{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 226\n1633. Gemäss Botschaft KG 95 822 sollen effizienzsteigernde Abreden, selbst wenn sie im Interesse der Verwirklichung öffentlicher Anliegen wären, dem kartellrechtlichen Ziel der Erhaltung wirksamen Wettbewerbs nicht grundsätzlich zuwiderlaufen. Das Gesetz schliesst deshalb\ndie Rechtfertigungsmöglichkeit aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in den Fällen aus,\nin denen die beteiligten Unternehmen durch die Abrede wirksamen Wettbewerb beseitigen\nkönnten. Dabei ist nicht nur der aktuelle Zustand der Wettbewerbsverhältnisse, sondern auch\ndie sich aus der Abrede ergebende zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Fällt die Beurteilung unter diesem Blickwinkel negativ aus, so steht den Beteiligten nur noch die Möglichkeit\neiner ausnahmsweisen Zulassung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses\nim Sinne von Artikel 8 KG offen.\n1634. In dieser Hinsicht bestehen in der Literatur differenzierte Ansichten. Einerseits wird vertreten, der Gesetzgeber habe mit dem Tatbestandselement, dass in keinem Fall die Möglichkeit zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bestehen dürfe, die Hürde für eine Zulassung einer den Wettbewerb erheblich beeinträchtigenden Abrede sehr hoch gelegt. Bestehe etwa nur eine entfernte Möglichkeit einer wettbewerbsbeseitigenden Wirkung durch die\nAbredeparteien, müsse die Behörde beziehungsweise der Richter die Wettbewerbsabrede für\nunzulässig erklären. 823\n1635. Andererseits wird vertreten, dass es bezüglich Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b KG nicht\ngenüge, wenn für die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs eine entfernte Möglichkeit bestehe. Es müsse vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer potenziellen Wettbewerbsbeseitigung vorliegen. 824\n1636. Von einer Möglichkeit wirksamen Wettbewerb zu beseitigen muss im vorliegenden Fall\numso mehr gesprochen werden, als die Abrede über weite Strecken über [ein gemeinsames\nSystem] ablief. […] Es bestand damit für den Fall, dass die gesetzliche Vermutung gemäss\nArtikel 5 Absatz 3 KG widerlegt werden könnte, mehr als die teilweise von der Literatur geforderte erhebliche Wahrscheinlichkeit einer potenziellen Wettbewerbsbeseitigung.\n\nB.3.4.7 Ergebnis\n1637. Die in Frage stehende Wettbewerbsabrede unter den am Verfahren beteiligten Parteien\nim Zeitraum 2000 bis Februar 2006 beseitigte den Wettbewerb gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG\nauf folgenden relevanten Märkten: unidirektionale Beförderung von Luftfracht auf den Strecken\n- Schweiz – USA,\n- Schweiz – Singapur,\n- Schweiz – Tschechische Republik für die Jahre 2000 bis 2004,\n- USA – Schweiz,\n- Singapur – Schweiz.\n1638. Die in Frage stehende Wettbewerbsabrede unter den am Verfahren beteiligten Parteien\nim Zeitraum 2000 bis Februar 2006 beeinträchtigte den Wettbewerb gemäss Artikel 5 Absatz\n1 KG auf folgenden relevanten Märkten erheblich: unidirektionale Beförderung von Luftfracht\nauf den Strecken\n- Schweiz – Pakistan,\n- Schweiz – Vietnam.\n\n822 Botschaft KG 95 (Fn 426), 561 f.\n\n823 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5 KG N 361.\n\n824 FRANZ HOFFET, in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhauser/Hof-\n\nfet/Ducrey (Hrsg.), 1997, Art. 5 KG N 105.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 227\nDiese erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen können nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Artikel 5 Absatz 2 KG gerechtfertigt werden.\n1639. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäss Artikel 5 Absatz 1 KG läge\nauch – im Sinne einer Selbst-Wenn-Beurteilung – für die relevanten Märkte vor, für die die\ngesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden kann. In Bezug auf diese relevanten Märkte\nbesteht in qualitativer Hinsicht eine schwerwiegende Einschränkung des Wettbewerbs (Hard-\ncore-Kartell). Ebenfalls ist die Wettbewerbsabrede auf den relevanten Strecken als quantitativ\nschwerwiegend zu qualifizieren. Die Abrede hatte Auswirkungen im relevanten Markt, beispielsweise in Form von höheren Preisen (im Vergleich zu den Preisen der nicht an der Abrede\nbeteiligten Luftverkehrsunternehmen) oder der Nicht-Kommissionierung gegenüber den Speditionen. Zudem hielten die Abredebeteiligten in vielen Fällen sehr hohe Marktanteile (teilweise\nüber 95 %). Auch diese Wettbewerbsbeeinträchtigungen könnten nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Artikel 5 Absatz 2 KG gerechtfertigt werden.\n\nB.4 Massnahmen\n1640. Nach Artikel 30 Absatz 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen\noder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind\nsowohl Anordnungen zur Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. B.4.1) als auch\nmonetäre Sanktionen (vgl. B.4.2).\n\n"}