{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(ii) Spezialfall EU-Luftverkehrsabkommen\n1673. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen zum EU-Luftverkehrsabkommen (vgl.\nAbschnitt B.1.2) sind das EU-Luftverkehrsabkommen und das Kartellgesetz parallel anzuwenden. Im Falle einer nach EU-Luftverkehrsabkommen zulässigen Verhaltensweise kann allerdings kein Verbot nach Kartellgesetz ausgefällt werden. Ebenfalls kann auch keine nach EU-\nLuftverkehrsabkommen unzulässige Verhaltensweise durch die Bestimmungen des Kartellgesetzes erlaubt sein. Soweit jedoch beide Wettbewerbsregeln ein Verhalten als unzulässig erklären, steht das EU-Luftverkehrsabkommen einer Sanktion nach schweizerischem Kartellgesetz nicht entgegen.\n1674. Dies führt dazu, dass im Anwendungsbereich des EU-Luftverkehrsabkommens das Vorliegen einer unzulässigen Verhaltensweise sowohl nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG beziehungsweise Artikel 7 KG als auch nach Artikel 8 oder 9 LVA kumulativ Tatbestandselement\nbilden.\n\n(iii) Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall\n1675. Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass die Möglichkeit direkter Sanktionen erst mit\nder per 1. April 2004 in Kraft getretenen Kartellrechtsrevision eingeführt wurde. Aufgrund des\nVerbots der Rückwirkung wird für Wettbewerbsbeschränkungen, die bereits vor Inkrafttreten\n\n846 Vgl. Botschaft 2001 (Fn 828), 2036 f.\n\n847 Vgl. RPW 2010/4, 756 Rz 366, Baubeschläge für Fenster und Türen; vgl. auch ROGER ZÄCH, Die\n\nsanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellgesetzrevision 2003 - Neuerungen und Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2004, 34.\n848 Vgl. RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 234\nvon Artikel 49a Absatz 1 KG Wirkung entfalteten, für die Sanktionierung nur der Zeitraum nach\nInkrafttreten der Gesetzesänderung berücksichtigt.\n1676. Die Einführung der direkten Sanktionen nach Artikel 49a KG erfolgte zu einem Zeitpunkt,\nals die vorliegende unzulässige Verhaltensweise bereits ausgeübt worden ist. Gemäss der\nSchlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 entfällt eine Belastung nach Artikel 49a KG, wenn eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. April 2004 gemeldet oder aufgelöst wird.\nWettbewerbsabreden welche vor dem 1. April 2005 eingestellt worden sind, sind daher nicht\nsanktionsrelevant. Die Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni\n2003 gilt allerdings gemäss klarem Wortlaut nur für bestehende Wettbewerbsbeschränkungen.\nDer Sanktionsausschluss gemäss Schlussbestimmung bezieht sich mit anderen Worten nicht\nauf neue Sachverhalte, sondern nur auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung\nam 1. April 2004 bereits existierende Wettbewerbsbeschränkungen. 849 Eine erst nach dem 1.\nApril 2004 umgesetzte Wettbewerbsbeschränkung bleibt daher sanktionierbar, selbst wenn\nsie vor dem 1. April 2005 wieder aufgehoben worden ist.\nEU-Luftverkehrsabkommen\n1677. Entsprechend den Ausführungen zur Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens (vgl.\nAbschnitt B.3.3.6) liegen aufgrund der Kontakte zwischen den am Verfahren beteiligten Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen gemäss europäischer Rechtsprechung vor. Es liegen Zuwiderhandlungen von zwei Gruppen vor. Für die\nGruppe der am Verfahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Alitalia, American,\nSingapore, South African, Korean, […]] zusammen mit Scandinavian und [...] ergibt der festgestellte Sachverhalt einen Widerhandlungszeitraum von Juni 2002 bis Februar 2006. Für die\nSanktionierung ist dabei nur der Zeitraum von April 2004 bis Februar 2006 relevant. Für die\nGruppe [...]-Polar ist eine Zuwiderhandlungsdauer von Juni 2004 bis November 2005 erstellt.\nDamit ist festzustellen, dass keine dieser Verhaltensweisen bis Ende März 2005 aufgelöst\nworden ist. Die Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 gelangt daher nicht zur Anwendung.\n1678. Die Zuwiderhandlungen beider Gruppen erfüllen je das Kriterium einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung. Die vorliegenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen einerseits der am Verfahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Alitalia,\nAmerican, Singapore, South African, Korean, […]] zusammen mit Scandinavian und [...] sowie\nandererseits von [...] und Polar sind mit Artikel 8 Absatz 1 LVA unvereinbar und verboten. Die\nVoraussetzungen für eine Nichtanwendungserklärung gemäss Artikel 8 Absatz 3 LVA sind\nnicht erfüllt. Das Tatbestandselement des Vorliegens einer unzulässigen Verhaltensweise im\nSinne von Artikel 8 oder 9 LVA ist damit für die am Verfahren beteiligten Luftverkehrsunternehmen gegeben.\nKartellgesetz\n1679. In Bezug auf das Tatbestandselement des Vorliegens einer unzulässigen Verhaltensweise nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 beziehungsweise Artikel 7 KG erweisen sich aufgrund\nder festgestellten Handlungszeiträumen folgende Abreden als sanktionsrelevant:\nTabelle 25: Zeitliche Beteiligung der Luftverkehrsunternehmen an der jeweiligen Wettbewerbsabrede (sanktionsrelevante Zeiträume markiert)\n\n849 Vgl. Urteil des BGer 2A.287/2005 vom 19.8.2005, RPW 2005/4, 709 E. 3.1, EVD/Swisscom AG,\n\nSwisscom Solutions AG, Swisscom Mobile AG, WEKO, REKO/WEF.\n\n"}