{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\ngener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, ABl. L 239 vom 22.9.2000 S. 19; Art. 20\ndes Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (SR 0.312.1).\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 232\nwerden, da die WEKO für diese Strecken seit 1. Mai 2004 nicht mehr zuständig sei. Der Wegfall der Zuständigkeit der WEKO durch den Beitritt der Tschechischen Republik in die EU innerhalb der Übergangsfrist gemäss Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes\nvom 20. Juni 2003 entspreche der Aufgabe des kartellrechtswidrigen Verhaltens. Schliesslich\ndürften für Frachtraten […] die entsprechenden Umsätze nicht in die Sanktionsbemessung\neingehen. 842\n1666. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Basisbetrag gemäss Artikel 3 SVKG nach den\nUmsätzen auf den relevanten Märkten richtet. Eine Aufteilung dieser Umsätze in verschiedene\nKomponenten oder Teilumsätze entspricht nicht den Bestimmungen der KG-\nSanktionsverordnung. Zudem richtet sich die Sanktionsbemessung nach den in der Schweiz\nerzielten Umsätzen. Daher ist keine Unterscheidung zwischen in die Schweiz eingehenden\n(inbound) und aus der Schweiz ausgehenden (outbound) Verkehr zu machen. In beiden Fällen\nwird nur der der in der Schweiz erzielte Umsatz erfasst. Deshalb erfragte das Sekretariat bei\nden Parteien nur die in der Schweiz erzielten Umsätze. 843 Aus analogen Gründen gehören\nauch die Frachtraten in die Umsätze zur Sanktionsbemessung. Die vorliegende Sanktionsbemessung verwendet die von den Parteien gemachten Umsatzangaben. 844 Ungeachtet der\nFrage nach der Tragweite des Grundsatzes «ne bis in idem» im Kartellrecht (vgl. Rz 177) liegt\nkein Verstoss gegen dieses Prinzip vor. Die vorliegende Sanktionsbemessung berücksichtigt\nnur diejenigen in der Schweiz erzielten Umsätze, für die ausschliesslich die Schweizer Behörden zuständig sind. Der Ansicht von [...], dass der Wegfall der Zuständigkeit der WEKO wie\ndie Aufgabe der Verhaltensweise wirke, kann nicht gefolgt werden. Mit der Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 sollen die innerhalb der Frist nicht\nmehr ausgeübten Verhaltensweisen sanktionsfrei bleiben. Bei der von [...] vertretenen Ansicht\nwäre eine Sanktionsbefreiung auch ohne Änderung in der Verhaltensweise möglich. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom\n20. Juni 2003.\n\nB.4.2.2 Tatbestandselemente von Artikel 49a Absatz 1 KG\n1667. Die Belastung eines Unternehmens mit einer Sanktion setzt voraus, dass sämtliche Tatbestandselemente von Artikel 49a Absatz 1 KG (Unternehmen, unzulässige Verhaltensweise,\nVorwerfbarkeit) erfüllt sind.\n\nB.4.2.2.1 Unternehmen\n\n(i) Grundsätze\n1668. Die Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Artikel 49a Absatz 1 KG Bezug nimmt,\nmüssen von einem Unternehmen begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf\nArtikel 2 Absatz 1 und 1bis KG abgestellt. 845\n\n(ii) Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall\n1669. Die vorliegenden Wettbewerbsbeschränkungen sind von folgenden Luftverkehrsunternehmen ausgegangen: [...], Korean, Polar, South African, Alitalia, American, United, Scandinavian und Singapore. Diese Luftverkehrsunternehmen sind als Unternehmen im Sinne des\nKartellgesetzes zu qualifizieren (vgl. vorne Rz 932).\n\n842 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n843 Vgl. act. [...].\n\n844 Vgl. act. [...].\n\n845 Vgl. JÜRG BORER, Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 2011, Art. 49a N 6.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 233\nB.4.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise\n\n(i) Grundsätze\n1670. Artikel 49a Absatz 1 KG sieht entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage von\nArtikel 96 BV in erster Linie Massnahmen gegen harte Kartelle im Sinne horizontaler oder\nvertikaler Absprachen gemäss Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG vor. Es handelt sich dabei um\nWettbewerbsverstösse, welche sich für Konsumenten, Unternehmen und die Gesamtwirtschaft besonders schädlich auswirken und aus diesem Grund bereits mit der gesetzlich vermuteten Beseitigung wirksamen Wettbewerbs eine Sonderbehandlung erfahren. 846\n1671. Eine Sanktionierung der ersten in Artikel 49a Absatz 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante – der Beteiligung an Abreden – ist an die folgenden zwei Voraussetzungen geknüpft:\nErstens die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten\nnach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG und zweitens die Unzulässigkeit dieser Abrede. 847\n1672. Nach der Praxis der WEKO können Abreden im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG\nauch dann sanktioniert werden, wenn die gesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen\nWettbewerbs widerlegt werden kann, da Artikel 49a Absatz 1 KG keine Präzisierung enthält,\ndass sich die Unzulässigkeit aus dem Grad der Beeinträchtigung ergibt. Mit anderen Worten\nist die Sanktionierbarkeit einer Wettbewerbsabrede vom Typus gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder\n4 KG unabhängig davon gegeben, ob Wettbewerb beseitigt oder «nur» erheblich beeinträchtigt\nwird. Zudem ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Entstehungsgeschichte, dass das\nUmstossen der Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG nicht für die Sanktionsbefreiung genügt. Dafür muss eine Wettbewerbsabrede überdies kartellrechtlich zulässig sein, also\nentweder keine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung herbeiführen oder sich durch Gründe\nder wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen. 848\n\n"}