{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nband SBVV, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO.\n811 Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 134 E. 11., Schweizerischer Buchhänd-\n\nler- und Verleger-Verband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF\n812 RPW 2010/4, 754 Rz 334, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren.\n\n813 Vgl. RPW 2005/2, 276 Rz 51 m. w. H., Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Ver-\n\nlagserzeugnisse in der Schweiz (Die WEKO berücksichtigt die in der Lehre teilweise unter den Titel\n«Verbesserung von Produkten oder Produktionsverfahren» subsumierte Verbesserung des Vertriebs\nunter dem Titel «Senkung der Vertriebskosten».)\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 224\n1622. Gemäss WEKO vertritt die Lehre die Auffassung, dass im Falle der Rechtfertigung unter\ndiesem Titel die dynamischen Aspekte im Vordergrund zu stehen haben: «Les arguments de\nl'amélioration des produits ou des procédés de fabrication et de la promotion de la recherche\ndoivent à notre avis, être interprétés en relation avec la fonction innovative de la concurrence.\nLe problème majeur est alors de déterminer dans quelle mesure une restriction notable de la\nconcurrence (ou plus exactement de l'efficacité allocative) est nécessaire pour améliorer l'efficacité innovative». 814\n1623. Die Luftverkehrsunternehmen haben eine Wettbewerbsabrede getroffen, die den Preis\nbetrifft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Wettbewerbsabrede als Rechtfertigung für die\nVerbesserung Produkte oder Produktionsverfahren erfasst werden kann.\n\n(iii) Keine Förderung der Forschung oder Verbreitung von technischem oder\nberuflichem Wissen\n1624. Die Förderung der Forschung und Verbreitung technischen Wissens kommt unter gewissen Voraussetzungen als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KG in Betracht. In Frage kommen dabei Absprachen zur Entwicklung von neuen Produkten oder allgemein über Forschung und Entwicklung, aber auch Absprachen über den Abschluss von Pa-\ntent- oder Know-how-Lizenzverträgen. Als konkrete Beispiele werden in der Literatur Vereinbarungen im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen, welche die fachgerechte Ausbildung\nder Händler bezwecken, sowie Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei der Erstellung von\nStatistiken im Versicherungsbereich, genannt. 815\n1625. Die Luftverkehrsunternehmen haben eine Wettbewerbsabrede getroffen, die den Preis\nbetrifft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Wettbewerbsabrede als Rechtfertigung zur Förderung der Forschung und zur Verbreitung technischen Wissens erfasst werden kann.\n\n(iv) Keine rationellere Nutzung von Ressourcen\n1626. Der Rechtfertigungsgrund der rationelleren Nutzung von Ressourcen erfasst sowohl unternehmerische als auch natürliche Ressourcen sowie öffentliche Güter. Ob eine Ressourceneinsparung möglich ist, bestimmt sich dabei jeweils im Vergleich der Nutzung mit und ohne\nder in Frage stehenden Wettbewerbsabrede. Erforderlich ist ein genügend enger Bezug der\nRessourceneinsparung zum Betrieb der an der Abrede beteiligten Unternehmen oder zum in\nFrage stehenden Produkt. 816\n1627. Die Luftverkehrsunternehmen haben eine Wettbewerbsabrede getroffen, die den Preis\nbetrifft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Wettbewerbsabrede als Rechtfertigung zur rationelleren Nutzung von Ressourcen erfasst werden kann.\n\nB.3.4.6.2 Stellungnahmen der Parteien\n\n(i) Stellungnahme Singapore\n1628. Singapore macht geltend, die EU-Kommission habe im Kontext von Luftverkehrsallianzen die Notwendigkeit auch von Preiskoordinationen bestätigt, damit die\n\n814 Vgl. RPW 2005/2, 277 Rz 52 m. w. H., Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Ver-\n\nlagserzeugnisse in der Schweiz.\n815 Vgl. RPW 2005/2, 307 Rz 186 m. w. H., Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Ver-\n\nlagserzeugnisse in der Schweiz.\n816 Vgl. RPW 2005/2, 307 f. Rz 190 m. w. H., Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener\n\nVerlagserzeugnisse in der Schweiz; RPW 2010/4, 754 Rz 342 m. w. H., Baubeschläge für Fenster\nund Fenstertüren.\n\n"}