{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 239\nUnternehmen unter solchen Bedingungen kein Vorwurf gemacht werden und dieses mit erheblichen monetären Sanktionen belastet werden. 857\n1694. Dem ist zu entgegnen, dass das Kartellgesetz gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ausreichend klare Rechtsgrundlage für eine Sanktion darstellt. 858 Die einzige Unsicherheit besteht vorliegend in der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages. Die auszusprechende Sanktion basiert hingegen nicht auf jenem Vertrag, sondern ausschliesslich auf\ndem Kartellgesetz. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nationales Recht gilt. Und\ndie Luftverkehrsunternehmen dürfen sich nicht darauf verlassen, dass das Kartellgesetz nicht\nzur Anwendung gelangt.\n1695. Weiter macht Singapore geltend, dass in Bezug auf eine mögliche Vorwerfbarkeit die für\ndie Flugbranche bestehende Regulierung in Betracht gezogen werden müsse, der Singapore\nunterworfen gewesen sei. Viele von der Republik Singapur abgeschlossene bilaterale Luftverkehrsabkommen hätten einen Preiskoordinierungsmechanismus gemäss lATA enthalten. Zudem fänden die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts der Republik Singapur keine Anwendung auf die Tarifvereinbarungen, welche die Fluggesellschaften vor dem 1. Januar 2006 vereinbart hätten. Daher habe Singapore in Einklang mit dem Wettbewerbsrecht der Republik\nSingapur gehandelt. Dies sei mindestens als sanktionsmindernder Faktor zu berücksichtigen. 859\n1696. Dazu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1053 verwiesen werden. Zudem\nschränkt das Wettbewerbsrecht der Republik Singapur die Anwendung der für die Schweiz\ngeltenden Wettbewerbsbestimmungen nicht ein. Die Frage nach der Zulässigkeit nach dem\nWettbewerbsrecht der Republik Singapur braucht nicht beantwortet zu werden, da die in Singapur erzielten Umsätze für die Sanktionsbemessung gemäss Kartellgesetz nicht herangezogen werden.\n1697. Auch bringt Singapore vor, gemäss ständiger Praxis in der EU «[…] kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens einem anderen Unternehmen jedoch nur dann\nzugerechnet werden, wenn das erstgenannte Unternehmen sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen\nzwischen ihnen im Wesentlichen die Weisungen des letztgenannten Unternehmens befolgt\nhat». Daher sei die blosse Tatsache der Zugehörigkeit zum gleichen Konzern nicht ausreichend, um wettbewerbswidriges Verhalten zuzurechnen. 860\n1698. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kartellgesetz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgt: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von\nihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Das Kartellgesetz geht bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs insofern von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies\nführt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels\nwirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1bis KG\ndarstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes. 861 Daher liegen\nbei Singapore nicht zwei Unternehmen im Sinne der zitierten Praxis der EU vor. Das Kartellgesetz erfasst den gesamten Singapore-Konzern als ein einziges Unternehmen.\n\n857 Vgl. act. [...].\n\n858 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 124 ff. E. 8, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n859 Vgl. act. [...].\n\n860 Vgl. act. [...].\n\n861 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 N 27; vgl.\n\nauch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 118 f. E. 3, Publigroupe SA et\nal./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 240\nB.4.2.4 Sanktionsbemessung\n\nB.4.2.4.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen\n1699. Rechtsfolge einer Verletzung von Artikel 49a Absatz 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in\nder Schweiz erzielten Umsatzes. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere\ndes unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen\ndadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SVKG).\n1700. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemessung gemäss Artikel 49a Absatz 1 KG sind in der SVKG aufgeführt (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG).\nDie Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen\nder WEKO, welches durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und\nGleichbehandlung begrenzt wird. 862 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach\nden konkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Sanktion für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen ist. 863\n\n"}