{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(vi) Stellungnahme [...]\n1611. [...] macht geltend, die Analyse der IATA/CASS-Daten zeige, dass intensiver Preiswettbewerb geherrscht habe. Dies überrasche nicht, da die Bedeutung der Treibstoffzuschläge in\nBezug auf den Gesamtpreis und vor allem vor dem Hintergrund des herrschenden Preiswettbewerbs gering gewesen sei. Die Treibstoffzuschläge würden ausserdem lediglich Änderungen der Treibstoffpreise abbilden. Der Treibstoffzuschlag sei lediglich einer von mehreren Bestandteilen des Preises, den die Fluggesellschaften ihren Kunden für Luftfrachttransporte verrechnen würden, und bei Weitem nicht der wichtigste. Ein Vergleich des Treibstoffzuschlags\neinerseits zum Gesamtpreis anderseits zeige, dass sich eine Abrede über die Treibstoffzuschläge nicht erheblich auf den Wettbewerb ausgewirkt habe. Der genaue Betrag, der jeweils\nauf die Treibstoffzuschläge entfallen sei, sei laut lATA nicht verfügbar. Die Abklärungen von\n[...] hätten ergeben, dass die Treibstoffzuschläge während des Untersuchungszeitraums im\nDurchschnitt rund 10 % des gesamten Preises ausgemacht hätten (zu Beginn des Untersuchungszeitraums weniger, am Ende mehr). Auf allen hier zur Diskussion stehenden Strecken\nsei der Anteil am Gesamtpreis ungefähr ähnlich gewesen. Da nur die Treibstoffzuschläge von\neiner Wettbewerbsabrede betroffen gewesen seien, seien auch lediglich 10 % des gesamten\nFrachtpreises von einer Wettbewerbsabrede tangiert gewesen. Bei den restlichen 90 % des\nGesamtpreises habe Wettbewerb geherrscht. Die Luftverkehrsunternehmen seien untereinander in Bezug auf den Gesamtpreis im Wettbewerb gestanden, da allein dieser Gesamtpreis\nfür den Kunden relevant sei. Für den Kunden sei ohne Bedeutung, welche Teile des Gesamtpreises auf die Frachtrate, auf den Treibstoffzuschlag und auf die übrigen Zuschläge entfallen\nwürden. Da in Bezug auf den Gesamtpreis offensichtlich Wettbewerb geherrscht habe, könne\nnicht ernsthaft behauptet werden, eine Abrede über durchschnittlich 10 % des Gesamtpreises\nhabe den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt. 805\n1612. Zum Vorbringen, dass die IATA-CASS-Daten intensiven Preiswettbewerb zeigen würden, kann auf die Ausführungen in den Randziffern 1562 und 1563 verwiesen werden. Auch\ndem Vorbringen, dass eine Abrede über Treibstoffzuschläge mit einem Anteil am Gesamtpreis\nvon ungefähr 10 % den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen könne, ist nicht zu folgen.\nEs besteht ein Widerspruch, wenn in Bezug auf den Gesamtpreis Wettbewerb geherrscht und\ngleichzeitig eine Abrede über 10 % des Gesamtpreises bestanden haben soll. Weiter ist in\nErinnerung zu rufen, dass auch die Festsetzung von Preiselementen eine Preisfestsetzung\ngemäss Artikel 5 Absatz 3 KG darstellt. Der Vermutungstatbestand gemäss Artikel 5 Absatz 3\nKG erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Insbesondere gilt der Vermutungstatbestand beispielsweise nicht nur für Abreden über Rabatte, sondern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen. Für den Kunden ist von Bedeutung, ob der Gesamtpreis ein Element enthält, für welches\ndie Luftverkehrsunternehmen eine Abrede getroffen haben. Zudem ist darauf hinzuweisen,\ndass die Wettbewerbsbehörden bei Marktpreisinformationssystemen und Meldestellen dazu\ntendieren, diese als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu qualifizieren. 806\n\n803 Vgl. act. [...].\n\n804 Vgl. act. [...] und act. [...].\n\n805 Vgl. act. [...].\n\n806 Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5 KG N 194.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 222\nB.3.4.5.4 Gesamtwürdigung und Zwischenergebnis\n1613. Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass die vorliegende Wettbewerbsabrede sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht als schwerwiegend zu betrachten ist.\nDementsprechend ist ohne Weiteres auch die Beeinträchtigung insgesamt als erheblich einzustufen. Mit anderen Worten bewirkt die Preisabrede eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die gemäss Artikel 5 Absatz 1 KG mindestens als erheblich zu qualifizieren ist. Dies gilt\nsowohl für die Strecken, für welche die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann, als\nauch – im Sinne einer Selbst-Wenn-Beurteilung – für die Strecken, bei welchen die gesetzliche\nVermutung nicht widerlegt werden kann.\n\nB.3.4.6 Keine Rechtfertigung aus Effizienzgründen\n1614. Liegt eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, ob\ndiese gemäss Artikel 5 Absatz 2 KG gerechtfertigt ist. Laut Artikel 5 Absatz 2 KG sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:\na. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder\nProduktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen;\nund\nb. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.\n\n"}