{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(v) Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n1538. Scandinavian bringt unter Verweis auf die Literatur vor, dass die Vermutung von Artikel\n5 Absatz 3 KG nicht die Beweislast regle, welche immer der WEKO zufalle. Jegliche Abweichung der Regeln über die Beweislast verletze gemäss Literatur ebenfalls Artikel 6 Absatz 2 EMRK. 752\n1539. Hierzu ist auf die Ausführungen in Randziffer 1523 zu verweisen.\n\n749 Vgl. act. [...].\n\n750 Vgl. act. [...].\n\n751 Vgl. act. [...].\n\n752 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 208\n(vi) Stellungnahme Singapore\n1540. Singapore macht geltend, gemäss Literatur 753 werde die Erhöhung der Transparenz als\nVerbesserung des Wettbewerbs unter den Wettbewerbern erachtet. Wenn ein Wettbewerber\ndie Möglichkeit habe, effizienten Gebrauch von Marktinformationen zu machen und deshalb\nsein Verhalten am Markt anpasse, führe dies in aller Regel im Resultat zu einer Verstärkung\ndes Wettbewerbsgebarens. Dieses Prinzip sei weitgehend anerkannt. 754\n1541. Dazu ist festzuhalten, dass die von Singapore zitierte Literatur die «Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf\nVereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit» (ABl. C 11/01 vom 14.1.2011) widergibt\nund erörtert. Dabei führen die Autoren nur aus, dass Informationsaustausch für Konsumenten,\nWettbewerber und den Wettbewerbsprozess förderlich sein kann. Aber eine generelle Aussage, dass die Erhöhung der Transparenz als Verbesserung des Wettbewerbs erachtet wird,\nist der Literaturstelle nicht zu entnehmen. Eine generelle Aussage, wie von Singapore vorgebracht, über die Wirkung von Informationsaustausch auf den Wettbewerb und die Wohlfahrt\nist nicht möglich. 755\n1542. Singapore macht weiter geltend, damit ein Informationsaustausch als Wettbewerbsabrede im Sinne einer abgestimmten Verhaltensweise bezeichnet werden könne, müssten normalerweise folgende Bedingungen erfüllt sein: (i) Geplante Koordinierung, (ii) Parallelverhalten sowie (iii) Kausalzusammenhang zwischen der geplanten Koordinierung und dem Parallelverhalten. Zusätzlich müsse das Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung nachgewiesen werden. 756\n1543. Auf dieses Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Antrag die Frage nach dem Vorliegen\neiner Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG gemäss langjähriger Praxis der\nWEKO und herrschender Lehre prüft. Insbesondere entspricht die Vorgehensweise im Antrag\nderjenigen in dem von Singapore zitierten Fall ASCOPA. 757 Weiter ist erneut auf die Beweislastverteilung bei Preisabsprachen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG hinzuweisen. Die Abrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG ist ein Tatbestandselement von Artikel 5 KG. Insofern\nist die Begriffsdefinition von Artikel 4 Absatz 1 KG ohne Weiteres zu berücksichtigen, welche\ndann von einer Wettbewerbsabrede spricht, wenn die Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Dabei darf allerdings die Vermutung von Artikel 5 Absatz\n3 KG nicht ausser Acht gelassen werden. Bei einer Preisabrede wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs und damit zugleich auch das Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung im\nSinne von Artikel 4 Absatz 1 KG gesetzlich vermutet.\n1544. Singapore führt weiter aus, dass im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 nur die Koordinierung\nvon wesentlichen Preiselementen von Relevanz sei. So habe die WEKO etwa festgestellt,\ndass die Einführung eines geringen Aufpreises von zwei Rappen auf jeden Liter Benzin/Diesel\nnicht zu einer Angleichung der Preise führe und die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung\ndemnach auf solche geringfügigen Zuschläge nicht anwendbar sei. 758\n1545. Hierzu ist auf die Ausführungen in Randziffer 1531 zu verweisen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Botschaft KG 95 759 sich nicht nur auf «wesentliche» Preiselemente\n\n753 RICHARD WHISH/DAVID BAILEY, Competition Law, 7. Aufl. 2012, 540.\n\n754 Vgl. act. [...].\n\n755 Vgl. CARL SHAPIRO, Theories of Oligopoly Behavior, in: Handbook of Industrial Organization, Vol-\n\nume 1, Kapitel 6, Schmalensee/Willig (Hrsg.), 1989, 330-414; MASSIMO MOTTA, Competition Policy,\nTheory and Practice, Cambridge 2004, 150 ff.\n756 Vgl. act. [...].\n\n757 Vgl. RPW 2011/4, 583 Rz 384 ff.\n\n758 Vgl. act. [...].\n\n759 Botschaft KG 95 (Fn 426), 561 f.\n\n"}