{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs\n1570. Soweit die gesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt\nwerden kann, stellt sich die Frage, ob die Preisabrede zu einer erheblichen Beeinträchtigung\ndes Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 i. V. m. Absatz 1 KG führt.\n1571. Die Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs stellt sich für die Strecken\n- Schweiz – Pakistan,\n- Schweiz – Vietnam.\n1572. Obwohl für die Strecken\n- Schweiz – USA,\n- Schweiz – Singapur,\n- Schweiz – Tschechische Republik für die Jahre 2000 bis 2004,\n- USA – Schweiz,\n- Singapur – Schweiz,\ndie gesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nicht widerlegt werden\nkann, wird für diese Strecken im Sinne einer Selbst-Wenn-Begründung ebenfalls auf die Frage\nder erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs eingegangen.\n1573. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung liegt vor, wenn durch eine Abrede die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer im Innen- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich eines oder\nmehrerer Wettbewerbsparameter beschränkt wird. 775 Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (zumindest) dann zu bejahen,\n\n775 Vgl. BGE 129 II 18, E. 5.1 (= RPW 2002/4, 735 E. 5.1), Buchpreisbindung.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 214\nwenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, wobei die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten. 776\n1574. Bei der Prüfung der Erheblichkeit werden kumulativ sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien berücksichtigt. Die Abwägung dieser beiden Kriterien erfolgt grundsätzlich einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung. 777\n1575. Der Preis ist für die meisten Güter ein wichtiger Wettbewerbsparameter. Das Gesetz\ngeht davon aus, dass bei (horizontalen) Preisabsprachen vermutungsweise der Wettbewerb\nbeseitigt ist (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG). Umso eher ist anzunehmen, dass eine Aufhebung des\nPreiswettbewerbs in aller Regel (mindestens) eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung\ndarstellt, sofern sie Güter mit einem wesentlichen Marktanteil betrifft. 778\n1576. Im Entscheid Buchpreisbindung verweist das Bundesgericht bei der Frage der Erheblichkeit auf die Lehre und die Behördenpraxis: Zum erheblichen Marktanteil, den die Beteiligten\nfür die Bejahung der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung halten müssten, postuliere die Lehre mehrheitlich gewisse quantitative Grenzen. In Anlehnung an die Praxis in der\nEU werde dabei die Schwelle bei einem Marktanteil von etwa 5–10 % erblickt. In einer – für\ndie Gerichte nicht verbindlichen – allgemeinen Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 gemäss Art. 6 KG über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (BBl 2002 S.\n3895 ff.) habe die Wettbewerbskommission unter anderem vertikale Wettbewerbsabreden\nüber die direkte oder indirekte Fixierung von Fest- oder Mindestverkaufspreisen für den Weiterverkauf der bezogenen Waren durch den Händler als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung erachtet (Ziff. 3a). Andere Vertikalabreden werte sie (in der Regel) nicht als solche, wenn\ndie von allen beteiligten Unternehmen gehaltenen Marktanteile auf keinem der relevanten\nMärkte eine Schwelle von 10 % überschreiten würden (Ziff. 4). 779\n1577. Somit kann gemäss Bundesgericht die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche\nBehandlung vertikaler Abreden vom 18. Februar 2002 auch bei horizontalen Sachverhalten\nsinngemäss herangezogen werden. Konsequenterweise muss dies auch für die neue Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden vom 28. Juni\n2012 (Vertikalbekanntmachung, VertBek) gelten. Gemäss dieser führen bestimmte vertikale\nWettbewerbsabreden nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, wenn\nkein an der Abrede beteiligtes Unternehmen auf einem von der Abrede betroffenen relevanten\nMarkt einen Marktanteil von 15 % überschreitet (Ziff. 13(1)). 780\n1578. Auf den zu beurteilenden Strecken halten die Beteiligten folgende gemeinsame Marktanteile.\nTabelle 24: Marktanteile der Beteiligten auf den zu beurteilenden Strecken\n\nStrecke Gemeinsamer Marktanteil nach Gemeinsamer Marktanteil nach\nUmsatz Gewicht\nSchweiz – USA (vgl. vorne Rz > 74 % > 72 %\n1427)\n\nSchweiz – Singapur (vgl. vorne > 95 % > 95 %\nRz 1447)\n\n776 Vgl. BGE 129 II 18, E. 5.2.1 (= RPW 2002/4, 735 E. 5.2.1), Buchpreisbindung.\n\n777 Vgl. RPW 2010/4, 751 Rz 314, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren.\n\n778 Vgl. BGE 129 II 18, E. 5.2.2 (= RPW 2002/4, 736 E. 5.2.2), Buchpreisbindung.\n\n779 Vgl. BGE 129 II 18, E. 5.2.1 (= RPW 2002/4, 735 E. 5.2.1), Buchpreisbindung.\n\n780 BBl. 2012 5078, 5084 Ziff. 13(1).\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 215\nStrecke Gemeinsamer Marktanteil nach Gemeinsamer Marktanteil nach\nUmsatz Gewicht\nSchweiz – Tschechische Repub- bis in das Jahr 2004 > 70 % bis in das Jahr 2004 > 70 %\nlik (für die Jahre 2000 bis 2004) (nach 2004 > 54 %) (nach 2004 > 50 %)\n(vgl. vorne Rz 1456 f.)\n\nSchweiz – Pakistan (vgl. vorne >9% >9%\nRz 1468) bis in das Jahr 2005 > 40 % bis in das Jahr 2005 > 40 %\n\nSchweiz – Vietnam (vgl. vorne > 59 % > 66 %\nRz 1474)\n\n"}