (Fn 828), 2037 f. Ziff. 2.1.4.\n\n"}