{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 229\nzwingend einer Verjährung unterworfen sein. Unter Verweis auf die Lehre könne spätestens\nseit dem 13. Februar 2012 keine Sanktionen gegen American mehr ausgesprochen werden. 830\n1650. Dazu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.\n\n(iii) Stellungnahme United\n1651. United macht geltend, dass die Verfolgung des vorgeworfenen Verhaltens verjährt, das\nheisse die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Selbst wenn es keine spezifischen Bestimmungen\nim Kartellgesetz gebe, beruhe diese Aussage auf den Präzedenzfällen des Bundesverwaltungsgerichts über die vernünftige Dauer von Kartellverfahren und der Lehre, welche Verfah-\nrens- und strafrechtliche Bestimmungen über die Verjährung analog anwende. Gemäss Artikel\n333 Absatz 1 StGB seien die allgemeinen Bestimmungen bezüglich Verjährung auch anwendbar auf solche Handlungen, welche in anderen Bundesgesetzen mit Sanktionen bedroht würden, soweit diese Gesetze nicht selber eine Verjährungsbestimmung enthielten. Folglich erscheine es logisch und legitim, die allgemeinen Verjährungsbestimmungen auf Artikel 49a KG\nanzuwenden. Auch Artikel 2 VStrR, welches auf die Strafverfolgung durch eidgenössische\nVerwaltungsbehörden anwendbar sei, sehe vor, dass die wesentlichen Bestimmungen des\nSchweizer Strafrechts anwendbar seien, falls das Spezialgesetz oder das VStrR eine bestimmte Rechtsfrage nicht regele. Da Kartellrechtsverletzungen mit Sanktionen strafrechtlichen Charakters gemäss Schweizer Recht versehen seien, könnten die folgenden Verjährungsfristen zur Anwendung gelangen: Falls das VStrR anwendbar sei, eine Verjährungsfrist\nvon vier Jahren (Art. 11 VStrR i. V. m. Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB); falls nur das StGB anwendbar sei, eine Verjährungsfrist von drei Jahren (Art. 109 StGB); selbst wenn ein Kartellrechtsverstoss als Verbrechen betrachtet würde, wäre eine Verjährungsfrist von sechs Jahren\nanwendbar gemäss Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe a StGB. 831\n1652. Dazu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.\nInwiefern sich aus Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe a StGB eine Verjährungsfrist für Verbrechen\nvon sechs Jahren ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Diese Bestimmung besagt bloss, dass bis\nzur Anpassung an die Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches altrechtliche Verjährungsfristen in anderen Bundesgesetzen um die Hälfte erhöht werden, soweit es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt.\n\n(iv) Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n1653. Scandinavian bringt vor, dass im Zeitpunkt der Stellungnahme gemäss Artikel 30 Absatz\n2 KG seit Verfahrenseröffnung sieben Jahre vergangen seien. Wenn man für Scandinavian\nden Zeitpunkt […] im Juni 2002 berücksichtige, dann seien mehr als zehn Jahre vergangen.\nDas Kartellgesetz kenne keine spezifischen Bestimmungen bezüglich der Verjährungsfrist für\nunzulässige Abreden. Das Kartellgesetz lege auch keine Frist fest, in welcher die WEKO entscheiden oder ein Verfahren beenden müsse. Allerdings könne es angesichts der generellen\nPrinzipien des Rechts nicht sein, dass keine Verjährungsfrist gelte, sofern die WEKO ein Verfahren vor Ablauf der Frist gemäss Artikel 49a Absatz 3 KG eröffne. Der Strafcharakter der\nSanktionen gemäss Kartellgesetz sei von den Gerichten und den schweizerischen Wettbewerbsbehörden anerkannt. Unter Verweis auf die Literatur und schweizerisches Strafrecht betrage die Verjährungsfrist vier beziehungsweise fünf Jahre. Für Scandinavian sei die Teilnahme an einer Gesamtabrede, was Scandinavian formell bestreite, in jedem Fall verjährt. 832\n1654. Hierzu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 113 und 117 f. verwiesen werden.\n\n830 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n831 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n832 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 230\n(v) Stellungnahme Singapore\n1655. Singapore macht geltend, dass – soweit das Kartellgesetz überhaupt anwendbar beziehungsweise die WEKO zuständig sei – die Möglichkeit zur Verfolgung von Singapore im Hinblick auf die Auferlegung einer Sanktion nach Artikel 49a Absatz 1 KG am 1. März 2011 verjährt sei. 833\n1656. Hierzu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 113 und 117 verwiesen werden.\n1657. Singapore macht weiter geltend, dass der Antrag eine unzulässige rückwirkende Anwendung des Kartellgesetzes vornehme. Sachverhaltselemente, welche sich vor dem 1. April 2004\nereignet hätten, seien insofern von der Analyse im Antragsentwurf auszuschliessen, als sie\nals Grundlage für Sanktionen gemäss Artikel 49a Absatz 1 KG gegen Singapore herangezogen würden. 834\n1658. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend für die Sanktionierung nur Verhaltensweisen\nab dem 1. April 2004 herangezogen werden. Für die Frage nach einer wettbewerbsrechtlichen\nUnzulässigkeit als Tatbestandselement von Artikel 46a Absatz 1 KG gilt diese zeitliche Grenze\nhingegen nicht. Mit anderen Worten: Eine kartellrechtliche Unzulässigkeit kann auch für den\nZeitraum vor dem 1. April 2004 festgestellt werden. Bloss die Sanktion kann sich nur auf Verhaltensweisen ab dem 1. April 2004 beziehen. Es liegt keine unzulässige rückwirkende Anwendung des Kartellgesetzes vor.\n\n"}