{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 219\nBeurteilung der Erheblichkeit von Wettbewerbsbeschränkungen dienen könnte, vorliegend\nnicht anwendbar sei. Erstens sei im zitierten Bundesgerichtsentscheid «Buchpreisbindung»\neine Festsetzung von Preisen nachgewiesen worden. Im Gegensatz dazu handle es sich in\nder vorliegenden Untersuchung bloss um Preiselemente, und es habe vorliegend keine direkten oder indirekten Abreden unter den Fluggesellschaften gegeben, um solche Preiselemente\nzu vereinbaren. Zweitens habe das Bundesgericht in seinem Urteil die frühere Vertikalbekanntmachung vom 18. Februar 2002 erwähnt. Im Antrag werde behauptet, das Bundesgericht habe\neine klare Marktanteilsschwelle bezüglich der Erheblichkeit ziehen wollen. Das Bundesgericht\nhabe jedoch die genannte Vertikalbekanntmachung nicht als verbindlich erklärt und auch keinen in diese Richtung gehenden Analogieschluss gezogen. Das Gericht habe sich lediglich\nzur Sichtweise der Wettbewerbskommission in deren Vertikalbekanntmachung vom 18. Februar 2002 geäussert. 797\n1602. Dazu ist zunächst erneut festzuhalten, dass auch die Festsetzung von Preiselementen\neine Preisfestsetzung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG darstellt (vgl. Rz 1384 ff. und Rz\n1531). Diese Abrede ist entsprechend der Sachverhaltsfeststellung nachgewiesen. Zudem ist\ndarauf hinzuweisen, dass im Antrag nicht behauptet wird, das Bundesgericht habe eine klare\nMarktanteilsschwelle bezüglich der Erheblichkeit ziehen wollen. Es wird vielmehr ausgeführt,\ndass das Bundesgericht im fraglichen Entscheid die Lehre und die Behördenpraxis wiedergibt\n(vgl. Rz 1576 f.). Aus dem Entscheid wird insbesondere der Schluss gezogen, dass die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 18. Februar 2002 (und damit auch die Vertikalbekanntmachung vom 28. Juni 2012) auch bei horizontalen Sachverhalten sinngemäss herangezogen werden könne. Dieser Schluss ist ohne Weiteres zulässig, zumal das Bundesgericht die fragliche Bekanntmachung von sich aus im Rahmen der Prüfung einer horizontalen Preisabrede aufführt. Wäre das Bundesgericht der Ansicht, es könne nicht analog auf die Bekanntmachung abgestellt werden, hätte es kaum auf\ndiese hingewiesen.\n1603. Zum qualitativen Element der Erheblichkeit führt Singapore aus, dass es sich beim Informationsaustausch nicht um eine Preisfestsetzung handle. Deshalb seien die Argumente im\nAntragsentwurf in Bezug auf die qualitativen Elemente der Erheblichkeit nicht zutreffend. Es\nsei allgemein anerkannt, dass ein einfacher Informationsaustausch von geringerer qualitativer\nErheblichkeit (wenn nicht sogar zulässig) sei, als eine unmittelbare Preisfestsetzung. 798\n1604. Wiederum ist festzuhalten, dass auch die vereinbarte Festsetzung von Preiselementen\neine Preisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG darstellt. Der Vermutungstatbestand gemäss\nArtikel 5 Absatz 3 KG erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Insbesondere gilt\nder Vermutungstatbestand beispielsweise nicht nur für Abreden über Rabatte, sondern auch\nfür Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen. Zudem lässt sich keine allgemein gültige Aussage zur Erheblichkeit eines\nInformationsaustausches tätigen (Singapore verweist diesbezüglich auch auf keine Literatur).\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsbehörden bei Marktpreisinformationssystemen und Meldestellen dazu tendieren, diese als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu\nqualifizieren. 799\n1605. Singapore führt zum quantitativen Element der Erheblichkeit aus, im Antrag bleibe unklar, welcher kartellrechtlich relevante Zusammenhang zwischen den im Antrag aufgestellten\nBehauptungen – einerseits sollen die Spediteure die Zuschläge ihren Kunden überwälzt haben, andererseits sollen die Fluggesellschaften die Zuschläge dazu verwendet haben, um\nTeile ihrer Geschäftsrisiken auf die Kunden zu überwälzen – bestehen soll. Auch sei nicht\nersichtlich, weshalb es vorwerfbar sein soll, wenn die Kunden der Luftfrachtunternehmen gewisse eigene Aufwände auf die nachgelagerte Marktstufe überwälzen würden. Weder dies\n\n797 Vgl. act. [...].\n\n798 Vgl. act. [...].\n\n799 Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5 KG N 194.\n\n"}