{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n - Schweiz – Tschechische Republik für 2005 bis Februar 2006,\n- Schweiz – Pakistan,\n- Schweiz – Vietnam.\n1504. Für folgende Strecken weisen die IATA-CASS-Daten keine Transporte aus:\n- Tschechische Republik – Schweiz,\n- Pakistan – Schweiz,\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 200\n- Vietnam – Schweiz.\nWeil die IATA-CASS-Daten für diese Strecken keine Luftfrachtaktivitäten ausweisen, werden\ndiese Strecken nicht mehr weiter berücksichtigt.\n\n(x) Innenwettbewerb\n1505. Es bleibt zu prüfen, ob die Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs und damit die\nUnzulässigkeit der Abrede mittels verbleibenden Innenwettbewerbs widerlegt werden kann.\nEin funktionierender Innenwettbewerb besteht, wenn die Abrede in Wirklichkeit gar nicht befolgt wird oder wenn trotz der die Vermutung begründenden Absprache bezüglich einzelner\nWettbewerbsparameter aufgrund anderer Faktoren ein wirksamer Wettbewerb fortbesteht. 724\n1506. Diese Prüfung erfolgt für die Strecken Schweiz – USA, Schweiz – Singapur, Schweiz –\nTschechische Republik für die Jahre 2000 bis 2004, USA – Schweiz und Singapur – Schweiz,\nweil für diese Strecken die gesetzliche Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs nicht durch funktionierenden Aussenwettbewerb widerlegt werden kann.\n1507. Am 14. Januar 2000 versendete die schweizerische IATA Geschäftsstelle eine Übersicht\nzu den Treibstoffzuschlägen von Luftverkehrsunternehmen. Diese Übersicht zeigt, dass [...],\nAlitalia, [...], Korean, [...], Scandinavian und [...] Treibstoffzuschläge in gleicher Höhe (0,15\nFranken pro Kilo) mit Wirkung ab 1. Februar 2000 einführten. [...] führte die Treibstoffzuschläge\nmit Wirkung ab 15. Oktober 2000 in Höhe von 0,07 Pfund Sterling (0,07 Pfund Sterling entsprach ungefähr 0,18 Franken 725) ein. Einzig Singapore führte bis im Mai 2002 keine Treibstoffzuschläge ein. 726\n1508. Allerdings führte dies nicht zu stärkerem Innenwettbewerb. Dies belegt eine interne\nE-Mail von [...] vom 2. Oktober 2000. Diese E-Mail von [...] informierte über ein Treffen […].\nGemäss E-Mail waren an diesem Treffen unter anderem [...], Singapore und [...] anwesend.\nAn diesem Treffen wurden folgende Punkte zur Erhöhung von Treibstoffzuschlägen eingebracht. [...] und [...] wollten eine zweite Rund ab 1. November 2000. «SQ [Singapore] has\nreceived instructions to increase the rates by 10 Rappen rather than introduction of FS». [...]\ninformierte, dass sie vom Hauptsitz Anweisung für die Erhöhung der Treibstoffzuschläge\nhatte. 727\n1509. […]\n1510. In Bezug auf Frachtraten enthält der festgestellte Sachverhalt Hinweise auf gegenseitige\nBeschuldigung der Luftverkehrsunternehmen, dass jeweils die anderen die vereinbarten Raten nicht eingehalten hätten oder auf Weigerungen, Gespräche über Raten zu führen (vgl.\nvorne Rz 660, Rz 654 und Rz 657). Demgegenüber bestehen Hinweise, dass die Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über Frachtraten umsetzten (vgl. vorne Rz 650 f.). Es steht somit nicht fest, dass die Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über Frachtraten nicht einhielten. Gegenüber den Speditionsunternehmen weigerten sich die Luftverkehrsunternehmen\ngemeinsam, die Speditionsunternehmen (die für die Luftverkehrsunternehmen die Zuschläge\nerhoben und einzogen) mit einer Kommissionierung zu entschädigen. Wie aus dem Jahresbericht 2003 von Spedlogswiss hervorgeht, befolgten die Luftverkehrsunternehmen diese Vereinbarung: «Der Bereich Spedition Air will von den Airlines, und darauf pocht er, eine Provision\nauf die verschiedenen Surcharges wie Fuel, Security etc. Es kann nicht angehen, dass die\nSpediteure das ganze Risiko tragen und die Airlines gratis und franko, die Surcharges abgeliefert bekommen. Der Bereich wird alles in seinen Möglichkeiten stehende dazu beitragen,\n\n724 Vgl. BGE 129 II 18, E. 8.1 m. w. H. (= RPW 2002/4, 744 f. E. 8.1), Buchpreisbindung.\n\n725 Schweizerische Nationalbank, Devisenkurse jährlich, <http://www.snb.ch/de/iabout/stat/stat-\n\npub/id/statpub> (25.7.2011).\n726 Vgl. vorne Rz […].\n\n727 Vgl. vorne Rz […].\n\n"}