{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 212\nKunden Frachtraten auf einer pro-Kilogramm-Basis. Die pro-Kilogramm-Basis richtet sich nach\ndem tatsächlichen Gewicht («actual weight») oder dem anzurechnenden Gewicht («chargeable weight») gemäss einer Formel, welche das Volumen von Fracht mit geringer Dichte berücksichtigt (vgl. Abschnitt A.4.2). Der Antrag behauptet dann auch nicht, dass die Luftverkehrsunternehmen sich auf einen einzigen bestimmten Preis einigten. Eine Abrede über einen\neinzigen bestimmten Preis ist für die Unterstellung unter Artikel 5 KG auch nicht notwendig.\nAuch das DoJ erachtet es für eine Preisabrede nicht als notwendig, dass sich die Abredebeteiligten darauf einigen, exakt den gleichen Preis zu verlangen. Preisabreden können verschiedene Formen annehmen. Beispiele für Preisabreden umfassen: Einrichten und Befolgen von\nPreisrabatten, Preise stabil halten, Aufhebung oder Reduktion von Rabatten, Übernehmen einer Standardformel zur Preisberechnung, Aufrechterhaltung von Preisunterschieden zwischen\nverschiedenen Typen, Grössen oder Mengen von Produkten, Befolgen von Minimum-Gebüh-\nren oder Preisschemen, Kreditkonditionen festlegen oder Preise nicht zu publizieren. 773\n1563. Im vorliegenden Fall einigten sich die Luftverkehrsunternehmen bei den Treibstoffzuschlägen auf deren Einführung. Bei der Kommissionierung von Zuschlägen einigten sich die\nLuftverkehrsunternehmen, diese gegenüber den Speditionen nicht zu gewähren. Gemäss festgestelltem Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Luftverkehrsunternehmen ebenfalls an einem\numfassenden regelmässigen Informationsaustausch über verschiedene Preiselemente teilnahmen. Damit waren die Luftverkehrsunternehmen gegenseitig über das Verhalten der anderen Luftverkehrsunternehmen informiert (vgl. Abschnitt B.3.4.4.4(x)). Aus der Beurteilung\ndes festgestellten Sachverhalts und insbesondere den geltend gemachten Unterschieden bei\nden Frachtpreisen der einzelnen Luftverkehrsunternehmen kann nicht auf intensiven Preis-\nInnenwettbewerb geschlossen werden.\n1564. Selbst wenn die Betrachtung von Durchschnittspreisen weggelassen würde, ist der Auffassung von [...] nicht zu folgen. Aufgrund der IATA-CASS-Daten, lässt sich nicht das Bestehen von Wettbewerb folgern. Daher würde es auch in diesem Fall bei der gesetzlichen Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bleiben.\n1565. Zum Vorbringen, dass Treibstoffzuschläge lediglich 10 Prozent des Gesamtpreises ausmachen würden und daher keinen Einfluss auf den Wettbewerb hätten, kann auf die Ausführungen in Randziffer 1533 verwiesen werden.\n1566. Schliesslich ist [...] auch entgegenzuhalten, dass sie selber im Rahmen einer Selbstanzeige ein nach ihrem Dafürhalten kartellrechtswidriges Verhalten gemeldet hat. 774 Zum widersprüchlichen Verhalten, welches durch eine Selbstanzeige und gleichzeitigem Bestreiten einer\nunzulässigen Wettbewerbsbeschränkung besteht, ist auf Randziffer 1519 zu verweisen.\n\nB.3.4.4.6 Ergebnis zur Frage der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung\ngemäss Artikel 5 Absatz 3 KG\n1567. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG kann für folgende Strecken weder mit einem wirksamen Aussenwettbewerb noch\nmit einem wirksamen Innenwettbewerb widerlegt werden:\n\n- Schweiz – USA,\n- Schweiz – Singapur,\n- Schweiz – Tschechische Republik für die Jahre 2000 bis 2004,\n- USA – Schweiz,\n\n773 DoJ, Price Fixing, Bid Rigging, and Market Allocation Schemes: What They Are and What to Look\n\nFor – An Antitrust Primer <http://www.justice.gov/atr/public/criminal/index.html> (24.06.2013)\n774 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 213\n- Singapur – Schweiz.\nDiese unzulässige Wettbewerbsabrede dauerte insgesamt von Januar 2000 bis Februar 2006\nan.\n1568. Auf folgenden Strecken kann die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen\nWettbewerbs durch funktionierenden Aussenwettbewerb widerlegt werden:\n- Schweiz – Tschechische Republik für 2005 bis Februar 2006 (für diesen Zeitraum ist\ndie WEKO für diese Strecke allerdings nicht mehr zuständig [vgl. Abschnitt B.1.2.1]),\n- Schweiz – Pakistan,\n- Schweiz – Vietnam.\nWeil die WEKO für die Strecke Schweiz – Tschechische Republik für den Zeitraum 2005 bis\nFebruar 2006 nicht zuständig ist, wird diese Strecke nicht mehr weiter berücksichtigt.\n1569. Für folgende Strecken weisen die IATA-CASS-Daten keine Transporte aus und werden\ndemzufolge nicht mehr weiter berücksichtigt:\n- Tschechische Republik – Schweiz,\n- Pakistan- Schweiz,\n- Vietnam – Schweiz.\n\n"}