{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 209\nbeschränkt: «Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen.»\n1546. Singapore macht überdies in Bezug auf Treibstoffzuschläge (und analog für Kriegsrisikozuschläge, Frachtraten und die Kommissionierung von Zuschlägen) 760 geltend, der Antrag\nerwähne verschiedene Kontakte zwischen Fluggesellschaften als bewusste und gewollte Zusammenarbeit […]. Es werde jedoch nicht erklärt, wie die Fluggesellschaften spezifische Fixpreise vereinbart haben sollen. Insbesondere stelle der alleinige Austausch von Informationen\nüber Berechnungsmethoden und/oder Zeitpunkt keine Preisabsprache im Sinne der Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG dar, weil diese Faktoren nicht die Kriterien der genannten\nVermutung erfüllten. Der Informationsaustausch zwischen den Fluggesellschaften betreffend\nTreibstoffzuschläge erfülle auch nicht die Kriterien der weiteren Vermutungstatbestände des\nArtikel 5 Absatz 3 KG. 761\n1547. Dem ist zu entgegnen, dass eine Preisabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a\nKG nicht nur Vereinbarungen von Fixpreisen erfasst. Wie bereits erwähnt, bezieht sich der\nVermutungstatbestand auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten. Dazu gehören auch direkte oder indirekte Preisfixierungen.\n1548. Singapore bringt vor, dass die Fluggesellschaften auch ohne den Informationsaustausch\nüber Treibstoffzuschläge innerhalb von höchstens einer Woche ihr Geschäftsverhalten hätten\nanpassen können. Es bestehe auch keine Kausalität zwischen dem Informationsaustausch\nund den möglichen Reaktionen der Fluggesellschaften aufgrund dieser Informationen. Selbst\nwenn der Informationsaustausch betreffend die Zuschläge einen gewissen Einfluss auf die\nPreise der Luftfracht gehabt hätte, genüge es nicht, um auf eine Preisabsprache zu schliessen.\nDenn es hätte erstens ein Einfluss von zulässigem Parallelverhalten bestehen können. Zweitens hätten möglicherweise andere Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht unter Artikel 5 Absatz 3 KG fielen, einen gewissen Einfluss haben können. 762\n1549. Hierzu kann auf die Ausführungen in den Randziffern 1125 und 1131 verwiesen werden.\n1550. Auch bringt Singapore vor, dass die Bewertungskriterien für den Informationsaustausch\nim vorliegenden Fall nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Koordinierung zwischen den\nFluggesellschaften hindeuten würden. 763\n1551. Hierzu ist zu entgegnen, dass der Informationsaustausch und die damit im Zusammenhang stehende Koordinierung zwischen den Luftverkehrsunternehmen nachgewiesen sind.\n1552. Singapore bemängelt, dass bei der Frage der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung\nnur auf aggregierte Marktanteilsdaten, die Quantität und Preisdifferenz-Daten für die einzelnen\nrelevanten Märkte abgestellt würde, ohne jegliche Differenzierung zwischen den verschiedenen tatsächlichen Marktteilnehmern vorzunehmen. Dies sei nicht ausreichend, weil Veränderungen im Wettbewerbsprozess unter den involvierten Unternehmen nicht berücksichtigt würden. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang auch ignoriert, dass es unbestritten sei,\ndass Singapore Cargo bis Mai 2002 keine Treibstoffzuschläge eingeführt hätte. 764\n1553. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antrag bei der Prüfung der aktuellen und potenziellen Konkurrenz praxiskonform vorgeht. Gerade diese Vorgehensweise berücksichtigt die damalige Entwicklung im Wettbewerbsprozess. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Singapore\nausdrücklich mitteilte, eine Erhöhung der Frachtraten vorzunehmen anstatt\n\n760 Vgl. act. [...].\n\n761 Vgl. act. [...].\n\n762 Vgl. act. [...].\n\n763 Vgl. act. [...].\n\n764 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 210\nTreibstoffzuschläge einzuführen (vgl. Rz 226). Und vor allem hat Singapore unbestrittenermassen im Mai 2002 Treibstoffzuschläge eingeführt.\n\n"}