{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 211\nfür die Jahre 2000 bis 2006 nur der Aussenwettbewerb untersucht. Hierfür würden die Durchschnittspreise pro Kilogramm Frachtgut verglichen, die einerseits die Verfahrensparteien und\nanderseits die übrigen Luftverkehrsunternehmen auf den relevanten Strecken in den Jahren\n2000 bis 2006 verrechneten. Diese Gegenüberstellung von Durchschnittspreisen erlaube aber\nkeine Aussage zur Wettbewerbsintensität und sei daher unzulässig. Die Betrachtung eines\nDurchschnittspreises verunmögliche gerade den Blick auf die für den Wettbewerb entscheidenden Preisdifferenzen zwischen den Anbietern. Entscheidend für den Wettbewerb seien die\nFrachtpreise der einzelnen Luftverkehrsunternehmen (bzw. die diesbezüglichen Unterschiede). Die Durchschnittspreise, die im Antrag gebildet würden, ebneten sämtliche Unterschiede im individuellen Preisverhalten der Parteien ein. Damit ignoriere der Antrag, dass die\nParteien auf den zur Diskussion stehendenden Strecken sehr unterschiedliche Preise verlangt\nhätten. Die im Antrag gewählte Darstellung unterschlage beispielsweise, dass gemäss den\nverwendeten lATA/CASS-Daten der Kilo-Frachtpreis auf der Strecke Schweiz-USA im Dezember 2003 bei Luftverkehrsunternehmen D 44,05 Franken betragen habe, während er bei Luftverkehrsunternehmen C bei 1,93 Franken gelegen habe. Diesen offensichtlichen und intensiven Preis-Innenwettbewerb analysiere der Antrag mit keinem Wort, obwohl die lATA/CASS-\nDaten in act. [...] eine solche Analyse geradezu aufdrängen würden. Die im Antrag gebildeten\nDurchschnittspreise seien ohne wettbewerbsrechtlichen Erkenntniswert. Der Antrag sei daher\nunvollständig, und die kartellrechtlichen Schlüsse seien unhaltbar. Zudem hätten die einzelnen\nLuftverkehrsunternehmen ihre Preise häufig, kurzfristig und massiv verändert. Würde wirklich\nkein Preiswettbewerb vorliegen, oder wäre dieser stark eingeschränkt, würden nie Preisdifferenzen von 100, 200 oder 300 Prozent vorliegen. Offensichtlich habe Wettbewerb bestanden.\nDies auch, weil die Absprache nur Treibstoffzuschläge betroffen habe. Im Verlaufe der Zeit\nhätten die Treibstoffzuschläge durchschnittlich ungefähr 10 Prozent des Gesamtpreises ausgemacht Betreffend die anderen 90 Prozent des Preises habe der Wettbewerb gespielt. 771\n1561. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Antrag verwendeten\nDurchschnittspreise das Thema Aussenwettbewerb behandeln. Um die Intensität des Aussenwettbewerbs zu prüfen, ist festzustellen, inwieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten\nUnternehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert\nwerden. Das heisst, ob sie überhaupt über die Möglichkeit verfügen, die Preise zu erhöhen\noder die Mengen zu reduzieren oder die Qualität zu senken oder die Innovation zu verzögern\n(vgl. Abschnitt B.3.4.4.2). Zu diesem Zweck ist ein Vergleich der Durchschnittspreise zwischen\nden zwei Gruppen «Abredebeteiligte» und «andere Luftverkehrsunternehmen» sehr wohl\nzweckmässig. Deshalb dürfen die Frage des Aussenwettbewerbs und die Frage des Innenwettbewerbs auch nicht miteinander vermischt werden. Wenn nun die Abredebeteiligten ihre\nPreise im Durchschnitt höher setzen können als die Konkurrenz und ihr Angebot zu diesen\nhöheren Preisen verkaufen können, dann besteht ein Widerspruch zu dem erwarteten Resultat\nunter funktionierendem Wettbewerb. Folglich kann die Beobachtung der höheren Durchschnittspreise der Abredebeteiligten auch nicht die Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG\nwiderlegen. Zudem stellt die Prüfung des Aussenwettbewerbs nicht nur auf einen Vergleich\nvon Durchschnittswerten zweier Gruppen ab, sondern auf mehrere Elemente wie beispielsweise auch die Frage der potenziellen Konkurrenz.\n1562. Zudem ist der von [...] geltend gemachten Auffassung, dass starke Schwankungen bei\nden monatlichen Kilo-Frachtpreisen offensichtlich intensiven Preis-Innenwettbewerb bedeuten\nwürden, nicht zu folgen. Aus den geltend gemachten Unterschieden bei den einzelnen Frachtpreisen (pro Kilogramm) kann keine Aussage über den Innenwettbewerb abgeleitet werden.\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei den IATA-CASS-Daten einige Einträge entweder\nfehlen oder das falsche Luftverkehrsunternehmen ausweisen. Zudem existiere ein gewisses\nMass an fehlerhafter Angabe durch die Luftverkehrsunternehmen. 772 Es ist daran zu erinnern,\ndass die Preisbildung eine beträchtliche Komplexität aufweist. So berechnen die Luftverkehrsunternehmen für die verschiedenen Dienstleistungen an verschiedene Bestimmungsorte ihren\n\n771 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n772 Vgl. act. [...].\n\n"}