{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 225\nLuftverkehrsunternehmen Effizienzen (z. B. bessere Ausnutzung von Kapazitäten) erreichen\nkönnten. Singapore habe mit [...] und Scandinavian die [...]-Allianz gebildet. Die Kooperation\nbezüglich Preissetzung für Luftfrachtdienstleistungen, inklusive Zuschläge, sei rechtmässig im\nRahmen einer auf volle Kooperation ausgerichteten Allianz gewesen, wie [...] sie dargestellt\nhätte. [...] habe die Bedingungen für eine auf volle Kooperation ausgerichtete Allianz erfüllt\nund die wettbewerbsfördernden Effekte hätten allfällig wettbewerbsschwächende Folgen bei\nWeitem überwogen. Die Verhaltensweise wäre in jedem Fall aus Gründen der wirtschaftlichen\nEffizienz erlaubt. 817\n1629. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass die [...]-Allianz zwischen Singapore, [...], Scandinavian und [...] gescheitert ist. Die Zusammenarbeit mit den [...]-Partnern sei\nunnötig geworden, weil die Streckennetze der Luftverkehrsunternehmen genügend dicht geworden seien. Zudem hätten die Luftverkehrsunternehmen gesagt, dass die Frachtallianz nie\nso gut funktioniert hätte wie im Rahmen von Allianzen beim Personentransport. Experten gingen davon aus, dass der Grund nicht zuletzt im Fehlen von Reservationssystemen und Kundenbindungsprogrammen gelegen habe. 818 Zudem bezeichnet [...] die Allianz im Rahmen des\nZusammenschlusses mit [...] als «only a loose alliance which facilitates interlining among its\nmembers, so they can expand their respective networks. The parties do not sell their products\njointly nor to they coordinate on prices, schedules or capacity.» 819 Diese Ausführungen stehen\nim Widerspruch zu der von Singapore behaupteten Rechtfertigung aus Gründen der Effizienz.\nSomit sind Effizienzgründe nicht nachgewiesen. Eine entsprechende Rechtfertigung scheidet\naus.\n\nB.3.4.6.3 Zwischenergebnis: Keine Rechtfertigungsgründe\n1630. Bei der vorliegenden Preisabrede sind Effizienzgründe gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KG nicht ersichtlich beziehungsweise können nicht nachgewiesen werden. Entsprechend der erwähnten Beweislastverteilung (vgl. Rz 1615) bleibt es damit bei der Unzulässigkeit der Wettbewerbsabrede.\n\nB.3.4.6.4 Frage der Notwendigkeit\n1631. Weil Effizienzgründe nicht ersichtlich sind beziehungsweise nicht nachgewiesen werden\nkönnen, stellt sich die Frage der Notwendigkeit nicht.\n\nB.3.4.6.5 Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs\n1632. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und\nb KG (Vorliegen eines Effizienzgrundes, Notwendigkeit und Ausschluss der Möglichkeit zur\nWettbewerbsbeseitigung) müssen kumulativ erfüllt sein. 820 Da es bereits am Vorliegen eines\nEffizienzgrundes mangelt, erübrigt sich eigentlich eine Prüfung der Frage der Möglichkeit der\nBeseitigung des wirksamen Wettbewerbs. Allerdings kommt vorliegend Artikel 5 Absatz 2\nBuchstabe b KG entscheidende Bedeutung zu: Eine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz setzt voraus, dass die Abrede den beteiligten Unternehmen in keinem\nFall Möglichkeiten eröffnet, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. 821\n\n817 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n818 Jahresbericht 2008 EU-Kommission (GD Energie und Transport), Analyses oft he European air\n\ntransport market, S 116.\n819 Entscheid der EU-Kommission COMP/M.3770 Lufthansa/Swiss vom 4. Juli 2005, Rz 177.\n\n820 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 560 E.7, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerver-\n\nband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO.\n821 Vgl. BGE 129 II 18, E. 10.4 (= RPW 2002/4, 755 E. 10.4), Buchpreisbindung; RPW 2012/2, 257 Rz\n\n459, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel.\n\n"}