{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(iii) Stellungnahme AMR (American)\n1532. American bringt vor, dass selbst wenn die Vorwürfe des Sekretariats bewiesen werden\nkönnten, die gegen American erhobenen Vorwürfe nur die Treibstoffzuschläge, die Kriegsrisikozuschläge sowie die Kommissionierung von Zuschlägen betreffen würden. Allerdings lägen\nkeine Beweise für eine Koordination zwischen American und anderen Luftverkehrsunternehmen bezüglich anderer Zuschläge und bezüglich (Gesamt-)Frachtraten vor. Das bedeutendste\nElement des Preiswettbewerbs seien Frachtraten. Folglich müsse für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens angenommen werden, dass weiterhin hinreichender Preiswettbewerb bezüglich der Frachtraten bestanden habe, selbst wenn man unzutreffenderweise annehmen\nwürde, dass der Wettbewerb bezüglich der Treibstoffzuschläge oder bezüglich der Kommissionierung von Zuschlägen beschränkt gewesen sei. Diese zwei Elemente seien lediglich zwei\nder unzähligen Bausteine des Gesamtpreises. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die\nSpediteure offensichtlich grossen Wert auf andere Wettbewerbsparameter (Geschwindigkeit\nder Warenübergabe, Anzahl direkt angeflogene Destinationen, Frequenz, Öffnungszeiten von\nZoll und Abfertigern sowie deren Erreichbarkeit) legen würden, ergebe sich umso mehr, dass\nder Wettbewerb auf dem relevanten Markt nicht beseitigt worden sei, sondern dass weiterhin\nhinreichender Innenwettbewerb bestanden habe. 748\n1533. Diesen Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass selbst bei einer getrennten Betrachtungsweise anhand der einzelnen Elemente (Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge,\nZollabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten und die Kommissionierung von Zuschlägen) die Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG greifen würde. Diesfalls sogar «mehrfach»,\nweil all diese Elemente den Preis für Luftfrachtleistungen betreffen (vgl. Rz 1400). Weiter ist\ndarauf hinzuweisen, dass sich der Vermutungstatbestand gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG auf\njede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten bezieht. Er erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt beispielsweise nicht nur für Abreden über\nRabatte, sondern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen (vgl. Rz 1384). Alle erwähnten Elemente sind somit\nvom Vermutungstatbestand erfasst. Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass der\nPreis insgesamt als weitaus wichtigste Wettbewerbsvariable qualifiziert werden kann. Somit\nkann nicht gefolgert werden, dass aufgrund anderer Faktoren als dem Preis ein wirksamer\nWettbewerb fortbesteht (vgl. Rz 1512 ff. und Rz 1523).\n\n746 Vgl. act. [...].\n\n747 Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5 KG N 383.\n\n748 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 207\n(iv) Stellungnahme United\n1534. United bringt vor, das Sekretariat lege Artikel 5 Absatz 3 KG fehlerhaft aus. Zuschläge\nwürden wesensgemäss blosse Bestandteile des Wiederverkaufspreises gegenüber den Kunden der Luftfrachtgesellschaften darstellen. Die Preisbildung im Bereich Luftfracht sei aufgrund\nihrer Komplexität nicht vergleichbar mit der relativ einfachen und starren Preissetzung für Fensterbeschläge und -türen oder für Bücher. Deshalb könnten diese Fälle für den vorliegenden\nFall nicht herangezogen werden. 749\n1535. Dazu gilt es zu entgegnen, dass die Komplexität der Preisbildung keinen Einfluss darauf\nhat, ob eine Abrede über den Preis im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG vorliegt. United selber\nräumt ein, dass Zuschläge Bestandteile des Wiederverkaufspreises gegenüber den Kunden\nvon Luftverkehrsunternehmen darstellen. 750 Somit liegt eine Abrede über den Preis vor. Die\nGrundlage für die gesetzliche Vermutung gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG ist damit gegeben.\n1536. Weiter führt United aus: «Zunächst stimulierten und intensivierten der Konkurs des nationalen Marktführers Swissair im Oktober 2001, die Wiedergeburt von Teilen ihrer Geschäftstätigkeit als Swiss im 2002 und die Übernahme von Swiss durch Lufthansa im 2005 den Wettbewerb auch für Luftfrachtdienstleistungen von und nach der Schweiz durch andere Konkurrenten.» Das Sekretariat habe eine voreingenommen willkürliche Beurteilung der möglichen\nMarktschranken auf den auf die Schweiz bezogenen Luftfrachtmarkt vorgenommen. Die Annahme des Sekretariats, dass potenzieller Wettbewerb nicht bestand, sei nicht begründet.\nVielmehr müssten die bedeutsamen Markteintritte und -austritte von Konkurrenten, welche\nselbst vom Sekretariat eingeräumt würden, zu einer Widerlegung der Vermutung des Sekretariats der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen. 751\n1537. Dieser Ansicht von United (allem Anschein nach bezieht sich United nur auf die Strecken\nzwischen der Schweiz und den USA) kann nicht gefolgt werden. Die Literatur und Studien\nvermögen nicht zu belegen, dass das Grounding von Swissair zu intensivierem Wettbewerb\nführte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bereich Luftfracht mit Ausgangsund Bestimmungsort Schweiz in den Jahren 2000 bis 2004 rückläufig entwickelt hat (vgl. Rz\n1434 ff.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Markteintrittsbarrieren aus\nStudien und der Literatur stammt. Insbesondere gehen die Führungskräfte europäischer Luftverkehrsunternehmen davon aus, dass im Bereich Luftverkehr Eintrittsbarrieren bestehen.\nSchliesslich muss in Erinnerung gerufen werden, dass es bei der Anwendung von Artikel 5\nAbsatz 3 KG nicht darum geht, die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu beweisen. Vielmehr geht es um den Nachweis, dass trotz der Abrede wirksamer Wettbewerb besteht. Gelingt\ndieser Nachweis nicht, gilt der wirksame Wettbewerb als beseitigt.\n\n"}