{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n - Eine interne E-Mail von [...] vom 21. Dezember 1999 betreffend die Einführung von\nTreibstoffzuschlägen durch [...] enthielt den Hinweis: «Please take this information as\npurely internal, passive information (no written external communication at this point of\ntime !!!)» (vgl. vorne Rz 220).\n- [...] bezeichnete ihre Informationsbeschaffung betreffend Treibstoffzuschläge von [...]\nnach eigenen Angaben als «secret services» (vgl. vorne Rz 243).\n- Eine interne E-Mail von [...] vom 4. September 2002 betreffend Informationen von [...]\nüber eine geplante Erhöhung der Treibstoffzuschläge enthält den Hinweis: «PLS\nTREAT THIS INFO VERY CONFIDENTIAL» (vgl. vorne Rz 245).\n- Mit einer internen E-Mail vom 10. Februar 2003 informierte [...] vertraulich über Raten:\n«Die [...]-Erhöhung ist noch nicht offiziell, bitte diese Sache also als vertraulich behandeln» (vgl. vorne Rz 625).\n- In einer internen E-Mail vom 12. Februar 2003 informierte [...], dass [...] zum Thema\nTreibstoffzuschläge mit mehreren Luftverkehrsunternehmen Kontakt hatte. Die E-Mail\nendete mit: «Wäre gut, wenn sie diese Mail nicht weiter verbreiten …» (vgl. vorne\nRz 249).\n- Gemäss interner E-Mail vom 16. März 2003 hatte [...] im März 2003 «inoffiziell» Kontakt mit einigen Luftverkehrsunternehmen betreffend Erhöhung der Treibstoffzuschläge\n(vgl. vorne Rz 255).\n- In einer internen E-Mail von [...] vom 19. Mai 2005 wird ausgeführt: «Strictly\nCONFIDENTIAL especially for anti trust reasons […] IT GOES WITHOUT SAYING\nTHAT CARRIERS MEETINGS HAVE TO BE TREATED IN A VERY CONFIDENTIAL\nWAY. WE ARE NOT ALLOWED TO WRITE IN THE NAME OF […] AND TO STATE\nOFFICIALLY THAT ALL CARRIERS HAVE REPLIED WITH A 'NO'» (vgl. vorne\nRz 730).\n1688. Die Ausführungen zeigen, dass den Unternehmen zumindest die Möglichkeit der Kartellrechtswidrigkeit ihres Verhaltens durchaus bewusst war. Aufgrund der Mitteilung der IATA vom\n14. April 2000 mussten sie gar von einem Kartellrechtsverstoss ausgehen. Der objektive\n\n853 Vgl. act. [...].\n\n854 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 238\nSorgfaltsmangel im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann jedenfalls als bei allen Unternehmen gegeben erachtet werden.\n\nB.4.2.3.3 Stellungnahmen der Parteien zur Vorwerfbarkeit\n\n(i) Stellungnahme United\n1689. United bemängelt, dass das Sekretariat nicht einmal versuche, auf irgendeiner Ebene\ndes Verschuldens aufzuzeigen, dass United das Kartellgesetz verletzt habe, selbst durch\nblosse Sorgfaltspflichtverletzung. Es sei jedoch die Pflicht des Sekretariats darzulegen, dass\nsich United vorsätzlich oder fahrlässig in massgeblicher Weise kartellrechtswidrig verhalten\nhabe. Selbst wenn die Behauptungen des Sekretariats zuträfen, wäre das Verschulden von\nUnited unter keinen Umständen vorsätzlich oder (grob) fahrlässig. Folglich würde jegliche gegen United gerichtete Entscheidung, und jegliche Sanktionierung von United unbegründet\nsein, insbesondere angesichts der Rollen der harten Kartellmitglieder, gegen welche das Sekretariat bloss geringfügige Bussen erheben wolle. 855\n1690. United war und ist unbestrittenermassen Mitglied von IATA. Daher wusste United um die\nwettbewerbsrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der «Resolution 116ss». Zudem\nbesprachen die [in Verbindung stehenden] Luftverkehrsunternehmen diese Problematik auch\n[untereinander]. Deshalb muss die Beteiligung an der Abrede als Verletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne der Vorwerfbarkeit angesehen werden.\n\n(ii) Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n1691. Scandinavian bringt vor, dass [...] ihr wiederholt versichert habe, dass [...] eine strikte\nPolitik der Einhaltung von Wettbewerbsrecht verfolge, insbesondere bei Entscheidungen betreffend Treibstoffzuschläge. Zudem habe [...] insistiert, um den Wettbewerb im Rahmen der\n«Resolution 116ss» zu erhalten. 856\n1692. Dem ist zu entgegnen, dass die Ausarbeitung der «Resolution 116ss» im Rahmen der\nIATA und die dabei von Scandinavian geltend gemachte Rolle von [...] keine Bedeutung hat.\nLetztlich haben verschiedene Bundesbehörden diese Resolution nicht genehmigt. Insbesondere das DoT lehnte die Resolution im März 2000 ab. Dabei ist entscheidend, dass Scandinavian aufgrund der Mitteilung des IATA Cargo Committee davon wusste. Somit hatte Scandinavian auch Kenntnis von den kartellrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dieser Resolution beziehungsweise dem Austausch von Informationen über Treibstoffzuschläge. Selbst\nwenn [...] Scandinavian die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit in Bezug auf den Austausch von Informationen über Treibstoffzuschläge versichert hat, durfte Scandinavian nicht\neinfach darauf vertrauen.\n\n(iii) Stellungnahme Singapore\n1693. Singapore macht geltend, es könne keine Sanktion ausgesprochen werden, wenn «nicht\nklar» sei, welche rechtlichen Konsequenzen Anwendung finden sollten und welche Sanktionsregelung anwendbar sei. Andernfalls wäre das Bestimmtheits- und Klarheitsgebot verletzt, wie\nes in Artikel 7 EMRK enthalten sei. Zudem werde hierdurch auch der strafrechtliche Grundsatz\n«Keine Sanktion ohne Gesetz» verletzt, wenn aufgrund einer derart unklaren Rechtsgrundlage\nSanktionen ausgesprochen würden. Wenn eine Wettbewerbsbehörde selber die Ansicht vertrete, dass die Anwendbarkeit von gewissen Rechtsfolgen nicht klar sei, könne einem\n\n855 Vgl. act. [...].\n\n856 Vgl. act. [...].\n\n"}