{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 204\nes sich bei Luftfrachtdienstleistungen um ein komplexes Gebilde, bei dem zahlreiche Faktoren\nfür die Preisbildung zu berücksichtigen seien. 741\n1523. Zu diesem Vorbringen ist die Beweislastverteilung in Erinnerung zu rufen: Wird nicht\nnachgewiesen, dass trotz (Preis-)Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, gilt dieser als beseitigt (vgl. Rz 1402). Beweisthema ist daher nicht die Ursächlichkeit der Abrede für das höhere\nPreisniveau. Vielmehr geht es um den Beweis, dass trotz Abrede wirksamer Wettbewerb\nherrscht. Gelingt dieser Beweis nicht, bleibt es bei der vermutungsweisen Beseitigung des\nWettbewerbs. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Literatur die Verlader, sobald\nsie sich für die im Allgemeinen als teure Transportart geltende Luftfracht entschieden haben,\nvon dieser einen hohen Qualitätsstandard erwarten. Ein zusätzlicher Nutzen durch die überdurchschnittliche Qualität einer Luftverkehrsgesellschaft ist dann meist nicht so hoch, als dass\ndieser für den Verlader einen noch höheren Frachtpreis rechtfertigen würde (vgl. Rz 1512).\n1524. Dann bemängelt [...] auch die Beurteilung, soweit ersichtlich, spezifisch auf der Strecke\nSchweiz – Singapur. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn im Antrag sogar dann noch behauptet\nwerde, die aktuelle Konkurrenz sei zu gering gewesen, wenn in zwei Drittel der Fälle der\nDurchschnittspreis der Luftverkehrsunternehmen ohne Beteiligung an der Abrede höher gewesen sei. 742\n1525. Dazu gilt es festzuhalten, dass sich die Frage der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht auf diesen einen Aspekt reduzieren lässt. Für die Beurteilung der Widerlegung der\nVermutung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Gerade angesichts der besonders\nhohen gemeinsamen Marktanteile der an der Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehmen von\n95 % bis 99 %, lässt sich durch den Umstand, dass die Preise der Luftverkehrsunternehmen\nohne Beteiligung an der Abrede mehrheitlich höher waren, der Beweis für wirksamen Wettbewerb trotz Abrede nicht erbringen.\n1526. Bezüglich den Innenwettbewerb macht [...] geltend, dass das Sekretariat mindestens zu\nden Frachtraten jeden Beweis dafür schuldig bleibe, dass es keinen Innenwettbewerb gegeben haben soll. Beim Verweis des Antrags auf die verschiedenen Beweismittel handle es sich\num Vorgänge ausserhalb des relevanten Zeitraumes und um Kontakte betreffend Treibstoffzuschläge. […] Rechtlich unhaltbar sei es auf jeden Fall, bei Unklarheiten im festgestellten\nSachverhalt zulasten der beteiligten Unternehmen einfach davon auszugehen, dass die\nFrachtraten eingehalten worden seien. Wenn es Anzeichen sowohl für das Einhalten wie auch\ngegen das Einhalten der Abrede gebe, sei keine der beiden Varianten überwiegend wahrscheinlich. Es sei deshalb unzulässig, zulasten der beteiligten Unternehmen einfach das Befolgen der (angeblichen) Abrede zu behaupten. Die im Antrag gezogene Schlussfolgerung zu\nden Frachtraten trotz sachverhaltsmässiger Unklarheit verstosse gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK beziehungsweise Art. 32 Abs. 1 BV) und den Grundsatz in dubio pro\nreo. Weiter führt [...] aus, es läge gar keine Wettbewerbsabrede vor, weil sich die beteiligten\nUnternehmen nicht daran gehalten hätten. Ohne Abrede könne es auch keinen Erfolg der Abrede geben. Wenn es keine Abrede bei den Frachtraten gegeben habe, dem zentralen Element des Gesamtpreises, dann habe es notwendig auch weiterhin Preiswettbewerb gegeben. 743\n1527. Auf die Ausführungen von [...] betreffend Zuständigkeit der WEKO und des relevanten\nZeitraumes kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Rz 1121, Rz\n1239). Bezüglich der Ausführungen zum Beweismass ist festzustellen, dass es vorliegend in\nerster Linie um die Frage der Beweislastverteilung und weniger um das Beweismass geht.\nAufgrund der Beweislastverteilung von Artikel 5 Absatz 3 KG geht es um den Beweis, dass\n(Innen-)Wettbewerb trotz Preisabrede bestand. Es geht nicht darum zu beweisen, dass kein\nInnenwettbewerb bestand. Allerdings ist dies keine Frage des Beweismasses. Weiter muss\n\n741 Vgl. act. [...].\n\n742 Vgl. act. [...].\n\n743 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 205\nzwischen der Frage des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede und der Frage der vermutungsweisen Beseitigung des Wettbewerbs durch die Abrede unterschieden werden. Eine Wettbewerbsabrede kann auch dann vorliegen, wenn sich die an der Abrede Beteiligten nicht daran\ngehalten haben. Im vorliegenden Fall besteht eine Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG (vgl. Abschnitt B.3.4.1). Schliesslich orientiert sich im vorliegenden Fall die Frage\nder Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht alleine am Element Frachtrate. Selbst ohne\neine Abrede über Frachtraten wäre nicht automatisch Preiswettbewerb nachgewiesen.\n\n"}