{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 201\num dieser Unsitte Einhalt zu gebieten. Die Forderung steht und bleibt und wird Spedition Air\nnoch einige Zeit beschäftigen.» 728 Im Jahresbericht 2005 vertrat Spedlogswiss die Ansicht,\ndass die Speditionswirtschaft das Inkasso für die Luftverkehrsunternehmen betrieb, das Delkredererisiko trug und für den Aufwand entschädigt werden musste. Zur Entschädigung habe\nder Fachbereich Air von Spedlogswiss die «Surcharge Collection Fee» (SCF) per 1. November\n2005 eingeführt. Diese «Surcharge Collection Fee» erhoben die Speditionsunternehmen aber\nnicht bei den Luftverkehrsunternehmen, sondern bei ihren Kunden. 729\n1511. Diese Ausführungen zeigen, dass die Luftverkehrsunternehmen die Abrede befolgten.\nSelbst wenn die Luftverkehrsunternehmen die Abmachungen nicht befolgten, kann nicht von\neinem genügenden Innenwettbewerb ausgegangen werden, der zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führt. Der Grund dafür ist die Art der Abrede. Neben Vereinbarungen über\nTarif- beziehungsweise Preiselemente tauschten die Luftverkehrsunternehmen Informationen\nüber diese Preiselemente aus (vgl. Abschnitt B.3.4.1). Die Luftverkehrsunternehmen gelangten durch den Informationsaustausch an sensible Informationen über ihre Wettbewerber, auch\nüber geplante Vorgehensweisen. Durch den Austausch von Informationen reduzierten die Unternehmen das Risiko im wirtschaftlichen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das Verhalten der Wettbewerber. Die Unternehmen waren über die geplanten Schritte der Wettbewerber\ninformiert. In dieser Hinsicht liegt eine Wettbewerbsabrede vor, bei welcher der Erfolg der Abrede bereits im Austausch der auf Preise bezogenen Informationen liegt.\n1512. Die Bedeutung anderer Wettbewerbsvariablen als der Preis ist auch für die Luftverkehrsunternehmen selber eine eine wichtige Fragestellung. Es werden immer wieder Versuche unternommen, die Auswahlkriterien der Speditionen durch Umfragen zu spezifizieren und dementsprechend ein besseres Angebot bereitstellen zu können. 730 So wurden beispielsweise in\neiner IATA-Studie die Luftfrachtspediteure nach ihren Anforderungen an die Luftverkehrsunternehmen befragt. Durchweg wurde die Qualität der Dienstleistungen als besonders wichtig\nbeurteilt, der Preis galt als zweitrangig. Die Literatur entgegnet diesem Ergebnis, dass aufgrund des starken Wettbewerbs und der Angebotsüberkapazitäten oft der Preis das bedeutendste Entscheidungskriterium darstellt. Die Verlader wollen den Endpreis ihres Produktes so\ngering wie möglich halten und somit auch die Frachtkosten. Haben sich die Verlader für die im\nAllgemeinen als teure Transportart geltende Luftfracht entschieden, wird von dieser bereits ein\nhoher Qualitätsstandard erwartet. Ein zusätzlicher Nutzen durch die überdurchschnittliche\nQualität einer Luftverkehrsgesellschaft ist dann meist nicht so hoch, als dass dieser für den\nVerlader einen noch höheren Frachtpreis rechtfertigen würde.\n1513. Eine jüngere Studie aus dem Jahr 2008 zeigt die Bedeutung von objektiven Kriterien bei\nder Wahl eines Luftfrachtunternehmens durch die Speditionsunternehmen. Bei der Befragung\nvon Speditionsunternehmen im Rahmen dieser Studie nannten ungefähr 44 % der befragten\nSpeditionsunternehmen den Preis als wichtigstes Kriterium. Dass der Preis unter den zwei\nwichtigsten Kriterien liegt, nannten 82 % der Befragten. «After price, service elements were\nthe most critical in choosing between airlines – 27 per cent cited good condition of shipment\namong their top two factors, 26 per cent cited on time delivery and 17 per cent quoted the\nschedule.» 731\n\n728 Spedlogswiss, Jahresbericht 2005, <http://www.spedlogswiss.com/wcms/spedfree-\n\ndocis.cfm?id=10011639&zone=8&hgrp=0&sgrp=0&sc=de> (25.07.2011).\n729 Spedlogswiss, Jahresbericht 2006, <http://www.spedlogswiss.com/wcms/spedfree-\n\ndocis.cfm?id=10013601&zone=8&hgrp=0&sgrp=0&sc=fr> (25.7.2011); Spedlosgswiss, Jahresbericht\n2005, <http://www.spedlogswiss.com/wcms/spedfreedocis.cfm?id=10013156&zone=8&hgrp=0&sgrp=0&sc=de> (30.07.2012).\n730 GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 102 Ziff. 6.1.1.2.\n\n731 DOGANIS (Fn 292), Flying Off Course, 299 Ziff. 14.4.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 202\n1514. Insgesamt kann der Preis als weitaus wichtigste Wettbewerbsvariable qualifiziert werden. Somit kann nicht gefolgert werden, dass aufgrund anderer Faktoren als dem Preis ein\nwirksamer Wettbewerb fortbesteht.\n1515. Gemäss Bundesgericht führt die Beseitigung des Preiswettbewerbs denn auch in vielen\nFällen zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs schlechthin. 732 Dies trifft auch auf den\nvorliegenden Sachverhalt zu.\n\n(xi) Zwischenfazit Innenwettbewerb\n1516. Zusammenfassend steht fest, dass die Luftverkehrsunternehmen die Abrede befolgten.\nSelbst wenn die Luftverkehrsunternehmen von der Wettbewerbsabrede das Element Frachtrate nicht wie vereinbart umsetzten, folgt daraus kein genügender Innenwettbewerb. Denn es\nhandelt sich hierbei nur um ein einzelnes Element. Zudem lässt sich nicht folgern, dass aufgrund anderer Faktoren als dem Preis ein wirksamer Wettbewerb fortbesteht. Insgesamt besteht somit kein ausreichender Innenwettbewerb, welcher die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs zu widerlegen vermag.\n\nB.3.4.4.5 Stellungnahmen der Parteien zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs\n\n"}