{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.4.6.1 Keine Effizienz- beziehungsweise Rechtfertigungsgründe\n1615. Die Wettbewerbsbehörden haben den massgebenden Sachverhalt auch hinsichtlich der\nElemente, welche eine Rechtfertigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KG ermöglichen, von\nAmtes wegen zu ermitteln. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Wettbewerbsbehörden das\nNichtvorhandensein von Effizienzgründen zu beweisen hätten. Sind solche Effizienzgründe –\ndurch die Wettbewerbsbehörden oder die Parteien – nicht erstellt, so bleibt es dabei, dass eine\nden Markt erheblich beeinträchtigende und damit grundsätzlich unzulässige Wettbewerbsabrede vorliegt. Insoweit wirkt sich eine diesbezügliche Beweislosigkeit zum Nachteil der Parteien aus, die damit die objektive Beweislast tragen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut\nvon Artikel 5 Absatz 1 KG, wonach erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen nur zulässig\nsind, wenn sie tatsächlich durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind, und\nnicht bereits dann, wenn solche Gründe nicht ausgeschlossen werden können oder bloss einigermassen plausibel erscheinen. 807\n1616. Gemäss Bundesgericht, Botschaft und Lehre sind die in Artikel 5 Absatz 2 KG genannten\nRechtfertigungsgründe abschliessend aufgezählt, wobei zur Rechtfertigung genügt, dass einer\nvon ihnen gegeben ist. 808\n1617. Diesbezüglich besteht allerdings eine Einschränkung: Ein wettbewerbsbeschränkendes\nVerhalten, das aus Sicht der einzelnen Unternehmen effizient ist, führt nicht notwendigerweise\nauch zu einem gesamtwirtschaftlich effizienten Ressourceneinsatz. Der Effizienzbegriff des\nKG ist jedoch volkswirtschaftlich zu verstehen: «Die Effizienzgewinne dürfen nicht nur im Sinne\n\n807 Vgl. Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 f. E. 10.3, Schweizerischer\n\nBuchhändler- und Verleger-Verband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO,\nREKO/WEF.\n808 Vgl. BGE 129 II 18, E. 10.3 m. w. H. (= RPW 2002/4, 753 E. 10.3), Buchpreisbindung; Urteil des\n\nBGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 135 E. 13.2, Schweizerischer Buchhändler- und Ver-\nleger-Verband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF; Botschaft KG 95\n(Fn 426), 558; BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5 KG N 304; PATRIK DUCREY, in: Immaterial-\ngüter- und Wettbewerbsrecht, von Büren/Marbach/Ducrey (Hrsg.), 2008, 315 vor N 1435.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 223\neines betriebswirtschaftlichen Effizienzgewinns den an der Abrede beteiligten Unternehmen in\nder Form einer Kartellrente zugute kommen. Zudem darf der Wettbewerb im Verhältnis zum\nangestrebten Ziel nicht übermässig eingeschränkt werden.» 809\n1618. Gemäss REKO/WEF sind bei der Prüfung der Effizienzgründe die wirtschaftlichen Resultate eines Zustandes mit und ohne Wettbewerb zu vergleichen. Erzeugt die fragliche Kooperation dabei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bessere Ergebnisse als der wirksame Wettbewerb, ist im Zweifel für den Wettbewerb zu entscheiden. 810 Die Folgerung, wonach im Zweifel für den Wettbewerb zu entscheiden ist, weil dem Gesetz die Annahme zugrunde liegt, dass Wettbewerb normalerweise am meisten Effizienzvorteile mit sich bringt, wird\nauch vom Bundesgericht geteilt. 811\n\n(i) Keine Senkung der Herstellungs- oder Vertriebskosten\n1619. Auf den Effizienzgrund der Senkung der Herstellungs- oder Vertriebskosten können sich\nUnternehmen berufen, wenn sie durch Kooperation gewisse Grössenvorteile (economies of\nscale) erreichen. Zu denken ist hier etwa an die Zusammenlegung der Produktion, an gemeinsame Forschung und Entwicklung oder an einen gemeinsamen Vertrieb und Einkauf. Erfasst\nwerden von diesem Effizienzgrund aber auch Spezialisierungsvereinbarungen, mit denen Kosten gespart werden (z. B. durch Vermeidung der Duplikation von Forschungs- und Entwicklungskosten) und die Produktion gleichzeitig erhöht wird sowie grundsätzlich auch Vereinbarungen, die dem Vertrieb eines neuen Produkts förderlich sind. Massgebend sind jedoch, und\ndas gilt für sämtliche Effizienzgründe, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. 812\n1620. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass es sich bei sämtlichen Untersuchungsadressatinnen\num international tätige und «grosse» Luftverkehrsunternehmen handelt. Die Luftverkehrsunternehmen haben eine Wettbewerbsabrede getroffen, die den Preis betrifft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Wettbewerbsabrede als Rechtfertigung zur Senkung der Herstellungsoder Vertriebskosten erfasst werden kann.\n\n(ii) Keine Verbesserung von Produkten oder Produktionsverfahren\n1621. Der Effizienzgrund der Verbesserung von Produkten oder Produktionsverfahren ist weit\nzu verstehen. Er beschränkt sich nicht auf technische oder funktionelle Belange, sondern erfasst zum Beispiel auch die Umweltverträglichkeit von Produkten. Darunter können auch die\nVerbreiterung des Angebots oder des Produktesortiments wie auch das Qualitätsniveau verstanden werden. Weiter kann auch die Verbesserung des Vertriebs vom Tatbestandsmerkmal\n«Verbesserung der Produkte oder Produktionsverfahren» erfasst werden. Beispiele für Abreden, die eine Verbesserung des Vertriebs bezwecken, sind etwa die Verpflichtung zur fachkundigen Beratung der Kundschaft, zu ausreichender Lagerhaltung sowie zu Gewährleistung\neines guten Kundendienstes. Solche Abreden ermöglichen es dem Abnehmer, das für ihn geeignete Produkt zu finden, oder sie verbessern die Benutzungsmöglichkeiten des Produkts.\nSie stellen deshalb eine Verbesserung des Produkts dar. 813\n\n809 Vgl. RPW 2005/2, 276 Rz 46 m. w. H., Sammelrevers 1993 für den Verkauf preisgebundener Ver-\n\nlagserzeugnisse in der Schweiz.\n810 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 560 E.7, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerver-\n\n"}