{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nUSA – Schweiz (vgl. vorne Rz > 82 % > 79 %\n1480)\n\nSingapur – Schweiz (vgl. vorne > 84 % > 82 %\nRz 1491)\n\n1579. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der neuen Vertikalbekanntmachung ist bereits aufgrund der Marktanteile von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen, ausser für die Strecke Schweiz – Pakistan. Allerdings\nbetrug auf der Schweiz – Pakistan der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten im Zeitraum\nJanuar bis Februar 2006 ungefähr 20 %. Somit ist auch für die Strecke Schweiz – Pakistan\nbereits von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufgrund der Marktanteile\nauszugehen. Trotzdem erfolgt nachfolgend der Vollständigkeit halber noch eine Beurteilung\nanhand der qualitativen und quanitativen Elemente der Erheblichkeit.\n1580. Ob eine Beeinträchtigung erheblich im Sinne des KG ist oder nicht, beurteilt sich anhand\neiner Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, wobei sowohl qualitative wie auch quantitative Aspekte zu berücksichtigen sind. 781 Bezüglich des qualitativen Elements gilt es die Bedeutung\ndes von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters – und zwar im konkret betroffenen\nMarkt 782 – sowie das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter zu beurteilen.\nBezüglich des quantitativen Elements ist im Regelfall zu ermitteln, wie umfassend der relevante Markt von der Abrede beeinträchtigt wird, mit anderen Worten welches «Gewicht» die\nAbrede sowie die an der Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt haben (Anzahl, Marktanteile, Umsätze etc.). 783\n1581. Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte Beeinträchtigung als erheblich, ist alsdann\nzu prüfen, ob die Abrede gleichwohl zu rechtfertigen ist. Dies ist möglich, wenn durch sie die\nwirtschaftliche Effizienz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 KG gesteigert wird. Die Berücksichtigung anderer, nicht-ökonomischer Gründe ist den Wettbewerbsbehörden verwehrt – allfällige\nöffentliche Interessen, die für eine ausnahmsweise Zulassung einer an sich kartellrechtlich\nunzulässigen Abrede sprechen mögen, sind einzig vom Bundesrat zu beurteilen (Art. 8 KG).\n\n781 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseillés de l'Association fribourgeoise des écoles de circula-\n\ntion (AFEC) bezüglich horizontaler Abreden; ferner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Sécateurs et cisailles;\nRPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bezüglich vertikaler Abreden.\n782 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5 KG N 187; ROLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht II\n\nKommentar, Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.), 2011, Ziff. 6 VertBek N 1.\n783 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5 KG N 230.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 216\nB.3.4.5.1 Qualitatives Element der Erheblichkeit\n1582. Die vorliegende Untersuchung betrifft eine horizontale Preisabrede. Zunächst ist auf die\ngesetzgeberische Wertung bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung des Parameters\nPreis wie auch der Aufteilung von Geschäftspartner hinzuweisen. Indem der Gesetzgeber bei\nhorizontalen Abreden über diese beiden Punkte gar in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und c\nKG die Vermutung einer Wettbewerbsbeseitigung statuiert, drückt er das qualitative Gewicht\naus, das er diesen beiden Punkten zumisst. Auch wenn in einem Fall die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt ist, bleibt der Gegenstand der Abrede, der überhaupt erst zum Greifen der Vermutung führte, qualitativ gravierender Natur. 784\n1583. Dass insbesondere horizontale Preisabsprachen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, ist in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten. 785 Im Einklang damit illustrieren sowohl die Praxis der WEKO wie auch diejenige der EU-Kommission, dass im horizontalen Kontext der Wettbewerbsparameter Preis als besonders wichtig zu betrachten ist. 786\nSchliesslich kann auf die vorangehenden Ausführungen zur Bedeutung der Wettbewerbsvariable Preis im Bereich Luftfracht verwiesen werden (vgl. Rz 1512 ff.). Diese Ausführungen bestätigen, dass es sich beim Preis um eine zentrale Wettbewerbsvariable handelt.\n1584. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Wettbewerbsabrede auf den\ngenannten Strecken (vgl. Abschnitt B.3.4.5) in qualitativer Hinsicht als ausgesprochen schwerwiegende Einschränkung zu qualifizieren ist.\n\n"}