{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.4.4.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede\n1384. In sachlicher Hinsicht erfassen die Vermutungstatbestände Horizontalabreden über\nPreise, Mengen und Marktaufteilungen. 659 Für die Unterstellung unter den Vermutungstatbestand von Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen ist die Wirkung der\nPreisfestsetzung entscheidend. 660 Mit welchen Mitteln diese erreicht wird, ist ohne Belang. Der\nVermutungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder\nPreiskomponenten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt beispielsweise nicht nur für Abreden über Rabatte, sondern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur\nAnwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen. 661\n1385. Im Fall Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen bestand gemäss WEKO eine\nWettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 KG über die gegenseitige Anpassung\nvon Zeitpunkt und der prozentualen Höhe von Brutto-Preiserhöhungen. 662 Damit bezweckten\ndie beteiligten Unternehmen die mit einem einseitigen Versuch einer Preiserhöhung\n\n659 BBl 1995 I 468, 566 Ziff. 231.4.\n\n660 BBl 1995 I 468, 567 Ziff. 231.4; RPW 2001/4, 666 Rz 70, Tarifvertrag in der halbprivaten Zusatz-\n\nversicherung.\n661 BBl 1995 I 468, 567 Ziff. 231.4.\n\n662 Vgl. WEKO, Verfügung vom 10. Mai 2010: Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen, 48\n\nRz 258 m. w. H., <http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.html?lang=de> (22.7.2011).\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 164\nverbundenen Risiken auszuschalten, vor allem das Risiko Marktanteile zu verlieren. Dabei\nerachtete die WEKO den Preis als eines der zentralen Elemente im Wettbewerb und die diesbezüglichen Abreden zwischen den beteiligten Unternehmen zielten letztlich darauf ab, eine\nErhöhung der Preise zu ihren Gunsten festzusetzten. Es konnte davon ausgegangen werden,\ndass sich eine Erhöhung in entsprechendem Umfang bei einem ungehinderten Funktionieren\ndes Wettbewerbs nicht ergeben hätte.\n1386. Im Fall Elektroinstallationsbetriebe Bern beseitigten gemäss WEKO die Wettbewerbsabreden, welche die Parteien in wechselnden Konstellationen untereinander betreffend Preise\nund Preis-/Kalkulationselemente trafen, den wirksamen Wettbewerb auf den relevanten Märkten. 663 Für die WEKO stand fest, dass Preisabsprachen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe\na KG bestanden.\n1387. Im Fall Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren schloss die WEKO, dass ein Austausch von Informationen zu Preisen den Wettbewerbern ermöglichte, diese Informationen bei\nihrem eigenen Verhalten auf dem Markt zu berücksichtigen. Dies insbesondere auch deshalb,\nweil es sich in jenem Fall um die beiden grössten Marktteilnehmer handelte. Daraus folgt gemäss WEKO, dass eine Preisabsprache im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG\ngegeben ist und somit die gesetzliche Vermutung zum Tragen kommt. 664\n1388. Im Fall Abrede im Speditionsbereich betraf die Gesamtabrede die Koordination neuer\nexogener Kostenfaktoren und gegebenenfalls deren Weiterleitung an die Kunden in der Form\nvon Gebühren und Zuschlägen. Gemäss WEKO stellen diese Gebühren und Zuschläge Preisbestandteile dar, so dass eine Preisabrede vorlag, die sich jedenfalls in den dargestellten Fällen ausgewirkt hatte. Daraus folgt, dass die gesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen\nWettbewerbs gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG für die Gesamtabrede der internationalen Luftfrachtspediteure griff. 665 Gemäss der Praxis der WEKO ist von einer Preisabrede\nauszugehen, wenn sich Unternehmen in Bezug auf Höhe und Umsetzungszeitpunkt von bevorstehenden Preiserhöhungen koordinieren. Eine solche Verhaltenskoordination bezweckt\ndie Ausschaltung der mit einer einseitigen Preiserhöhung verbundenen Risiken, insbesondere\ndes Risikos, Marktanteile zu verlieren. Der Austausch von Preisinformationen ermöglicht es\nden Beteiligten, ihr eigenes Verhalten auf dem Markt den Informationen entsprechend anzupassen. 666 Typisch ist, dass die Festsetzung von Preisen für die Abnehmer unmittelbar höhere\nPreise zur Folge hat und durch solche Abreden den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit\ngenommen wird, die Preise ihrer Waren oder Leistungen aufgrund eigener Kostenrechnungen\nfestzulegen. 667 Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn durch die Abrede die Preise hoch\ngehalten werden.\n1389. Ebenfalls gemäss Bundesgericht liegt eine Preisabrede nicht nur vor, wenn ein konkreter\nPreis, sondern auch wenn bloss einzelne Komponenten oder Elemente der Preisbildung fixiert\nwerden. 668\n1390. Bei den am Verfahren beteiligten Parteien handelt es sich um Luftverkehrsunternehmen\nbeziehungsweise um Luftfrachtunternehmen. Alle diese Unternehmen bieten die Beförderung\nvon Luftfracht an. Diese Dienstleistung erbringen die Luftfrachtunternehmen gegenüber Speditionsunternehmen. Alle am Verfahren beteiligten Parteien sind im Bereich Luftfracht tätig.\n\n663 Vgl. RPW 2009/3, 207 Rz 75, Elektroinstallationsbetriebe Bern m. w. H.\n\n664 Vgl. RPW 2010/4, 755 Rz 348 f., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren m. w. H. zu Informati-\n\nonsaustausch.\n665 Vgl. RPW 2013/2, 182 f. Rz 193 ff., Verfügung vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Spe-\n\nditionsbereich.\n666 Vgl. RPW 2013/2, 182 f. Rz 194, Verfügung vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Spediti-\n\nonsbereich.\n667 Vgl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 4), Art. 5 KG N 371.\n\n668 Vgl. BGE 129 II 18, E. 6.5.5 (= RPW 2002/4, 742 E. 6.5.5), Buchpreisbindung.\n\n"}