{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 218\n(ii) Stellungnahme South African\n1595. South African macht geltend, dass der Nachweis einer erheblichen Beeinträchtigung des\nwirksamen Wettbewerbs vorliegend nicht erbracht sei (vgl. auch Rz 1528). 793\n1596. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei der Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung\ndes wirksamen Wettbewerbs um eine Analyse der Marktverhältnisse handelt. Entsprechend\nder zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung 794 ist diesbezüglich kein Vollbeweis zu erbringen. Immerhin muss aber eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit überzeugend und nachvollziehbar erscheinen. Diese Anforderung ist vorliegend erfüllt (vgl. Abschnitt B.3.4.5).\n1597. South African führt zudem aus, dass es die Wettbewerbsbehörden im vorliegenden Fall,\nsoweit ersichtlich, unterlassen hätten, die Stellung der Marktgegenseite im Detail zu analysieren, womit sie ebenfalls gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen würden. Es sei davon\nauszugehen, dass deren Stellung insgesamt als relativ stark anzusehen sei, mindestens so\nstark, um den Luftfahrtsunternehmen eine entsprechende Gegenmacht entgegensetzen zu\nkönnen. Die Frage sei aber im Antrag gar nicht geprüft und abgehandelt worden. 795\n1598. Diese Auffassung von South African ist nicht zu teilen. Marktgegenseite der Luftverkehrsunternehmen im Bereich Luftfracht stellen die Speditionen dar (vgl. Rz 1407). Wie der\nfestgestellte Sachverhalt zeigt, gewährten die Luftverkehrsunternehmen den Speditionen trotz\nintensiver Forderungen keine Kommissionierung auf den Zuschlägen. Es ist somit offensichtlich, dass die Marktgegenseite der Luftverkehrsunternehmen nicht über genügend Gegenmacht für eine Disziplinierung verfügte.\n\n(iii) Stellungnahme United\n1599. United macht geltend, dass unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts im\nPubligroupe Fall, die Argumentationslinie des Sekretariats, weshalb der Informationsaustausch [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen], soweit United betreffend, eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstelle, weder überzeugend noch\nnachvollziehbar sei. Insbesondere vermöge das Sekretariat keinen Kausalzusammenhang\nzwischen dem Informationsaustausch und den angeblichen Preisentwicklungen zu erstellen.\nEine Abrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG (sowie eine Vereinbarung mit erheblicher\nAuswirkung auf den wirksamen Wettbewerb i. S. v. Art. 5 Abs. 1 KG) müsse separat und individuell für jede der Parteien nachgewiesen werden, im vorliegenden Fall insbesondere gegenüber United. In dieser Hinsicht genüge es nicht, wenn das Sekretariat einfach behaupte, United\nsei Mittäter beim Verstoss gewesen, weil sie auch am Informationsaustausch beteiligt gewesen sei. Vielmehr müsse das Sekretariat nachweisen, dass United an einer Vereinbarung oder\nan einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, welche eine wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gezeitigt habe. 796\n1600. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1131 verwiesen werden.\n\n(iv) Stellungnahme Singapore\n1601. Singapore führt aus, dass der Ansatz im Antrag, wonach gemäss Bundesgericht davon\nauszugehen sei, dass die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden der Wettbewerbskommission vom 28. Juni 2010 als eine Indikation für die\n\n793 Vgl. act. [...].\n\n794 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 126 f. E. 8.3.2, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n795 Vgl. act. [...].\n\n796 Vgl. act. [...].\n\n"}