{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(ii) Stellungnahme South African\n1528. South African führt aus, dass dem geltenden Kartellgesetz unbestrittenermassen eine\n«wirkungsorientierte Betrachtungsweise» zu Grunde liege. Die Wettbewerbsbehörden hätten\neinen allfälligen Kartellrechtsverstoss sowie insbesondere dessen Auswirkungen im Einzelfall\nnachzuweisen. Liege nicht zumindest eine «erhebliche» Beeinträchtigung des Wettbewerbs\ndurch eine (Preis-)Abrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und 3 KG vor beziehungsweise sei\neine solche nicht nachgewiesen (und lasse sich diese nicht durch Gründe der wirtschaftlichen\nEffizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen), könnten die Wettbewerbsbehörden ein bestimmtes Verhalten weder verbieten noch sanktionieren. In diesem Kontext sei festzustellen,\ndass der Antrag selbst zugestehe, dass die Wettbewerbsbehörden keine eigentlichen Beweise\ndafür hätten, dass die angeblichen Vereinbarungen über die Zuschläge tatsächlich umgesetzt\nworden seien. Die Befolgung der angeblich angekündigten Einführung, Erhöhung oder Senkung der Zuschläge sei weder aktenkundig noch sonst wie erstellt und bleibe damit unbelegt.\nDer eigentliche Nachweis einer zumindest erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs, geschweige denn einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sei daher – auch\nvor dem Hintergrund, dass als Beweismass ein Vollbeweis zu erbringen sei – vorliegend nicht\nerbracht. Allfällige wettbewerbsrechtlich beziehungsweise volkswirtschaftlich negative Auswirkungen einer angeblichen Wettbewerbsabrede beziehungsweise abgestimmten Verhaltensweise seien daher nicht vorhanden beziehungsweise unbewiesen. 744\n1529. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 3 KG ist dem Ausgeführten von South African entgegen zu\nhalten, dass im Falle des nachgewiesenen Vorliegens einer Preisabrede Beweisthema nicht\ndie effektive Beseitigung des Wettbewerbs infolge der Abrede ist. Die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs wird in diesem Fall von Gesetzes wegen vermutet. Beweisthema ist diesfalls vielmehr, ob trotz bestehender Preisabrede wirksamer Wettbewerb besteht, womit die\ngesetzliche Vermutung widerlegt werden könnte. Gelingt der Nachweis des bestehenden\nWettbewerbs nicht, so bleibt es bei der vermuteten Beseitigung. 745 Ob für den Nachweis des\nBestehens wirksamen Wettbewerbs tatsächlich das Beweismass des Vollbeweises zu verlangen ist, wie South African verlangt, erscheint fraglich, zumal diesfalls im Zweifel für die Vermutung und damit gegen das betroffene Unternehmen zu entscheiden wäre.\n1530. South African führt zudem aus, es sei zweifelhaft, ob eine allfällige Abrede beziehungsweise abgestimmte Verhaltensweise bezogen auf die Zuschläge von vornherein überhaupt\nerheblich sein könne. Zwar treffe es zu, dass der Preis an und für sich einen wichtigen Wettbewerbsfaktor darstelle. Dabei gelte es allerdings zu berücksichtigen, dass die Wettbewerbsbehörden selbst in einem Entscheid das Vorliegen einer Preisabrede mit der Begründung verneint hätten, dass es sich beim Preiselement, worüber eine Abrede getroffen wurde, nicht um\neinen Preisbestandteil gehandelt habe, der «ein wesentliches Element des Endpreises» ausgemacht habe (RPW 2005/1, S 240 Rz 11 ff). Mit Blick auf diese Rechtsprechung seien Zweifel\nangebracht, ob vorliegend überhaupt eine (erhebliche) (Preis-)Abrede vorliege, zumal die Zuschläge (insgesamt) beziehungsweise deren Veränderung lediglich einen kleinen Prozentsatz\nam Gesamtpreis ausmachen würden, wobei nicht in jedem einzelnen Fall, wenn überhaupt,\n\n744 Vgl. act. [...].\n\n745 Vgl. BGE 129 II 18, E. 7.1 (= RPW 2002/4, 743 E. 7.1), Buchpreisbindung.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 206\nsämtliche Zuschläge zur Anwendung gelangt seien. Im Antrag werde diese Thematik indessen\ngar nicht abgehandelt. 746\n1531. Dem ist entgegenzuhalten, dass es bei der von South African zitierten Praxis der WEKO\nnicht darum geht, welchen Prozentsatz ein Preiselement, welches abgesprochen wurde, am\nGesamtpreis ausmacht. Es geht vielmehr darum, Preiselemente nicht unter Artikel 5 Absatz 3\nKG zu subsumieren, welche keine bedeutende Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb\nhaben. 747 Die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen zeigen indes, dass die fraglichen Zuschläge durchaus bedeutende Wettbewerbsfaktoren darstellten, welche man koordinieren\nwollte (vgl. etwa Rz 660). Die vorliegenden Preiselemente (Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten und die Kommissionierung von\nZuschlägen) sind daher als für den wirksamen Wettbewerb bedeutend anzusehen, ungeachtet\nihres Anteils am Gesamtpreis.\n\n"}