{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 203\nWettbewerbsbehörden über Kartelle zu informieren und an deren Beseitigung mitzuwirken. 737\nDieser Anreiz besteht in einem Sanktionserlass beziehungsweise einer Sanktionsreduktion.\nDeshalb kann sich die Möglichkeit des Erlasses oder der Reduktion einer Sanktion nur auf\nFälle beziehen, bei denen eine Sanktionierung gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG überhaupt zur\nDiskussion steht. 738 Von Unternehmen darf dann auch erwartet werden, dass sie vor Einreichung einer Selbstanzeige ernsthaft und gewissenhaft abklären, ob sie an einem sanktionierbaren Wettbewerbsverstoss beteiligt waren. Zudem können sich selbstanzeigende Unternehmen am Meldeformular der WEKO orientieren, welches für Unternehmen öffentlich zugänglich\nist und im Falle von Hausdurchsuchungen betroffenen Unternehmen ausgehändigt wird. 739\nDen Unternehmen steht weiter das Publikationsorgan «Recht und Politik des Wettbewerbs»\nzur Verfügung, in dem die WEKO die Öffentlichkeit über die Praxis der Wettbewerbsbehörden\nzu sanktionierbaren Sachverhalten informiert. Somit können sich Unternehmen grundsätzlich\nüber Art und Gegenstand von meldefähigen Wettbewerbsverstössen informieren. Die Unternehmen können selber beurteilen, ob solche Verstösse vorliegen und ob sie an solchen\nVerstössen beteiligt waren. Die Frage des Verstosses und der Beteiligung muss zum Zeitpunkt\nder Eingabe einer Selbstanzeige geklärt und anerkannt sein. Im Gegenteil dazu soll das Instrument Selbstanzeige nicht dazu dienen, den Wettbewerbsbehörden jedwede bi- oder multilaterale Kontakte mit Dritten, die möglicherweise auch zulässig sein können, «sicherheitshalber» zu melden, um das Sanktionsrisiko zu eliminieren beziehungsweise zu verringern, dann\naber – je nach Fortgang der Untersuchung und Inhalt des Verfügungsantrags – Abreden und\nihre Beteiligungen an Abreden zu bestreiten. Wenn ein Unternehmen das Vorliegen einer unzulässigen Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 5 Absatz 3 KG oder eine Beteiligung an einer\nsolchen Abrede bestreitet, steht dies im Widerspruch zur Tatsache, dass das Unternehmen\neine Selbstanzeige einreichte und damit zumindest davon ausging, an einer unzulässigen\nsanktionierbaren Wettbewerbsabrede beteiligt gewesen zu sein.\n1520. [...] bringt vor, dass eine Untersuchung zur Entwicklung des gemeinsamen Marktanteils\nohne jeden Beweiswert sei. Wenn 90 % bis 100 % aller Marktteilnehmer [miteinander in Verbindung stünden], dann werde das Ergebnis immer gleich ausfallen. Der gemeinsame Marktanteil werde immer stabil sein. 740\n1521. Dem ist zu widersprechen. Solange nicht 100 % aller Marktteilnehmer […] an einer Abrede teilnehmen, muss der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen nicht mit\nihrem Anteil an der Gesamtzahl der Marktteilnehmer übereinstimmen. Beispielsweise können\n90 % aller Marktteilnehmer einen gemeinsamen Marktanteil von 40 % aufweisen. Die Beurteilung erfolgt anhand des gemeinsamen Marktanteils der Luftverkehrsunternehmen, welche an\nder Abrede beteiligt sind. Die Anzahl der an der Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehmen\nim Vergleich zur Gesamtzahl der Marktteilnehmer ist nicht entscheidend.\n1522. Weiter bemängelt [...] die Beobachtung, dass die an der Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehmen ihren Marktanteil über die Zeit hätten halten können, obwohl sie einen durchschnittlich höheren Preis als die anderen Luftverkehrsunternehmen verlangt hätten. Dies sei\nnicht ausreichend, um die Ursächlichkeit der Abrede für das höhere Preisniveau zu beweisen.\nEs sei ebenso gut möglich, dass das Angebot der an der Abrede beteiligten Luftverkehrsunternehmen qualitativ besser gewesen sei und deshalb den höheren Preis rechtfertigen würde.\nAnders als etwa bei Büchern mit einem gebundenen Preis für ein identisches Produkt handle\n\n737 Vgl. Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2001, 2038 Ziff.\n\n2.1.5; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 4), Art. 49a KG N 120 f.\n738 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 4), Art. 49a KG N 123.\n\n739 Siehe Meldeformular «Bonusregelung» vom 1. April 2005, Formular für die Meldung einer Beteili-\n\ngung an einer Wettbewerbsbeschränkung, <http://www.weko.admin.ch/dienstleistungen/>.\n740 Vgl. act. [...].\n\n"}