{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(vi) Stellungnahme [...]\n1659. [...] bringt vor, dass selbst wenn ein kartellrechtlich unzulässiges Verhalten vorliegen\nwürde, dieses Verhalten verjährt sei. Somit könne gestützt auf das Kartellgesetz keine Sanktionsverfügungen ausgesprochen werden. Zudem sei die Verfahrensdauer als überlang zu bezeichnen. Das Verfahren sei daher auch aus diesem Grund ohne Folgen einzustellen. 835\n1660. Bezüglich der Frage der Verjährung kann auf die Ausführungen in den Randziffern 113\nund 117 verwiesen werden. Zur Frage der überlangen Verfahrensdauer kann auf die Ausführungen in Randziffer 120 verwiesen werden.\n\n(vii) Stellungnahme [...]\n1661. [...] macht geltend, dass ausschliesslich die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des\nEU-Luftverkehrsabkommens zur Anwendung gelangten. Das Kartellgesetz scheide aus. Daher könnten auch keine Sanktionen gestützt auf das Kartellgesetz verhängt werden. Das in\ndiesem Fall anwendbare EU-Luftverkehrsabkommen gebe keine Grundlage für eine Sanktionsbefugnis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden in Bezug auf Strecken zwischen der\nSchweiz und Drittstaaten. Aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 LVA sei nur die Feststellung der\nUnzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 und 9 LVA möglich,\nnicht jedoch deren Sanktionierung. 836\n1662. Dem ist zu entgegnen, dass das Kartellgesetz parallel zum EU-Luftverkehrsabkommen\nAnwendung findet (vgl. Abschnitt B.1.2.2 und Rz 1089). Somit erübrigt sich die Frage, ob eine\nSanktionierung alleine gestützt auf das EU-Luftverkehrsabkommen möglich wäre.\n\n833 Vgl. act. [...].\n\n834 Vgl. act. [...].\n\n835 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n836 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 231\n(viii) Stellungnahme [...]\n1663. [...] macht geltend, selbst wenn vorliegend eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG verbleiben würde – was nach Auffassung von [...]\nnicht der Fall sei –, dürfe keine Sanktion gemäss Artikel 49a Absatz 1 KG verhängt werden.\nDer direkten Sanktionsdrohung unterstünden gemäss Artikel 49a Absatz 1 KG Unternehmen,\ndie an einer «unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absatz 3 KG» beteiligt seien. Grund für die\ndirekte Sanktionierung gewisser Abreden sei nicht ihre Unzulässigkeit gemäss Artikel 5 Absatz\n1 KG oder gar der Abredetyp, sondern ausschliesslich ihre qualifizierte Schädlichkeit. Diese\nliege in der Wettbewerbsbeseitigung im konkreten Fall, sofern die Beseitigungsvermutung\nnicht – wie vorliegend – widerlegt werde. Der Gesetzgeber habe nur die schwersten Verstösse\ngegen das Kartellgesetz direkt sanktionieren wollen, das heisse Verhaltensweisen, die sich\n«besonders schädlich auswirken» würden. Dies entspreche dem «effects based»-Konzept des\nKartellgesetzes und Artikel 96 BV. Deshalb verweise Artikel 49a Absatz 1 KG auch auf Artikel\n5 Absatz 3 KG (und nicht bloss auf Art. 5 Abs. 1 KG) und knüpfe damit die Sanktion an die\nWettbewerbsbeseitigung, das heisse an die Schwere der Wettbewerbsschädigung im Einzelfall, und nicht an die blosse Unzulässigkeit. Werde die Beseitigungsvermutung widerlegt, sei\nder Wettbewerb nicht beseitigt. Die qualifizierte Schädlichkeit entfalle, und mit ihr die Sanktionierbarkeit. Eine allenfalls verbleibende erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung nach Artikel\n5 Absatz 1 KG habe keine Sanktionsfolgen. Die Praxis der WEKO, Abreden im Sinne von\nArtikel 5 Absatz 3 KG auch dann zu sanktionieren, wenn die Beseitigungsvermutung widerlegt\nwurde, verstosse gegen den klaren Wortlaut, den Sinn und die Entstehungsgeschichte von\nArtikel 49a Absatz 1 KG. 837\n1664. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Praxis der WEKO eine Abrede im Sinne\nvon Artikel 5 Absatz 3 KG auch dann sanktionierbar bleibt, wenn die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann, jedoch eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG vorliegt. 838 Auch ist in der Botschaft 2001\nnicht die Rede davon, dass die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sanktioniert werden\nsoll. Sanktioniert werden sollen bestimmte Arten von Kartellen: «Aus verfassungsrechtlichen\nGründen wird darauf verzichtet, für alle Verstösse gegen das Kartellgesetz generell direkte\nSanktionen vorzusehen. Sanktioniert werden sollen vielmehr die so genannt harten Kartelle\n(d. h. Abreden, welche Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden zum Gegenstand haben – vgl.\nArt. 5 Abs. 3 KG) sowie der Missbrauch von Marktmacht (vgl. Art. 7 KG).» 839 In der Literatur\nwird diese Praxis der WEKO bestätigt. 840\n\n(ix) Stellungnahme [...]\n1665. [...] bemängelt, dass die Sanktion offensichtlich unverhältnismässig hoch sei. Die Umsatzzahlen betreffend Treibstoffzuschläge seien fälschlicherweise in der Sanktionsbemessung\nberücksichtigt. Sodann seien auch die Umsätze auf den Strecken USA-Schweiz und Singapur-\nSchweiz fälschlicherweise berücksichtigt. Die Grundlage für die Sanktionsbemessung beinhalte nur die in der Schweiz realisierten Umsätze, das heisse nur Umsätze aufgrund ausgehenden Verkehrs. Weiter verstosse die Berücksichtigung der Umsätze «outbound» und «inbound» auf den Strecken zwischen der Schweiz und USA gegen den völkerrechtlich841 geschützten Grundsatz «ne bis in idem». Die Umsätze auf Strecken zwischen der Schweiz und\nder Tschechischen Republik könnten nicht für die Sanktionsbemessung herangezogen\n\n837 Vgl. act. [...].\n\n838 Vgl. beispielsweise RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im\n\nKanton Aargau;\n839 Botschaft 2001 (Fn 828), 2023 Übersicht.\n\n840 Vgl. BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 4), Art. 49a KG N 6 ff, mit weiteren Hinweisen.\n\n841 Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07); Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II; Art. 54 des Schen-\n\n"}