{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.4.5.2 Quantitatives Element der Erheblichkeit\n1585. Für die Bestimmung der quantitativen Beeinträchtigung eines Marktes wurden in der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden keine bestimmten und einfach messbaren Grössen\nfestgelegt. Insbesondere liegen keine Marktanteilsgrenzen vor, aus welchen generell eine\nquantitative Beeinträchtigung abgeleitet werden kann. Die quantitative Beeinträchtigung ist\ndemnach einzelfallweise zu prüfen. 787\n1586. Horizontalen Wettbewerbsabreden kommt ein hohes Schädigungspotenzial für den\nWettbewerb zu. Daher sind an die Kriterien des quantitativen Elements die Erheblichkeit nicht\nallzu hohe Anforderungen zu stellen. In quantitativer Hinsicht genügt entsprechend der Nachweis, dass die in Frage stehende Abrede Auswirkungen im relevanten Markt hatte. 788 Zudem\nist darauf hinzuweisen, dass vorliegend in vielen Fällen sehr hohe Marktanteile (teilweise über\n95 %) der beteiligten Unternehmen festzustellen sind (vgl. vorne Rz 1578).\n1587. Die Ausführungen zur Frage der gesetzlichen Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG\nzeigen, dass die Beteiligten auf allen genannten Strecken höhere Preise verlangten als die\nnicht an der Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehmen. Auf den Strecken Schweiz – Pakistan und Schweiz – Vietnam konnten die Beteiligten im Gegensatz zu den anderen Strecken\nzwar nicht mehrheitlich höhere Preise durchsetzen. Trotzdem gelang es den Beteiligten in\neinigen, wenn auch wenigen Fällen.\n1588. Weiter ist festzuhalten, dass die Speditionswirtschaft alle «Surcharges» an die verladende Wirtschaft weiterverrechnet. 789 «Die Airlines rechnen ihren Kunden sogenannte\n\n784 Vgl. RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/4 751 Rz 316, Baubeschläge für\n\nFenster und Türen.\n785 Vgl. RPW 2010/4 751 Rz 315 m. w. H., Baubeschläge für Fenster und Türen.\n\n786 Vgl. zum Ganzen RPW 2010/4 751 Rz 315 m. w. H., Baubeschläge für Fenster und Türen.\n\n787 Vgl. RPW 2012/2, 399 Rz 1047, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau.\n\n788 RPW 2010/4, 752 Rz 319, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren.\n\n789 Spedlogswiss, Jahresbericht 2005, <http://www.spedlogswiss.com/wcms/spedfree-\n\ndocis.cfm?id=10011639&zone=8&hgrp=0&sgrp=0&sc=de> (25.07.2011).\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 217\n«Surcharges» («Fuel Surcharge», «Security Surcharge» etc.) ab, um damit ihr eigenes, durch\nKostenschwankungen bedingtes Risiko abzufedern. Die Speditionswirtschaft ihrerseits gibt\ndiese Surcharges 1:1 an die Verladerschaft weiter.» 790\n1589. Dies zeigt auch, dass sich die Beteiligten über Preiselemente absprachen, die zur Übertragung von Risiko auf ihre Kunden dienten.\n1590. Zudem führten die Speditionsunternehmen per 1. November 2005 wegen der Nicht-\nKommissionierung durch die Luftverkehrsunternehmen gegenüber ihren Kunden, also der verladenden Wirtschaft, eine «Surcharge Collection Fee» ein. 791\n1591. […]\n1592. In Anbetracht des Vorangehenden ist die Wettbewerbsabrede auf den genannten Strecken (vgl. Abschnitt B.3.4.5) als quantitativ schwerwiegend zu qualifizieren.\n\nB.3.4.5.3 Stellungnahmen der Parteien zur erheblichen Beeinträchtigung des\nWettbewerbs\n\n(i) Stellungnahme [...]\n1593. [...] geht davon aus, dass bei der Frage der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung die Luftverkehrsunternehmen mit den Kontakten bei Frachtraten eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt haben müssen. Das erste Element (Bezwecken) nach Artikel 5 Absatz 3\nbeziehungsweise Artikel 5 Absatz 1 KG sei nicht ausreichend. Es käme entscheidend darauf\nan, ob eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt wurde. Daran fehle es hier jedoch. Zudem\nbleibe das Sekretariat jeden konkreten Nachweis schuldig, dass es tatsächlich auf den relevanten Strecken bei den Frachtraten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs\ngekommen sei. Es werde nicht hinreichend nach den einzelnen Elementen des Gesamtpreises\ndifferenziert. Die Formulierung im Antrag des Sekretariats lege nahe, dass wiederum von einer\n(nicht belegten) Gesamtabrede ausgegangen werde. Welche Preisabrede konkret gemeint sei\n(Treibstoffzuschlag, Frachtrate etc.), bleibe offen. 792\n1594. Zu diesem Vorbringen von [...] ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag des Sekretariats im Abschnitt B.3.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs den Begriff «Bezwecken» nicht enthält. Zudem kann darauf entgegnet werden, dass der Antrag des Sekretariats\ntatsächlich von einer Gesamtabrede ausgeht (vgl. Abschnitt B.3.4.2). Schliesslich ist anzumerken, dass es zumindest in Bezug auf das qualitative Element keinen Unterschied macht, ob\nim vorliegenden Fall eine Gesamtabrede oder verschiedene Einzelabreden vorliegen. Die Gesamtabrede und die (eventualiter vorliegenden) Einzelabreden betreffen den gleichen Preis.\n\n790 Spedlogswiss, Jahresbericht 2006, <http://www.spedlogswiss.com/wcms/spedfree-\n\ndocis.cfm?id=10013601&zone=8&hgrp=0&sgrp=0&sc=fr> (25.7.2011); Spedlosgswiss, Jahresbericht\n2005, <http://www.spedlogswiss.com/wcms/spedfreedocis.cfm?id=10013156&zone=8&hgrp=0&sgrp=0&sc=de> (30.07.2012).\n791 Spedlogswiss, Jahresbericht 2006, <http://www.spedlogswiss.com/wcms/spedfree-\n\ndocis.cfm?id=10013601&zone=8&hgrp=0&sgrp=0&sc=fr> (25.7.2011); Spedlosgswiss, Jahresbericht\n2005, <http://www.spedlogswiss.com/wcms/spedfreedocis.cfm?id=10013156&zone=8&hgrp=0&sgrp=0&sc=de> (30.07.2012).\n792 Vgl. act. [...].\n\n"}