{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 220\nnoch die Überwälzung von Geschäftsrisiken sei notwendigerweise ein Indikator für die Erheblichkeit in Bezug auf den Informationsaustausch in einem wettbewerbsorientierten Markt.\n«Ausserdem führten die Tatsachen, dass die fraglichen Zuschläge ein Preiselement waren\nund die hohe Transparenz in der Branche ohnehin zur Möglichkeit, die Preisfestsetzung unilateral anzupassen.» Diese Aspekte müssten bei der quantitativen Erheblichkeit berücksichtigt\nwerden. Überdies wären die Änderungen betreffend den Zeitpunkt und die Höhe der Anpassungen der Treibstoffzuschläge dem Preis von Kerosin gefolgt. Weiter beträfen die Verhaltensweisen betreffend Treibstoff[zuschläge] für Sendungen in die Schweiz nicht die Preissetzung in der Schweiz. Im Lichte der Tatsache, dass die Treibstoff[zuschläge] nur Anteile der\nTransportkosten ausmachen würden, könne nicht angenommen werden, dass auch ein signifikanter Anstieg dieser Kosten einen erheblichen Einfluss auf Preise für Endprodukte in der\nSchweiz hätte haben könnte. 800\n1606. Zu diesen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag eine Aussage der Speditionswirtschaft wiedergibt: Die Luftfrachtunternehmen rechnen ihren Kunden sogenannte\n«Surcharges» ab, um damit ihr eigenes, durch Kostenschwankungen bedingtes Risiko abzufedern. Die Speditionswirtschaft ihrerseits gibt diese Surcharges 1:1 an die Verladerschaft weiter (vgl. Rz 1588). Der Zusammenhang ergibt sich daher aus der zitierten Aussage, welche\ndie Bedeutung der Zuschläge für den Bereich Luftfracht beschreibt. Die Luftfrachtunternehmen\nhaben ihr Geschäftsrisiko in koordinierter Weise auf die Speditionsunternehmen als Marktgegenseite überwälzt. Damit hatte die in Frage stehende Abrede Auswirkungen im relevanten\nMarkt. In Bezug auf die Vorbringen zu den Anteilen von Treibstoff[zuschlägen] an den Transportkosten kann auf die Ausführungen in Randziffer 1531 verwiesen werden. Zum Vorbringen\nin Bezug auf die Auswirkungen von Verhaltensweisen von Sendungen in die Schweiz kann\nauf die Ausführungen in Randziffer 1074 verwiesen werden.\n\n(v) Stellungnahme [...]\n1607. [...] beanstandet, dass die Umsetzung der angeblichen Abreden mit Bezug auf die Inkraftsetzung und auf die Änderung des Zuschlags sehr uneinheitlich sei, was der Antrag nicht\nerwähne. Der Antrag erwähne auch nicht, dass die Kontakte [zwischen den in Verbindung\nstehenden Luftverkehrsunternehmen] nicht beziehungsweise nur sehr beschränkt funktioniert\nhätten. Der eigentliche Nachweis einer zumindest erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs sei daher – auch vor dem Hintergrund, dass als Beweismass ein Vollbeweis\nzu erbringen sei – vorliegend nicht erbracht. Allfällige wettbewerbsrechtliche beziehungsweise\nvolkswirtschaftlich negative Auswirkungen einer angeblichen Wettbewerbsabrede seien daher\nnicht vorhanden beziehungsweise unbewiesen. 801\n1608. Zur Frage des Beweismasses ist wiederum festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts die Anforderungen an den Nachweis ökonomischer Zusammenhänge\nnicht übertrieben werden dürfen. In diesem Sinne erscheine eine strikte Beweisführung bei\ndiesen Zusammenhängen kaum möglich. Somit genügt für die Frage der Erheblichkeit einer\nWettbewerbsbeschränkung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieses\nBeweismass ist vorliegend erfüllt. Daher ist der Nachweis einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung erbracht. Im Übrigen widerspricht sich [...] mit der Behauptung, es liege keine\nPreisabrede beziehungsweise keine Wettbewerbsbeschränkung vor. Immerhin hat [...] eine\nSelbstanzeige gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG eingereicht. Artikel 49a Absatz 2 KG setzt\nnach dem klaren Wortlaut eine Wettbewerbsbeschränkung voraus. 802\n1609. [...] bemängelt, dass es die Wettbewerbsbehörden, soweit ersichtlich, unterlassen hätten, die Stellung der Marktgegenseite im Detail zu analysieren. Es sei davon auszugehen,\n\n800 Vgl. act. [...].\n\n801 Vgl. act. [...].\n\n802 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 126 f. E. 8.3.2, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 221\ndass deren Stellung insgesamt als relativ stark anzusehen sei, mindestens so stark, um den\nLuftfahrtsunternehmen eine entsprechende Gegenmacht entgegensetzen zu können. 803\n1610. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1598 verwiesen werden. Zudem ist anzumerken, dass gerade die von [...] genannten Beweismittel 804 zeigen, dass die Luftverkehrsunternehmen bestrebt waren, sich zu koordinieren und sich folglich auch koordiniert haben.\n\n"}