{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 160\nkeinen Wettbewerb und Preiskrieg zwischen den beiden Luftverkehrsunternehmen sehen\nwolle. [...] antwortete, dass sie mit dem Kommentar von [...] völlig einverstanden sei. [...] informierte [...] darüber, «that ask our incharge of sales department […] to make close contact\n[...] to discuss coordinated action etc.»\n1358. Es fand somit eine Verhaltenskoordination zwischen den Luftverkehrsunternehmen statt.\nEs liegt erwiesenermassen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor.\n\n(ii) Wettbewerbsbeschränkung bei Frachtraten\n1359. Im Rahmen von telefonischen Kontakten, Kontakten mit E-Mail, Kontakten an Treffen\nund persönlichen Kontakten tauschten die Unternehmen Informationen über Frachtraten aus\nund trafen Abmachungen über Frachtraten. Weil Frachtraten als Tarifbestandteil verstanden\nwerden (vgl. vorne Rz 940 f.), betrifft der Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable\nPreis.\n1360. Die Luftverkehrsunternehmen gelangten durch den Informationsaustausch an sensible\nInformationen über ihre Wettbewerber. Durch den Austausch von Informationen reduzierten\ndie Unternehmen das Risiko im wirtschaftlichen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das\nVerhalten der Wettbewerber. Die Unternehmen waren über die geplanten Schritte der Wettbewerber informiert.\n1361. Teilweise trafen die Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen zu Frachtraten. Die Luftverkehrsunternehmen beabsichtigten damit eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des\nmit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten zu lassen.\n1362. Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Luftverkehrsunternehmen bei Frachtraten koordinieren wollten. Mit den Kontakten bezweckten und bewirkten die Luftverkehrsunternehmen\neine Wettbewerbsbeschränkung.\n\nB.3.4.3.5 Kommissionierung von Zuschlägen\n\n(i) Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Kommissionierung von\nZuschlägen\n1363. An den Kontakten zur Kommissionierung von Zuschlägen waren folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt (vgl. Abschnitt A.4.9.1):\n- [...] im Zeitraum November 2003 bis Februar 2006,\n- [...] im Zeitraum November 2003 bis Juli 2005,\n- [...] im Zeitraum November 2003 bis Juli 2005,\n- [...] im Zeitraum November 2003 bis Januar 2006,\n- [...] im Zeitraum November 2003 bis Februar 2006,\n- [...] im Zeitraum Mai 2005 bis Oktober 2005,\n- Korean im Zeitraum November 2003 bis Juni 2005,\n- South African im Zeitraum November 2003 bis Juni 2005,\n- Alitalia im Zeitraum November 2003 bis Juli 2005,\n- American im Zeitraum November 2003 bis Juni 2005,\n- Polar im Juli 2005,\n- United im Zeitraum November 2003 bis Juni 2005\n- Singapore im Zeitraum November 2003 bis Januar 2006.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 161\n1364. In räumlicher Hinsicht fanden die Kontakte in [Bezug auf die vorliegend relevanten Strecken] statt.\n1365. Mit den Kontakten erfolgten ein regelmässiger Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich Kommissionierung von Zuschlägen. Insbesondere betrafen die Kontakte die\nWeigerung der Luftverkehrsunternehmen gegenüber den Speditionsunternehmen, welche für\ndie Luftverkehrsunternehmen die Zuschläge erhoben und einzogen, die Speditionsunternehmen mit einer Kommissionierung zu entschädigen.\n1366. Die Kontakte zwischen den Luftverkehrsunternehmen fanden in telefonischen und persönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Verkehr statt. Zudem bestand [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] ein System für einen geordneten Informationsaustausch. [Systematisch sammelten und verbreiteten die in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen im Rahmen dieses Systems Informationen über die Kommissionierung von\nZuschlägen.] Ebenfalls versicherten sich die Luftverkehrsunternehmen […] gegenseitig, an die\nSpeditionsunternehmen keine Kommissionierung zu bezahlen.\n1367. Es fand somit eine Verhaltenskoordination zwischen den Luftverkehrsunternehmen statt.\nEs liegt erwiesenermassen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor.\n\n(ii) Wettbewerbsbeschränkung bei der Kommissionierung von Zuschlägen\n1368. Im Rahmen von telefonischen Kontakten, Kontakten mit E-Mail und persönlichen Kontakten tauschten die Luftverkehrsunternehmen Informationen zur Frage der Kommissionierung von Zuschlägen gegenüber den Speditionsunternehmen aus. Gemäss Definition nach\nECAC-Abkommen fallen unter den Begriff Tarif einzelne Preiselemente und Bedingungen für\ndie Berechnung der Preise. Weil die Kommissionierung von Zuschlägen als Tarifbestandteil\nverstanden werden (vgl. vorne Rz 940 f.), betrifft der Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable Preis.\n1369. Die Luftverkehrsunternehmen gelangten durch den Informationsaustausch an sensible\nInformationen über ihre Wettbewerber. Durch den Austausch von Informationen reduzierten\ndie Unternehmen das Risiko im wirtschaftlichen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das\nVerhalten der Wettbewerber. Die Unternehmen waren über die geplanten Schritte der Wettbewerber informiert. Überdies bestätigten und bestärkten sich die Luftverkehrsunternehmen\ngegenseitig, keine Kommissionierung von Zuschlägen zu zahlen. [Die in Verbindung stehenden] Luftverkehrsunternehmen [besprachen] auch das Vorgehen bei der Kommissionierung\nvon Zuschlägen.\n1370. Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Luftverkehrsunternehmen bei der Kommissionierung von Zuschlägen koordinierten. Anstelle von individuellem Vorgehen erfolgte ein koordiniertes Vorgehen. Mit den Kontakten bezweckten und bewirkten die Luftverkehrsunternehmen eine Wettbewerbsbeschränkung.\n\nB.3.4.3.6 Stellungnahmen der Parteien zur Einzelprüfung\n\n"}