{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.4.1 Anordnung von Massnahmen\n1641. Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen zu deren\nBeseitigung anordnen, indem sie den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte Pflicht zu\neinem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestaltungsverfügungen haben stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Massnahmen von der Art und Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig sind. 825\n1642. Eine Verpflichtung zu einem Tun oder zu einem Unterlassen ist möglichst präzise zu\nformulieren. Allerdings darf das Erfordernis der Bestimmtheit auch nicht übertrieben werden\nund insbesondere müssen die Anordnungen im Dispositiv nicht die gesamte Begründung der\nVerfügung wiederholen. 826\n1643. Die vorliegenden Wettbewerbsbeschränkungen lassen sich ohne Weiteres durch ein Unterlassen der die Wettbewerbsbeschränkung begründenden Handlungen beseitigen. Eine andere Massnahme erscheint nicht als angezeigt. Den Parteien ist daher zu verbieten, sich ausserhalb des eigenen Konzernverbandes bezüglich Luftfrachtdienstleistungen gegenseitig über\nPreise, Preiselemente und Preisfestsetzungsmechanismen abzusprechen beziehungsweise\nentsprechende Informationen auszutauschen, soweit dies durch entsprechende Luftverkehrsabkommen nicht ausdrücklich erlaubt ist.\n1644. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegend anzuordnende Massnahme können nach Massgabe von Artikel 50 beziehungsweise 54 KG mit einer Verwaltungs- beziehungsweise Strafsanktion belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres\naus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht\nkonstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden kann. 827\n\n825 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 4), Art. 30 KG N 58 f.\n\n826 Vgl. zum Ganzen auch RPW 2006/1, 152 Rz 83, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking;\n\nBSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 4), Art. 30 KG N 107 f. m. w. H.\n827 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil\n\ndes BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 228\nB.4.2 Sanktionierung\n\nB.4.2.1 Allgemeines\n1645. Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG\nbeteiligt ist oder sich nach Artikel 7 KG unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10\nProzent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.\nArtikel 9 Absatz 3 KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und\nder Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen\ndadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen (Art. 49a Abs. 1 KG).\n1646. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Artikel 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssanktionen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen\nbei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung\nder Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsverstösse verhindern. 828\n\nB.4.2.1.1 Stellungnahmen der Parteien zur Sanktionierung im Allgemeinen\n\n(i) Stellungnahme South African\n1647. South African macht geltend, dass im Antrag aus unerfindlichen Gründen eine Sanktionsbemessung durchgeführt werde, obwohl South African auf den antragsgemäss definierten,\nrelevanten Strecken gar nicht tätig sei und daher folgerichtig keine Sanktion auferlegt bekomme. Mangels Tätigkeit und Umsatz auf den relevanten Märkten könne seitens South African gar kein kartellrechtswidriges, vorwerfbares Verhalten vorliegen. Auf die Durchführung der\nSanktionsbemessung beziehungsweise -berechnung könne daher verzichtet werden. 829\n1648. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1123 verwiesen werden. Der Umsatz auf\nden relevanten Märkten ist insofern nur relevant für die Berechnung der Höhe der Sanktion\nund nicht für die Frage, ob überhaupt eine Sanktion auszusprechen ist. Dass sich aufgrund\ndes Umsatzes von South African auf den relevanten Märkten ein Sanktionsbetrag von null\nFranken ergibt, ändert nichts daran, dass aufgrund des Verhaltens von South African eine\nSanktion zu verhängen ist. Andernfalls würde immer der Umsatz auf dem relevanten Markt die\nBeteiligung an einer etwaig unzulässigen Wettbewerbsabrede bestimmen: Ein Unternehmen\nohne Umsatz wäre nie an einer etwaig unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligt. Dies kann\nnicht Sinn und Zweck des Kartellgesetzes sein. Zudem berücksichtigt die Sanktionsbemessung eben gerade die von South African angegebenen Umsätze auf den relevanten Strecken.\n\n(ii) Stellungnahme AMR (American)\n1649. American macht geltend, dass unabhängig vom Nachweis eines wettbewerbsrechtlichen\nVerstosses, gegen American aufgrund des Eintritts der Verjährung dennoch keine Sanktionen\nmehr verhängt werden könnten. Zwar enthielten weder das EU-Luftverkehrsabkommen noch\ndas Kartellgesetz auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Verjährungsbestimmungen.\nWeil die Sanktionen nach Artikel 49a KG jedoch als strafrechtlich oder zumindest als strafrechtsähnlich zu qualifizieren seien, müssten die gestützt darauf ausgefällten Sanktionen aber\n\n828 Vgl. Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7. November 2001 (nachfolgend: Bot-\n\nschaft 2001), BBl 2002, 2022 ff., insb. 2023, 2033 ff., 2041; PATRIK DUCREY, in: Kommentar zum\nschweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Vorbem. zu\nArt. 50–57 N 1; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, 92.\n829 Vgl. act. [...].\n\n"}