{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(vii) Stellungnahme [...]\n1554. [...] bringt vor, dass die Wettbewerbsbehörden einen allfälligen Kartellrechtsverstoss sowie insbesondere dessen Auswirkungen im Einzelfall nachzuweisen hätten. Liege nicht zumindest eine «erhebliche» Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch eine (Preis-)Abrede im\nSinne von Artikel 5 Absatz 1 und 3 KG vor beziehungsweise sei eine solche nicht nachgewiesen (ohne Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz), könnten die Wettbewerbsbehörden ein bestimmtes Verhalten weder verbieten noch sanktionieren. 765\n1555. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1523 verwiesen werden.\n1556. Weiter führt [...] aus, der Antrag lasse die Analyse der konkreten Auswirkungen des Informationsaustauschs auf die einzelnen relevanten Märkte vollends vermissen. Das Sekretariat prüfe in keiner Weise, inwiefern die behauptete(n) Abrede(n) überhaupt für Entwicklungen\nvon Frachtraten und Preisdifferenzen kausal seien. Zudem unterlasse das Sekretariat, einen\nVergleich mit einer Situation ohne irgendwelchen Informationsaustausch. Überhaupt liege\nnach der Praxis der WEKO 766 gar keine Preisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a\nKG vor, wenn es sich beim Preiselement, worüber eine Abrede getroffen worden sei, nicht um\neinen Preisbestandteil handle, der «ein wesentliches Element des Endpreises» ausmache. 767\n1557. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1131 verwiesen werden. Bezüglich der Frage des Vorliegens einer Preisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a\nKG ist auf die Ausführungen in den Randziffern 1531 und 1533 zu verweisen. Schliesslich ist\n[...] auch entgegenzuhalten, dass sie selber im Rahmen einer Selbstanzeige ein nach ihrem\nDafürhalten kartellrechtswidriges Verhalten gemeldet hat. 768 Zum widersprüchlichen Verhalten, welches durch eine Selbstanzeige und gleichzeitiges Bestreiten einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung besteht, ist auf Randziffer 1519 zu verweisen.\n\n(viii) Stellungnahme [...]\n1558. [...] macht geltend, eine allfällige Absprache über Kommissionen wäre kein Fall von Artikel 5 Absatz 3 KG. Es läge diesfalls eine Art von Einkaufskooperation/-gemeinschaft vor.\nEinkaufsgemeinschaften seien in der Regel nicht wettbewerbsschädlich, sondern wettbewerbsfördernd. Deshalb habe der Gesetzgeber sie weder der Vermutung von Artikel 5 Absatz\n3 KG noch der Sanktionsdrohung unterstellt. 769\n1559. Dazu gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Abrede zur Kommissionierung\nvon Zuschlägen keine Einkaufsgemeinschaft oder -kooperation darstellt (vgl. Rz 1149). Selbst\nwenn dies aber zutreffen würde, wären gemäss Praxis der WEKO Absprachen über gemeinsame Einkaufspreise gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG zu überprüfen. 770\n1560. [...] macht weiter geltend, auch auf den Strecken Schweiz-USA, USA-Schweiz, Schweiz-\nSingapur, Singapur-Schweiz und Schweiz-Tschechische Republik (2000 bis 2004) sei der\nwirksame Wettbewerb nicht beseitigt gewesen. Die Analyse des Preis-Innenwettbewerbs widerlege die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung. Im Antrag würden die Preisunterschiede\nzwischen den Parteien jedoch nicht analysiert. Im Antrag werde anhand der IATA/CASS-Daten\n\n765 Vgl. act. [...].\n\n766 RPW 2005/1, 240 Rz 11 ff. Klimarappen.\n\n767 Vgl. act. [...].\n\n768 Vgl. act. [...].\n\n769 Vgl. act. [...].\n\n770 RPW 2008/4, 554 Rz 70 ff. Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern.\n\n"}