{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(i) Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei Zollabfertigungszuschlägen\nfür die USA\n1343. An den Kontakten im Zusammenhang mit Zollabfertigungszuschlägen für die USA waren\nfolgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt: [...] und Polar (vgl. Abschnitt A.4.7.1).\n1344. Zwischen den Luftverkehrsunternehmen [...] bestanden diese Kontakte nachweislich von\nApril 2003 bis Juli 2004. Zwischen [...] und Polar fand ein Kontakt im Juli 2004 statt. In räumlicher Hinsicht fanden die Kontakte in [Bezug auf die vorliegend relevante Strecke Schweiz –\nUSA] statt, weil es sich um Zollabfertigungszuschläge für die USA handelt.\n1345. Mit den Kontakten erfolgten ein regelmässiger Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich Zollabfertigungszuschläge für die USA. Insbesondere betrafen die Kontakte die\nEinführung von Zollabfertigungszuschlägen für die USA, die Höhe beziehungsweise den Betrag von diesen Zuschlägen sowie den Zeitpunkt von diesen Zuschlägen.\n1346. Die Kontakte zwischen den Luftverkehrsunternehmen fanden mit telefonischen und persönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Verkehr statt.\n1347. Es fand somit eine Verhaltenskoordination zwischen den Luftverkehrsunternehmen statt.\nEs liegt erwiesenermassen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor.\n\n(ii) Wettbewerbsbeschränkung bei Zollabfertigungszuschlägen für die USA\n1348. Im Rahmen von telefonischen Kontakten, Kontakten mit E-Mail und persönlichen Kontakten tauschten die Unternehmen verschiedene Informationen über Zollabfertigungszuschläge für die USA aus. Dieser Informationsaustausch umfasst die Einführung von Zollabfertigungszuschlägen für die USA, die Höhe beziehungsweise den Betrag von diesen Zuschlägen\nsowie den Zeitpunkt von den Zuschlägen. Weil Zuschläge als Tarifbestandteil verstanden werden (vgl. vorne Rz 940 f.), betrifft der Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable Preis.\n1349. Durch den Informationsaustausch gelangten die Luftverkehrsunternehmen an sensible\nInformationen über ihre Wettbewerber. Durch den Austausch von Informationen reduzierten\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 159\ndie Unternehmen das Risiko im wirtschaftlichen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das\nVerhalten der Wettbewerber. Die Unternehmen waren über die geplanten Schritte der Wettbewerber informiert. Teilweise vereinbarten die Wettbewerber gemeinsam die Einführung von\nZollabfertigungszuschlägen für die USA (Zeitpunkt und Betrag). Somit erfolgte ein planmässiges Gleichverhalten aufgrund ausgetauschter Marktinformationen.\n1350. Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Luftverkehrsunternehmen bei der Einführung,\ndem Betrag und dem Zeitpunkt von Zollabfertigungszuschlägen für die USA koordinierten. Anstelle von individuellem Vorgehen erfolgte ein koordiniertes Vorgehen. Mit den Kontakten bezweckten und bewirkten die Luftverkehrsunternehmen eine Wettbewerbsbeschränkung.\n\nB.3.4.3.4 Frachtraten\n\n(i) Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei Frachtraten\n1351. An den Kontakten zu Frachtraten waren folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt\n(vgl. Abschnitt A.4.8.2):\n- [...] im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis November 2005,\n- [...] im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis November 2005,\n- [...] im Zeitraum spätestens dem Jahr 2000 bis Juni 2003,\n- [...] im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis September 2004,\n- [...] im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis Juni 2003,\n- [...] im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis August 2005,\n- Korean im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis Juni 2003,\n- South African im Zeitraum August 2004 bis August 2005,\n- Alitalia im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis Juni 2003,\n- United im Zeitraum Februar 2003,\n- Singapore im Zeitraum spätestens ab dem Jahr 2000 bis August 2005.\n1352. Im Zusammenhang mit Frachtraten ist insbesondere auf […] zwei «Air-Cargo Workshop» […] hinzuweisen. Themen dieser Treffen waren der Stopp der Ertragsrückgänge, Informationen bezüglich Erträgen und Kapazitäten […]. Zudem einigten sich die Luftverkehrsunternehmen auf Mindestraten für das ad-hoc-Geschäft […]. Das gemeinsame Ziel der Luftverkehrsunternehmen war die Erhöhung der Raten.\n1353. In räumlicher Hinsicht fanden die Kontakte in [Bezug auf die vorliegend relevanten Strecken] statt.\n1354. Mit den Kontakten erfolgten ein regelmässiger Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich Höhe von Frachtraten.\n1355. Die Kontakte zwischen den Luftverkehrsunternehmen fanden mit telefonischen und persönlichen Gesprächen, mit E-Mail-Verkehr sowie multilateralen Treffen statt.\n1356. Wie der festgestellte Sachverhalt (vgl. Abschnitt A.4.8) zeigt, ging es bei den Kontakten\nzu Frachtraten um deren Stabilisierung und darum, dass die Luftverkehrsunternehmen ihre\nFrachtraten nicht weiter senken sollten. Zudem trafen Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über Frachtraten.\n1357. Für ein Beispiel kann auf einen E-Mail-Verkehr vom […] zwischen [...] und [...] (der E-\nMail-Verkehr bezieht sich auf einen Telefonanruf, der früher am gleichen Tag stattfand) verwiesen werden (vgl. vorne Rz 758). Im Rahmen des E-Mail-Verkehrs teilte [...] mit, dass sie\n\n"}